Urteil des AG Offenbach vom 17.07.2008

AG Offenbach: örtliche zuständigkeit, besonderer gerichtsstand, agb, beweislast, feststellungsklage, rufnummer, quelle, erfüllungsort, vollstreckbarkeit, dokumentation

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Gericht:
AG Offenbach
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
30 C 116/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 398 BGB, § 611 BGB
Telekommunikationsdienstleistung: Inhaberschaft der
Entgeltforderung aus einem Mehrwertdienstevertrag
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in
Höhe von 487,55 Euro wegen der in ihrer Rechnung vom 30.4.2007,
Rechnungsnummer ..., Kundennummer ..., für die in der Zeit vom
10.4.2007 bis 23.4.2007 in Rechnung gestellten 245 Premium-SMS hat,
die nach der Rechnung vom Klägertelephon mit der Rufnummer ... aus
verursacht und an die Rufnummer ... gesandt worden seien.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 487,55 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO
verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
Offenbach am Main gegeben. Die örtliche Zuständigkeit bei einer negativen
Feststellungsklage richtet sich nach dem Gerichtsstand einer etwaigen Klage der
Beklagtenseite wegen der berühmten Forderung. Vorliegend würde sich bei einer
Klage der Beklagten wegen der Entgelte für die Premium-SMS die Zuständigkeit
des Amtsgerichts Offenbach am Main ergeben. Denn geltend gemacht würde ein
Zahlungsanspruch. Sowohl allgemeiner Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO als
auch besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO wäre Offenbach am Main, da der
Kläger seinen Wohnsitz in Offenbach am Main hat und dementsprechend auch der
Erfüllungsort des behaupteten Entgeltanspruchs nach § 269 BGB Offenbach am
Main wäre.
Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der
Sperre des Mobilfunkanschlusses des Klägers.
Die Klage ist auch begründet. Dass die Beklagte Inhaberin der geltend gemachten
Entgeltforderungen für die an die Nummer ... gesandten Premium-SMS ist, hat sie
nicht hinreichend dargelegt.
Die Darlegungs- und Beweislast bei einer negativen Feststellungsklage folgt in
bezug auf die streitige Forderung der Darlegungs- und Beweislast einer etwaigen
Zahlungsklage mit umgekehrten Rubrum (vgl. Zöller-Greger, § 256, Rdnr. 18). Der
Kläger muss lediglich darlegen und beweisen, dass sich die Beklagte einer
Forderung berühmt, was spätestens in der Klageerwiderung geschehen ist. Die
Beklagte ist dementsprechend gehalten, darzulegen und zu beweisen, dass sie
Forderungsinhaberin ist. Dies hat sie nicht ausreichend getan.
Unstreitig behauptet die Beklagte nicht, dass sie aus eigenem Recht den streitigen
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Unstreitig behauptet die Beklagte nicht, dass sie aus eigenem Recht den streitigen
Anspruch hätte. Dies wäre ihr zwar nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
möglich gewesen, selbst durch AGB (BGH NJW 2007, S. 438). Die Beklagte weist
aber zutreffend darauf hin, dass sich dies aus ihren AGB nicht ergibt. In ihnen ist
ausdrücklich festgehalten, dass sich bei Zusatzdiensten durch andere
Diensteanbieter ein Anspruch des Diensteanbieters ergibt und die Beklagten
lediglich im Inkasso tätig wird.
Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie die Forderungen als
abgetretenes Recht als eigene inne hat. Es kann dahinstehen, ob eine wirksame
Abtretung der Forderungen seitens der ... an die Beklagte erfolgte, wäre die ...
Forderungsinhaberin gewesen. Denn es fehlt an einer hinreichenden Darlegung,
dass die ... Forderungsinhaberin gewesen ist. Der Kläger hat substantiiert
vorgetragen, dass die Mehrwertdienste letztlich nicht von der ... erbracht wurden,
sondern allenfalls von der .... Auch bei dieser könne nicht ausgeschlossen werden,
dass es sich wiederum um einen Verbindungshersteller handelt. Darauf kommt es
aber nicht an. Nach den Angaben der ... dem Kläger gegenüber ist
Diensteanbieter die ... gewesen. Hiernach wäre indiziert, dass die ... lediglich
Verbindungshersteller, nicht aber Mehrwertdiensteanbieter gewesen wäre. Bei der
Nutzung von Mehrwertdiensten entstehen zwei Vertragsbeziehungen mit dem
Endkunden. Die eine besteht mit dem Netzbetreiber. Die andere entsteht zum
Mehrwertdiensteanbieter. Eine Vertragsbeziehung zu einem weiteren dazwischen
geschalteten Verbindungshersteller mit der Folge eines eigenen Anspruchs des
Verbindungsherstellers entsteht hingegen nicht (Bundesgerichtshof NJW 2005,
3636, NJW 2006, 286). Da die Beklagte sich lediglich darauf beschränkte, zu
bestreiten, dass Diensteanbieter die ... war, steht für das Gericht nicht zweifelsfrei
fest, dass die von dem Kläger dargelegte Aufteilung unter den
Telekommunikationsgesellschaften nicht zutreffen würde. Da somit nicht
ausgeschlossen werden kann, dass ein eigener Anspruch der ... nicht entstanden
ist und auch nicht dargelegt ist, dass diese einen etwaigen Anspruch der ...
abgetreten bekam, steht nicht fest, dass die ... Anspruchsinhaberin eines
Anspruchs war, den sie zum Zwecke der Durchsetzung an die Beklagte abtrat.
Andere Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte Forderungsinhaberin sein
könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht wegen des Obsiegens des Klägers nach § 91 ZPO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff, 11, 711, 713
ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.