Urteil des AG Oberhausen vom 28.04.2004

AG Oberhausen: schmerzensgeld, verkehrsunfall, beweismittel, diagnose, form, schleudertrauma, zustand, fraktur, behandlung, pflegebedürftigkeit

Amtsgericht Oberhausen, 31 C 3176/03
Datum:
28.04.2004
Gericht:
Amtsgericht Oberhausen
Spruchkörper:
31. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 3176/03
Tenor:
hat das Amtsgericht Oberhausen
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2004
durch den Richter am Amtsgericht xxxxxxx
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die
Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die
Beklagten vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung ihrer
Schadensersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 19.03.2003
auf der Bebelstraße in Oberhausen zwischen dem Pkw der Klägerin und dem bei der
Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Motorrad des Beklagten zu 1) ereignete und für
den die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig sind.
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Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund des Unfalls ein
Halswirbelsäulenschleudertrauma dadurch erlitten, dass der Beklagte zu 1) seitlich mit
einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h gegen ihr Fahrzeug geprallt sei. Im Übrigen
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sei die Verletzung auch darauf zurückzuführen, dass sie zur Vermeidung des Unfalls
eine Vollbremsung habe machen müssen.
Vor dem Unfall habe sie keinerlei Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gehabt,
danach habe sie unter erheblichen Beschwerden gelitten, die nach wie vor andauerten.
Deswegen sei sie auch nicht in der Lage gewesen, ihren Haushalt alleine zu führen.
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Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 750,00 € für angemessen
und beziffert ihren Schaden in Form der Bezahlung der Haushaltshilfe auf insgesamt
5.550,00 €.
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Die Klägerin beantragt daher,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes
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Schmerzensgeld , dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt
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wird, jedoch 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
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Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2003 nicht unterschreiten sollte, zu zahlen,
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.550,00 €
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nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung
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zu zahlen,
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3. festzustellen, dass die Beklagten auch für alle weiteren materiellen und
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immateriellen Schäden haftbar sind, welche ihr aufgrund des am 19.03.2003
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erlittenen Verkehrsunfall entstanden sind und entstehen werden.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreiten, dass die Klägerin bei dem Unfall überhaupt verletzt worden sei, weil dies
bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 2 - 3 km/h gar nicht
möglich sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin kann von den Beklagten weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz
aus dem Verkehrsunfall vom 19. März 2003 verlangen.
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Es kann nämlich im Anschluss an das beiderseitige Parteivorbringen nicht davon
ausgegangen werden, dass die Klägerin anlässlich des Verkehrsunfalls verletzt worden
ist.
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Der Klägerin obliegt dafür, dass sie die von ihr behaupteten Verletzungen aufgrund des
streitgegenständlichen Unfalls erlitten hat, der Vollbeweis.
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Sie hat jedoch Erfolg versprechenden Beweis für diese Behauptung nicht angetreten.
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Soweit sie zunächst im Rahmen der Klageschrift den Kurzbericht des Herz-Jesu-
Krankenhauses in Dernbach überreicht hat, so gibt dieser zu Gunsten der Klägerin
nichts her. Er verhält sich nämlich, worauf die Beklagten zu Recht hingewiesen haben,
nicht über die Klägerin, sondern über ihren Mann. Demzufolge sind auch die ersichtlich
zur Bestätigung der Richtigkeit dieses Kurzberichtes benannten Zeugen keine
tauglichen Beweismittel für eine unfallbedingte Verletzung der Klägerin.
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Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.03.2004 eine ärztliche Bescheinigung vom
03.04.2003 und eine solche vom 16.09.2003 vorlegt, so sind auch diese zum Beweis für
eine unfallbedingte Verletzung der Klägerin nicht geeignet. Zum einen hat die
Bescheinigung vom 16.09.2003 bereits wegen ihres zeitlichen Abstandes von einem
halben Jahr zum Unfallgeschehen keinen Aussagewert, zum Übrigen ergibt sich daraus
auch, dass die von den Ärzten gestellte Diagnose im Wesentlichen auf den von der
Klägerin selbst geklagten subjektiven Beschwerden beruht, die sie dazu veranlasst
haben, einen Zustand nach Schleudertrauma der HWS zu diagnostizieren. Im Übrigen
ergibt sich aus der Bescheinigung auch, dass die Klägerin bereits unter degenerativen
Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule gelitten hat, so dass auch schon
insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schmerzen auf einer anderen
Ursache beruhen.
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Auch der näher zum Unfallzeitpunkt am 03.04.03 ausgefüllte Arztbericht stellt
hinsichtlich der objektivierbaren Feststellungen durch Röntgenaufnahmen lediglich fest,
dass eine Fraktur ausgeschlossen werden kann, Worauf die Diagnose der HWS-
Distorsion im Übrigen beruht, ist in keiner Weise ersichtlich.
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Soweit die Klägerin weiter Beweis antritt durch Vernehmung ihres Ehemannes sowie
ihres Hausarztes sowie durch eigene Parteivernehmung dafür, dass sie vor dem Unfall
keinerlei Beschwerden im Bereich der HWS gehabt habe, so kann offen bleiben, ob
dieser Sachverhalt überhaupt einer Beweisaufnahme zugänglich sein könnte
angesichts des Widerspruchs zu den Feststellungen im Schreiben vom 16.09.2003,
wovon degenerativen Veränderungen im Cervicalbereich die Rede ist. Denn jedenfalls
könnte solches zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden. Sämtliche im Übrigen
benannten Beweismittel dafür, dass nach dem Unfall die Klägerin im Bereich der
Wirbelsäule verletzt war, sind nämlich ebenfalls ungeeignet zum Beweis. Die
Behandlungsbescheinigung verhält sich über eine erstmalige Behandlung vom
28.05.2003 und damit ebenfalls nicht mehr zeitnah nach dem Unfall , so dass sie ohne
Aussagekraft ist. Die übrigen benannten Zeugen könnten abgesehen davon, dass nicht
feststeht, wann die Klägerin sie überhaupt erstmals aufgesucht hat, lediglich wiederum
die subjektiven beklagten Beschwerden der Klägerin bestätigen. Das reicht aber für die
objektive Feststellung, dass eine Verletzung unfallbedingt tatsächlich entstanden ist,
nicht aus.
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Soweit die Klägerin letztlich nunmehr ein Sachverständigengutachten anbietet, so
unterstellt das Gericht auch insoweit durchaus das von der Klägerin gewünschte
Ergebnis eines solchen Gutachtens. Es würde nämlich auch insoweit dann aufgrund
des Gutachtens gleichwohl nicht feststehen, dass die vom Sachverständigen nunmehr
festgestellten Schäden auf dem Unfallereignis beruhen.
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Es bedarf daher auch der Einholung eines von den Beklagten beantragten Gutachtens
zum Beweis dafür, dass anlässlich der konkreten Unfallkonstellation eine von der
Klägerin behauptete Verletzung aufgrund der geringen Differenzgeschwindigkeit
unmöglich ist, nicht.
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Es bleibt nach alldem offen, ob die Klägerin überhaupt verletzt worden ist und
gegebenenfalls, wenn solches unterstellt werden sollte, bleibt jedenfalls offen, ob dies
durch den Unfall verursacht worden ist. Die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel
sind insgesamt nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, da sich insgesamt keine
zeitnahen objektivierbaren Feststellungen über ihre etwaige Verletzung treffen lassen.
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Steht aber nicht fest, dass die Klägerin überhaupt durch den Unfall verletzt worden ist,
so kann sie weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz aufgrund der behaupteten
Verletzung in Form der Beschäftigung einer Haushaltshilfe verlangen, so dass auch
nicht geklärt zu werden brauchte, ob sie nicht ohnehin wegen der Pflegebedürftigkeit
ihres Mannes bereits vor dem Unfallereignis eine Haushaltshilfe beschäftigt hatte.
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Mangels Feststellung einer unfallbedingten Verletzung ist auch der Feststellungsantrag
unbegründet, denn für seine Zulässigkeit reicht zwar die bloße Möglichkeit eines
zukünftigen weiteren Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aus. Die
Begründetheit setzt jedoch auf jeden Fall das Feststehen eines unfallbedingten
Schadens bzw. einer unfallbedingten Verletzung voraus. Dieser steht jedoch, wie oben
dargelegt, gerade nicht fest.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert für den Schmerzensgeldanspruch 750,00 €,
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Streitwert für den Feststellungsantrag 1.000,00 €.
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