Urteil des AG Nürtingen vom 09.06.2010

AG Nürtingen: stand der technik, einbau, vermieter, mangel, gebäude, kündigungsfrist, zustand, vergleich, anwaltskosten, gestaltungsrecht

AG Nürtingen Urteil vom 9.6.2010, 42 C 1905/09
Mangel der Mietwohnung, wenn wegen des Einbaus moderner Fenster im Altbau ein erhöhter Heiz- und Lüftungsbedarf und ein erhöhtes
Risiko der Schimmelbildung besteht
Leitsätze
Es stellt keinen Mangel der Mietwohnung dar, wenn wegen des Einbaus moderner Fenster im Altbau ein erhöhter Heiz- und Lüftungsbedarf und ein
erhöhtes Risiko der Schimmelbildung besteht.
Der Mieter muss sich auf den erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf einstellen. Heizt und lüftet er nicht ausreichend und kommt es deswegen zur
Schimmelbildung, handelt er fahrlässig und ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Vermieter muss auf die Notwendigkeit und den Umfang des notwendigen Heizens und Lüftens nicht hinweisen. Dieses Wissen kann der
Vermieter als allgemein bekannt voraussetzen.
Kein Schadensersatzanspruch besteht wegen der Einholung eines Privatgutachtens während eines laufenden Zivilprozesses, in dem über die
nämliche Fragestellung gestritten wird.
Der Vermieter hat gegen den Mieter Anspruch auf Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung durch den Mieter.
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.970,68 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 25. September 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 90% und der Kläger zu 10%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags.
4. Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen.
Streitwert : 3.040,82 EUR.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis. Das Mietverhältnis endete am 30. September 2009.
2
Die Beklagten bewahrten in der Wohnung eine Große Anzahl von Topfpflanzen aus. Sämtliche Fenstersimse waren zu einem Großteil mit
Pflanzen zugestellt. Die Heizkosten der Beklagten waren stets deutlich niedriger als die der anderen Bewohner des Sechsfamilienhauses.
3
Mit Schreiben vom 13.01.2009 sowie Schreiben des Mietvereins Stuttgart vom 12.02.2009 rügten die Beklagten gegenüber dem Kläger in ihren
Mieträumen Schimmelbefall. Die Beklagten mutmaßten, dass in der darüber liegenden Wohnung ein Badewannenabfluss oder ähnliches
schadhaft sei. Außerdem minderten die Beklagten die Miete für den Monat Februar 2009 wegen des Schimmelbefalls um 80,00 EUR.
4
Der Kläger beauftragte daraufhin einen Handwerker mit der Schadensuntersuchung und ggf. Schadensbehebung. Der Handwerker konnte
jedoch keinerlei Schäden an den sanitären Einrichtungen in der darüber liegenden Wohnung feststellen. Für die Arbeiten des Handwerkers sind
dem Kläger Kosten in Höhe von 119,95 EUR entstanden.
5
Der Kläger beauftragte des Weiteren einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadensursache. Der
Sachverständige gelangte zu der Feststellung, dass die Feuchtigkeitsschäden auf nutzungsbedingtes Verhalten zurückzuführen sind. Der Kläger
bezahlte hierfür die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten 1.995,09 EUR.
6
Durch Schreiben des Klägervertreters vom 25. Mai 2009 wurden die Beklagten aufgefordert, die festgestellten Schäden in der Wohnung zu
beseitigen. Die Beklagten beseitigten in der Folge die Schäden auf eigene Kosten.
7
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 kündigte der Beklagte (Ziffer 2) das Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung zum 30. Juni 2009.
Der Kläger nahm daraufhin anwaltliche Hilfe durch den Klägervertreter in Anspruch und wehrte sich sowohl gegen die Kündigung als solche als
auch gegen die Kündigungsfrist. In der Folge kündigten beide Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 2009 – von beiden unterschrieben – die
streitgegenständliche Wohnung zum 30.09.2009.
8
Mit Schreiben des Klägervertreters vom 10. September 2009 wurden die Beklagten aufgefordert, bis spätestens 24. September 2009 die
entstandenen Handwerkerkosten, Gutachterkosten sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zu bezahlen.
9
Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten die Schimmelschäden in der Wohnung schuldhaft verursacht und seien deshalb zum Ersatz der
dadurch bedingter Handwerker-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet. In den anderen Wohnungen des Hauses und auch
beim Vormieter in der streitgegenständlichen Wohnung sei es nicht zu Schimmelbefall gekommen.
10 Des Weiteren bestünde Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten wegen der unwirksamen Kündigung durch den Beklagten.
11 Wegen des Klägervorbringens im Einzelnen wird insbesondere auf die Klageschrift vom 22.10.2009 nebst Anlagen (Bl. 1/23 der Gerichtsakten)
und den Schriftsatz vom 22.12.2009 nebst Anlagen (Bl. 43/56) verwiesen.
12 Nachdem sich die Beklagten im vorliegenden Verfahren gegen die klägerischen Ansprüche verteidigten, indem sie Richtigkeit des klägerischen
Gutachtens anzweifelten, holte der Kläger eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen ein. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 281,13
EUR. Entsprechend wurde die Klage mit Schriftsatz vom 05.05.2010 erweitert. Insoweit wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 05.05.2010 (Bl.
137/139) verwiesen.
13
Der Kläger beantragte zuletzt:
14
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.195,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 25.09.2009 zu bezahlen.
15
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 25.09.2009 zu bezahlen.
16
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 281,13 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes zu bezahlen.
17
Die Beklagten beantragen,
18
die Klage abzuweisen.
19 Die Beklagten tragen vor, ausreichend geheizt und gelüftet zu haben. Jedenfalls hätten sie nicht schuldhaft gehandelt. Der Kläger hätte die
Beklagten vielmehr darauf aufmerksam machen müssen, dass durch den Einbau neuer Fenster Wärmebrücken entstanden waren. Leichter
Schimmelbefall habe bereits bei Einzug vorgelegen. Hinsichtlich der Anwaltskosten wegen der Kündigung der streitgegenständlichen Wohnung
fehle es an einer Rechtsgrundlage. Jedenfalls könne der Gegenstandswert nicht das 12-fache der Nettomiete betragen, weil lediglich über die
Kündigungsfrist gestritten worden sei.
20 Wegen des Beklagtenvorbringens im Einzelnen wird insbesondere auf die Klageerwiderung vom 25.11.2009 (Bl. 30/35) sowie die Schriftsätze
vom 11.01.2010 und 18.05.2010 (Bl. 149/156) verwiesen.
21 Das Amtsgericht Nürtingen hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Ursache der
Schimmelbildung in der streitgegenständlichen Wohnung. Insoweit wird auf das Sachverständigengutachten vom 20.04.2010 (Bl. 94/130)
verwiesen.
22 Des Weiteren wurde die Zeugin M. H. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung
vom 26. Mai 2010 verwiesen.
23 Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzungen vom
17. Februar 2010 und 26. Mai 2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
24 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
25 1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete in Höhe von 80 EUR.
26 Die streitgegenständliche Wohnung war nicht mangelhaft. Die Mietminderung erfolgte deshalb zu Unrecht.
27 Bei einem Altbau kann ein Mieter nicht erwarten, dass die Wärmedämmung des Hauses den bei Vertragsschluss geltenden Maßstäben für
Neubauten entspricht. Vielmehr gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Standards als vereinbarte Beschaffenheit (vgl.
BGH vom 23. September 2009, Az. XIII ZR 300/08; NJW 2010, 1133; LG München vom 16.03.1988, Az. 14 S 17946/86; WuM 1988, 352).
Standards in diesem Sinne sind die geltenden Normen und anerkannten Regeln der Baukunst.
28 Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass das in den 1960-er Jahren erstellte Wohnhaus dem damals geltenden Stand der
Technik entspricht. Insbesondere entsprach eine nur 24cm dicke Außenwand dem damaligen Stand der Technik (DIN 4108). Der
Sachverständige führte auch ausdrücklich aus, dass selbst festgestellte Wärmebrücken keinen Mangel nach den damals anerkannten Regeln
der Technik darstellen, weil eine Wärmedämmung damals nicht vorgenommen werden musste.
29 Dieser 1960 übliche Standart stellt die – konkludent – vereinbarte Beschaffenheit der vermieteten Wohnung dar. Hiervon weicht die Wohnung
nicht für die Beklagten nachteilig ab.
30 Die Wohnung ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil nachträglich modernere(!) Fenster eingebaut wurden.
31 Die Beklagten haben die Wohnung wissentlich in diesem Zustand – dünne Außenwand und moderne, hochdichte Fenster – angemietet. Dieser
Zustand ist deshalb – jedenfalls unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizonts – der (konkludent) vereinbarte. Auf das hierdurch bedingte
erhöhte Heiz- und Lüftungserfordernis müssen sich die Beklagten einstellen. Ein vertragsgemäßer Gebrauch ist – bei entsprechendem Heiz- und
Lüftungsverhalten – ohne Weiteres möglich (vgl. unten 2b).
32 Womöglich entgegenstehende ältere Rechtsprechung ist jedenfalls durch die Rechtsprechung des BGH (23.09.2009, a.a.O., 1135) überholt. Es
bleibt nämlich dabei, dass nach wie vor nur der Standard des Baujahres geschuldet ist, hieran ändert sich durch einzelne
Modernisierungsmaßnahmen nichts. Der Vermieter ist nicht zu einer kompletten Modernisierung verpflichtet, insbesondere nicht zur Anpassung
der Wärmedämmung an den heutigen Stand der Technik (vgl. LG München, a.a.O.).
33 Die Schimmelflecken an sich, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Beschaffenheit (1960 übliche Standards), sind kein Mangel im Sinne des § 536
BGB (LG München, a.a.O.)
34 2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der Handwerker- und der Gutachterkosten von insgesamt 2.115,04 EUR.
35
a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein
Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von §
280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (vgl. BGH vom 16.01.2009, Az. 5 ZR 133/08; NJW 2009, 1262).
36
Die Beklagten haben hier Mängel gegenüber dem Kläger gerügt, die Miete gemindert und eine Schadensbeseitigung verlangt, obwohl
die Schimmelschäden von ihnen selbst verursacht wurden (unten b) und die geltende gemachten Ansprüche/Rechte gegenüber dem
Kläger deshalb nicht bestanden. Die Beklagten – und nur sie – hätten erkennen können und müssen, dass die Schimmelbildung
aufgrund des eigenen fehlerhaften Heizungs- und Nutzungsverhalten entstanden sind. Stattdessen wurde ins Blaue hinein gemutmaßt,
dass wohl ein Wasserschaden in der darüberliegenden Wohnung vorliege.
37
Durch diese Pflichtverletzung sind die streitgegenständlichen Kosten adäquat kausal versucht worden.
38
Die Aufwendungen sind außerdem als Kosten der Schadensfeststellung/ Rechtsverfolgung erstattungsfähig (vgl. Grüneberg , in:
Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 58).
39
b) Die Beklagten haben die Schimmelschäden selbst durch fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten verursacht, weshalb kein
Mietminderungsrecht oder sonstige Rechte gegen den Kläger bestanden.
40
Der Kläger hat den Nachweis geführt, dass die Schimmelbildung nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Der somit den
Beklagten obliegenden Beweis, dass sie die Schäden nicht zu vertreten haben (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BGH vom 01.03.2000, Az.
XII ZR 272/97, NZM 2000, 549), konnte von den Beklagten nicht geführt werden.
41
Nach den Ausführungen des Sachverständigen führen die nur 24cm dicke Außenwand in Verbindung mit den wesentlich später
eingebauten hochdichten Fenstern zu den Schimmelbildungen in den Außenwandecken, Fensterlaibungen, Heizungsnischen und
ähnlichen Schwachstellen.
42
Entgegen der Auffassung der Beklagten führte nicht erst der Einbau der modernen Fenster zur Entstehung von Wärmebrücken. Die
Ausführungen des Sachverständigen (Tz. 3.2, Seite 12 des Gutachtens; Bl. 105 der Gerichtsakten), durch den Fenstereinbau würden die
vorhandenen Schwachstellen zu den kältesten Bauteilen, sind insoweit missverständlich. Der Einbau von hochdichten und
wärmeisolierten Fenstern führt keinesfalls zu einer niedrigeren Temperatur des Mauerwerks im Innenbereich. Es wurden lediglich die
noch kälteren Stellen – die alten Fensterscheiben – entfernt, weshalb die benannten Schwachstellen nun die kältesten Stellen
darstellen. Diese Wärmebrücken waren aber von Anfang an vorhanden (nur eben als zweitkälteste Stellen). Durch den Einbau der
hochdichten Fenster wurde außerdem die Grundlüftung durch die undichten Fensterfalze unterbunden, weshalb nun ein erhöhtes
Lüftungserfordernis besteht.
43
Es ist allgemein bekannt, dass Gebäude älteren Baujahrs nicht wärmegedämmt sind. Das ungefähre Alter ist dem
streitgegenständlichen Gebäude ohne Weiteres anzusehen; dasselbe gilt für die nicht vorhandene Wärmedämmung – aufgrund der
Wandstärke von nur 24cm (vgl. auch LG München, a.a.O.). Weiterhin ist ohne weiteres erkennbar, ob im Gebäude moderne hochdichte
Fenster eingebaut sind oder nicht.
44
Schließlich ist allgemein bekannt, dass in älteren Gebäuden, noch dazu nach Einbau moderner Fenster, durch besonderes Heizungs-
und Lüftungsverhalten einer Schimmelbildung entgegen gewirkt werden muss. Auf diese Notwendigkeit muss sich der Mieter bei einer
entsprechenden Wohnung einstellen (vgl. LG Berlin vom 14.03.2008, Az. 63 S 316/07, Grundeigentum 2008, 1053). Auf diese
Problematik wird etwa seit geraumer Zeit in der Tagespresse in regelmäßigen Abständen hingewiesen (Rubrik Verbraucherhinweise
o.ä.). Tatsächlich gelingt in der Praxis ein Wohnen in derartigen Häusern ohne Auftreten von Schimmel ganz überwiegend und ohne
weiteres.
45
Dass ein Wohnen insbesondere auch in der streitgegenständlichen Wohnung ohne Auftreten von Schimmel möglich ist, wird überdies
dadurch bestätigt, dass es beim Vormieter nicht zu Schimmelbefall gekommen ist.
46
Der entsprechende Klägervortrag mit schriftlicher Erklärung des Vormieters wird von Beklagtenseite nicht bestritten. Der eigene – zum
Teil gegenteilige – Vortrag, bei Einzug sei bereits leichter Schimmelbefall vorhanden gewesen, ist nicht ausreichend substantiiert. Es
hätte vorgetragen werden müssen, wo Schimmel welchen Ausmaßes vorhanden war. Im Übrigen blieb dieser Vortrag ohne
Beweisantritt.
47
Die Zeugin H. konnte kein ausreichendes Lüften, nämlich mindestens dreimal tägliches Stoßlüften, bezeugen. Sie konnte lediglich
bekunden, dass in den Zeiten, in denen sie anwesend war, überwiegend gelüftet wurde – jeweils einmal.
48
Darüber hinaus sind die äußerst niedrigen Heizwerte der Beklagten im Vergleich zu den anderen Wohnungen im Haus auffällig. Diese
Abweichungen sind nicht damit zu erklären, dass die Wohnung der Beklagten in der mittleren Etage gelegen ist. Ganz offensichtlich
haben die Beklagten die Wohnung nur sparsam beheizt.
49
Die Angaben der Zeugin H., die Wohnung sei immer warm beheizt, widerlegt das nicht, denn das betrifft – naturgemäß – wiederum nur
die Zeiten ihrer eigenen Anwesenheit. Erst recht kann sie keine Angaben machen über Zeiten, in denen auch die Beklagten nicht in der
Wohnung anwesend waren (auch in diesen Zeiten darf die Temperatur nur mäßig absinken). Bzgl. der Feststellung der Zeugin, die
Thermostate hätten immer auf höchster Stufe gestanden, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten nach eigenen Angaben nach Zeit,
Dauer und Intensität automatisch regulierende Thermostate eingebaut hatten. Die Thermostate standen deshalb dauerhaft auf höchster
Stufe, waren aber nicht ständig geöffnet.
50
Schließlich kommt die ungewöhnlich hohe Anzahl der Pflanzen in der Wohnung der Beklagten hinzu – unstreitig waren die
Fenstersimse größtenteils mit Pflanzen zugestellt, wie viele Pflanzen es im Einzelnen waren, ist unerheblich. Dass die Pflanzen nicht
das gesamte Gießwasser binden, hätten die Beklagten ebenfalls erkennen können und müssen. Jedenfalls bestand Anlass,
entsprechende Erkundigungen einzuholen.
51
Nach alledem bestehen somit keine Zweifel, dass die Schäden durch die Beklagten mindestens fahrlässig verursacht worden sind.
Jedenfalls ist den Beklagten der entsprechende Gegenbeweis nicht gelungen.
52
Dem Kläger oblag es auch nicht, die Beklagten über die Notwendigkeit ausreichenden Heizens und Lüftens aufzuklären. Erforderlich
sind in diesem Zusammenhang gewisse Grundkenntnisse der Zusammenhänge von Luft, Feuchtigkeit und Temperatur. Dies kann man
bei einem durchschnittlichen Mieter voraussetzen. Ebenfalls erwarten kann man das Wissen, dass ältere Häuser gerade in Bezug auf
Wärmeschutz schlechter sind als Neubauten (vgl. LG Berlin, a.a.O.). Es kommt deshalb auch kein Mitverschulden des Klägers in
Betracht.
53
c) Die Kläger haben somit Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 1.995,09 EUR sowie der Handwerkerkosten von
119,95 EUR.
54
Das Bestreiten der Beklagtenseite bzgl. der Rechnungshöhe erfolgte, als die Rechnungen noch nicht vorgelegt waren. Soweit darüber
hinaus die Angemessenheit der Sachverständigenrechnung bestritten wird, ist das nicht nachvollziehbar. Die Rechnung und
insbesondere der angesetzte Zeitaufwand bewegen sich im Rahmen des Üblichen. Das ergibt insbesondere auch der Vergleich mit der
Rechnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.
55 3. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten für die ergänzende Stellungnahme während des laufenden
Prozesses. Insoweit war die Klage abzuweisen.
56 Die Rechtsverteidigung im Zivilprozess durch Bestreiten einer schadensverursachenden Handlung ist nicht rechtswidrig und löst deshalb keinen
Schadensersatzanspruch aus (vgl. BGH vom 16.01.2009, a.a.O.).
57 Jedenfalls verstieß die Einholung eines weiteren Privatgutachtens gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers (§ 254 Abs. 2 Satz 1 a.E.
BGB). Aufgrund des Bestreitens der Beklagten musste es ohnehin zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens kommen.
58 4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR.
59 Bei der Bemessung des Gegenstandswerts der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters ist neben den klägerischen Ansprüchen auf
Zahlung rückständiger Miete sowie Ersatz der Kosten für Gutachten und Handwerker der Gegenstandswert des Streits um die Kündigung zu
berücksichtigen.
60 Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht
ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
pflichtwidrig (vgl. BGH vom 16.01.2009, a.a.O.; vgl. auch AG Kiel vom 21.12.2009, Az. 108 C 495/09).
61 So verhält es sich hier. Der Beklagte hat das Mietverhältnis gekündigt. Die Kündigung war unwirksam. Das Mietverhältnis kann wirksam nur von
beiden Mietern gekündigt werden ( Blank , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 568 Rn. 15).
62 Der Kläger durfte sich dagegen wehren und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dem Kläger sind dadurch adäquat kausal
Rechtsanwaltskosten entstanden.
63 Die Höhe des Gegenstandswerts bemisst sich nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der einjährigen Nettomiete. Es
wurde nicht lediglich über die Kündigungsfrist, sondern die Wirksamkeit der Kündigung insgesamt gestritten.
64 Die Nettomiete beträgt unstreitig 730,00 EUR, der entsprechende Gegenstandswert somit 7.560,00 EUR. Unter Berücksichtigung der übrigen
Ansprüche ergibt sich somit ein Gegenstandswert von 9.755,04 EUR. Die entsprechende Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 inkl.
Auslagenpauschale und Umsatzsteuer beträgt 775,64 EUR.
65 Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR. Im Übrigen war die Klage insoweit
abzuweisen.
66 5. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus Verzug. Spätestens aufgrund des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 10.09.2009 mit Fristsetzung
zum 24.09.2009 befanden sich die Beklagten in Verzug.
II.
67 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt nur zu ca. 10%. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die
Zuvielforderung bei den Rechtsanwaltskosten allein aus dem fehlerhaft angesetzten Streitwert für die Kündigung ergibt, insoweit sind die
Rechtsanwaltskosten keine Nebenforderung.
68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 713 ZPO.
69 Der Streitwert beträgt 3.040,82 EUR. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht, soweit es sich um eine
Nebenforderung zur Klageforderung handelt. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden zur Berechnung des Streitwerts in der Weise
aufgeteilt, dass die fiktive Geschäftsgebühr aus der Klageforderung in Höhe von 2.195,04 EUR (272,87 EUR) von den insgesamt geltend
gemachten Rechtsanwaltkosten abgezogen wurde (Rest: 564,65EUR).
70 Gründe für eine Berufungszulassung des Klägers, dessen Beschwer 600 EUR nicht übersteigt, liegen nicht vor (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).