Urteil des AG Nürtingen vom 08.07.2008

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AG Nürtingen Beschluß vom 8.7.2008, 31 M 1937/08
Zwangsvollstreckung durch ein Inkassounternehmen: Vertretungsbefugnis für verbundene Unternehmen
Leitsätze
Als Vertreter nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommen nur natürlcihe Personen in Betracht.
Tenor
Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls wird
a b g e w i e s e n .
Die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner beim Amtsgericht - Mahnabteilung - Hünfeld den Erlass eines Vollstreckungsbescheides vom
21.07.2005 - Aktenz.: 05-7557931-0-6 erwirkt, welcher dem Schuldner am 26.07.2005 zugestellt wurde.
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Hieraus betreibt die Gläubigerin die Vollstreckung gegen den Schuldner.
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Mit Schreiben vom 14.05.2008 hat die Gerichtsvollzieherin R der Verfahrens- bevollmächtigten der Gläubigerin mitgeteilt, dass die
Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegen, da am 15.04.2008 eine Vollstreckung versucht wurde und niemand angetroffen wurde,
die Terminsnachricht zum 13.05.2008 (wiederholter Besuch der Gerichtsvollzieherin beim Schuldner) hinterlassen wurde und am 13.05.2008
wiederum niemand angetroffen wurde.
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Auf Betreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wurde der Schuldner schließlich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
geladen. Die Ladung erfolgte mit Zustellung vom 20.05.2008 zum Terminstag 03.06.2008, der Schuldner ist nicht erschienen.
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Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin hat bereits im Zwangsvollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle am
08.04.2008 den Erlass eines Haftbefehls gem. § 901 ZPO beantragt.
II.
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Wie der Verfahrensbevollmächtigten aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Amtsgerichts Nürtingen bekannt ist, beispielsweise Beschluss
des Amtsgerichts Nürtingen vom 21.09.2006 - Aktenz.: 31 M 2793/06 - und den diesen Beschluss bestätigenden Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart - Aktenz.: 10 T 332/06 - war die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin unter der Herrschaft des bis zum
30.06.2008 geltenden Verfahrensrechts nicht befugt, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen.
III.
7
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 Bundesgesetzblatt Teil 1, 2007, Seite 2840 ff hat sich eine
Rechtsänderung ergeben. Insbesondere mit Wirkung ab 01.07.2008 durch Artikel 8 des zitierten Gesetzes wurde § 79 ZPO neu gefasst. Es heißt
in der ab 01.07.2008 geltenden Fassung von § 79 ZPO in Abs. 2:
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„Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte
vertretungsbefugt nur
1.
Beschäftigte
2. ...
3. ...
4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (
registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes)
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung und des Antrages auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein
streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtige die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.“
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Aus den bisher beim Amtsgericht Nürtingen durchgeführten Verfahren an denen die Firma Inkasso GmbH, die Verfahrensbevollmächtigte der
Gläubigerin, beteiligt war, ist bekannt, dass sich die Firma Inkasso GmbH darauf berufen hat, 100prozentige Tochter der Bank AG zu sein.
10 Dies hat allerdings im Hinblick auf § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO neue Fassung keine Relevanz, da dort im hier interessierenden Bereich von
Beschäftigten
Unter- Nehmen selbst Prozessvertreter sein kann, sondern wiederum nur Beschäftigte dieses Unternehmens.
11 Im Sinne von § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommen als befugte Vertreter
nur natürliche Personen
vorgelegten Inkassovollmacht ergibt sich, dass entsprechend dieser Vollmacht vom 14.04.2006 nicht etwa eine natürliche Person
prozessbevollmächtigt wurde, sondern die juristische Person „Firma Inkasso GmbH“.
12 Damit scheidet eine Vertretungsbefugnis nach § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO neue Fassung aus.
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Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Firma Inkasso GmbH, der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, nicht um eine
registrierte Person im Sinne von § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO neue Fassung handelt. Jedenfalls ist diesbezüglich nichts vorgetragen.
14 Damit ist der Firma Inkasso GmbH im vorliegenden Verfahren auch unter der Herrschaft des neuen Rechts die Vertretungsbefugnis
abzusprechen.
15 Soweit das neue Recht angesprochen ist, war gem. § 79 Abs. 3 ZPO neue Fassung die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin darüber
hinaus als solche zurückzuweisen.