Urteil des AG Nürtingen vom 18.08.2008

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AG Nürtingen Beschluß vom 18.8.2008, 11 H 24/08
Örtliche Zuständigkeit: zuständiges Gericht bei der Geltendmachung von Sekundäransprüchen aus einem
Werkvertrag/Werklieferungsvertrag
Leitsätze
Zur gerichtlichen Zuständigkeit im selbstständigen Beweisverfahren, soweit Aufwendungsersatzansprüche (Sekundäransprüche) beim Werkvertrag /
Werklieferungsvertrag betroffen sind.
Tenor
Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens werden dem
Oberlandesgericht – Zivilsenat - Stuttgart
zur Bestimmung des für das selbständige Beweisverfahren zuständigen Gerichts vorgelegt.
Gründe
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Mit Antrag vom 29.05.2008, eingegangen am 30.05.2008 beim Amtsgericht Nürtingen, hat der Antragsteller die Sicherung des Beweises wegen
der auf Seite 2 der Antragsschrift im Einzelnen aufgeführten und behaupteten Mängel und unfertigen Leistungen an der Küche des Antragstellers
in Fr., beantragt. Ihm ging es darum, die Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens eines von ihm
benannten Sachverständigen vorzunehmen.
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In der Begründung hat der Antragsteller Bezug genommen auf einen Vertrag vom 09./23.10.2007, den er allerdings nicht vorgelegt hat, obwohl er
diesbezüglich mit Schreiben vom 04.06.2008, vgl. Bl. 13 d. Gerichtsakten, aufgefordert wurde, die Unterlagen bis 19.06.2008 vorzulegen.
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Auf Seite 4 des Antrages, vorletzter Absatz, hat der Antragsteller ausgeführt:
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„Diese Mängel sind im Prinzip nach wie vor vorhanden und der Antragsteller wird jetzt einen Drittunternehmer mit der Beseitigung der im
Antrag angegebenen Mängel beauftragen, weshalb das Beweismittel verloren geht und somit ein Feststellungsinteresse gemäß § 485
Abs. II ZPO besteht.“
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Auch weitere Schreiben und Rügen des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner hat der Antragsteller in der Antragsschrift benannt. Sie
vorzulegen wurde ihm ebenfalls mit Gerichtsschreiben vom 04.06.2008, Bl. 12 d. Gerichtsakten, aufgegeben. Auch insoweit wurde nichts weiter
vorgelegt.
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Das Gericht hat die Parteien in dem Schreiben vom 04.06.2008 wie folgt unterrichtet:
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“Nach den Ausführungen auf Seite 4 unten der Antragsschrift vom 29.05.2008 geht es nicht mehr um Nacherfüllungsansprüche, sondern um
Rechte gemäß § 634 Nr. 2 ff. BGB. Für diese ist allerdings Erfüllungsort im Sinne von §§ 29 ZPO, 269 BGB, der Allgemeine Gerichtsstand der
Antragsgegnerin, vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage, Randnummer 15. Damit dürfte eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürtingen gemäß § 486
Abs. II ZPO nicht mehr gegeben sein.
Wird Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Augsburg beantragt?“
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Mit Email vom 18.06.2008, vgl. Bl. 15 d. Gerichtsakten, hat die Antragsgegnerin die Abgabe an das zuständige Gericht in Augsburg beantragt.
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Der Antragstellervertreter hat mit Schriftsatz vom 23.06.2008, Bl. 63 d. Gerichtsakten, die Verweisung an das Amtsgericht Augsburg beantragt.
10 Mit Beschluss vom 24.06.2008, Bl. 64/65 d. Gerichtsakten, hat das Amtsgericht Nürtingen die Abgabe des selbständigen Beweisverfahrens an
das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht – Zivilabteilung – Augsburg bestimmt.
11 Mit Verfügung vom 16.07.2008, vgl. Bl. 72/73 d. Gerichtsakten, hat das Amtsgericht Augsburg, Aktenzeichen 21 H 10151/08, die Beteiligten
darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Nürtingen zurück zu verweisen.
12 Im Wesentlichen wird in dieser Verfügung ausgeführt, dass der Antragsteller ein Wahlrecht hatte, bei welchem Gericht er sein selbständiges
Beweisverfahren anhängig machen wolle. Dieses Wahlrecht gemäß § 35 ZPO habe er durch Antragstellung an das Amtsgericht Nürtingen
ausgeübt.
13 Mangels Vereinbarung eines Leistungsortes sei der Erfüllungsort der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen. Es sei allgemein anerkannt,
dass bei ortsbezogenen Werkverträgen der Ort als maßgeblich gilt, an dem die Werkleistung zu erbringen sei, bzw. bei
Gewährleistungsansprüchen zu erbringen war. Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin sei unstreitig, dass der dem selbständigen
Beweisverfahren zugrunde liegende Vertrag die Lieferung und Montage der Einbauküche, Fabrikat „A“ beinhaltete. Der Schwerpunkt der
vertraglichen Verpflichtungen liege deshalb am Wohnort des Antragstellers, wo die Küche eingebaut wurde und an dem auch
Nachbesserungsarbeiten auszuführen und der restliche Werklohn zu entrichten sind. Da es sich um eine allgemein vertretene Rechtsauffassung
handele, liege dem Tun des Amtsgerichts Nürtingen (Abgabe des Verfahrens) weder ein bloßer Rechtsirrtum noch eine Abweichung von der
herrschenden Meinung zugrunde. Eine Bindungswirkung könne den Beschluss nicht beigemessen werden, weil er als objektiv willkürlich
beurteilt werden müsste.
14 Der Urlaubsvertreter des diesen Beschluss verfassenden allgemein zuständigen Richters hat mit Beschluss vom 24.07.2008, vgl. Bl. 78/79 d.
Gerichtsakten, bestimmt:
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„Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Augsburg zurückgegeben.“
16 Mit Beschluss vom 08.08.2008, vgl. Bl. 80/81 d. Gerichtsakten, hat das Amtsgericht Augsburg beschlossen, dass es sich für örtlich unzuständig
erkläre und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Nürtingen zurück verweise. Das Amtsgericht Augsburg beharrt darauf, dass es sich bei dem
Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 24.06.2008 um eine objektive Willkür handele, weil
jede
fehle.
17 Die Akten gingen beim Amtsgericht Nürtingen, versandt vom Amtsgericht Augsburg, am 12.08.2008 ein.
18 Auf Nachfrage des Gerichts am 13.08.2008, vgl. Bl. 83 d. Gerichtsakten, hat der Antragstellervertreter erklärt, nachdem ihm eröffnet wurde, dass
geplant sei, gemäß § 36 ZPO das Oberlandesgericht Stuttgart mit der Zuständigkeitsbestimmung zu befassen, es möge bis 25.08.2008
zugewartet werden, da der Antragstellervertreter möglicherweise den Antrag vom 29.05.2008 zurücknehmen werde, je nach dem Verlauf der
mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Amtsgericht Nürtingen, Aktenzeichen 42 C 1143/08 (Termin bestimmt für den 20.08.2008).
19 Unter dem 18.08.2008 hat der Antragstellervertreter erklärt, das Verfahren 42 C 1143/08 werde am 20.08.2008 nicht verhandelt werden, da beide
Parteien säumig sein würden im Hinblick auf eine im Verfahren ausgebrachte Streitverkündung. Das selbständige Beweisverfahren solle weiter
betrieben werden.
20 Zur Klarheit sei festgehalten, dass in dem Referat 42 C der Zivilabteilung des Amtsgerichts Nürtingen ein Verfahren
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A V Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand,
Klägerin
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B
g e g e n
H,
Beklagter
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt R
22 anhängig ist.
23 In diesem Verfahren hat die Klägerin der hiesigen Antragsgegnerin den Streit verkündet, nachdem die Klägerin, A V Aktiengesellschaft,
behauptete Werklohn-/ Kaufpreisansprüche der hiesigen Antragsgegnerin, die an die dortige Klägerin abgetreten wurden, geltend macht und der
hiesige Antragsteller als dortiger Beklagter Zurückbehaltungsrechte einwendet.
24 Mit dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Entscheidung vom 06.04.2006, Aktenzeichen 1 AR 12/06, ist das Amtsgericht Nürtingen der
Auffassung, dass die §§ 281, 36 ZPO für das selbständige Beweisverfahren anwendbar sind.
25 Dies ergibt sich daraus, dass nach der Neuregelung des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff., insbesondere 493 und 486 Abs. II
ZPO, die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht und die Zuständigkeit
des selbständigen Beweisverfahrens davon abhängt, ob nach dem Vortrag des Antragstellers das angegangene Gericht zur Entscheidung in der
Hauptsache berufen wäre.
26 Das Amtsgericht Nürtingen bleibt dabei, dass die vom Antragsteller in der Antragsschrift umschriebenen Sekundäransprüche
(Aufwendungsersatzansprüche) sowohl beim Kaufvertrag als auch beim Werkvertrag keinen Erfüllungsort haben, der dem Schwerpunkt der
Hauptleistung folgt. Für Nacherfüllungsansprüche des Käufers (§ 469 BGB) und des Bestellers (§ 635 BGB) ist zwar der Belegenheitsort der
Sache Erfüllungsort, nicht jedoch für die hier vom Antragsteller ins Auge gefassten Sekundäransprüche.
27 Das Amtsgericht Nürtingen hält den Willkürvorwurf des Amtsgerichts Augsburg für unberechtigt und beharrt darüber hinaus darauf, dass bei dem
Vertrag über den Einbau und die Lieferung einer A-Küche die Rechtsprechung bezüglich Bauwerksverträgen nicht anwendbar ist.
28 Nachdem davon auszugehen ist, dass zwei verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für
unzuständig erklärt haben, war das Verfahren dem Oberlandesgericht Stuttgart gemäß § 36 Abs. I Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen
Gerichts vorzulegen. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart ergibt sich daraus, weil in seinem Bezirk das zuerst mit der Sache
befasste Gericht (Amtsgericht Nürtingen) gelegen ist.