Urteil des AG Nürtingen vom 27.09.2010

AG Nürtingen: verordnung, verspätung, eugh, nichtbeförderung, ausgleichszahlung, flugzeug, flughafen, abflug, gleichstellung, interessenabwägung

AG Nürtingen Urteil vom 27.9.2010, 11 C 1219/10
Ausgleichszahlung bei bloßer Verspätung eines Fluges
Leitsätze
Eine Verspätung ist einer Annullierung eines Flugs nicht gleichzusetzen.
Die Berufung wurde zugelassen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.
4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert:
500,- EUR
Tatbestand
1
Mit der an das Amtsgericht Stuttgart gerichteten Klage vom 30.03.2010 verlangten die beiden Kläger von der Beklagten, einem
Luftfahrtunternehmen mit Sitz in K, jeweils die Zahlung von 250,- EUR nebst Zinsen im Hinblick auf den von den Klägern bei der Beklagten
gebuchten Flug mit der Nr…., dessen Abflug ab H für 21.00 Uhr geplant war. Planmäßige Ankunft in S war für 22.15 Uhr vorgesehen.
2
Das Amtsgericht Stuttgart hat auf seine örtliche Unzuständigkeit hingewiesen und den Rechtsstreit schließlich mit Beschluss vom 30.06.2010 auf
Antrag der Kläger an das Amtsgericht Nürtingen verwiesen, da der Flughafen S im Bezirk des Amtsgerichts Nürtingen liegt.
3
Die Kläger haben vorgebracht, der Flug sei gegen Mitternacht kurzfristig abgesagt worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei den Passagieren
angeboten worden, wahlweise den ersten oder zweiten Flug, der am folgenden Tag nach S ging, wahrzunehmen. Darauf hin gelangten unstreitig
die Kläger am 12.10.2007 mit dem Flug Nr. ..., Abflugszeit 08.10 Uhr in H, an den Ankunftsort Flughafen S.
4
In der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2010, vgl. Bl. 196 ff. d. Gerichtsakten, haben die Kläger kundgetan, dass kurz vor Mitternacht oder
kurz nach Mitternacht alle Passagiere im Flugzeug gesessen hätten und auf den Start gewartet hätten. Es habe vielleicht 15 Minuten gedauert,
dann sei eine Durchsage aus dem Cockpit gekommen, leider findet der Flug heute Nacht nach S nicht statt, es gebe eine technische Störung.
5
Die Klägerin Ziffer 1 hat ergänzt, dass sie sich auch noch an das Stichwort „Nachtflugverbot“ erinnere. Es könne aber sein, dass dies von einem
Passagier gekommen sei.
6
Die Kläger haben weiter in der mündlichen Verhandlung kundgetan, dass eine junge Dame von der Beklagten auch den Klägern bekannt
gegeben habe, dass es die Möglichkeit gäbe, drei verschiedene Flüge am kommenden Morgen zu benutzen und zwar einen Flug ganz früh am
Morgen, so um 06.00 Uhr herum. Hier sei der Vorschlag verbunden gewesen, dass sich die betreffenden Passagiere in einer noch zu öffnenden
Halle des Flughafens niederlassen könnten zum Campieren, um auch wirklich pünktlich da zu sein. Ein zweiter Flug wurde angeboten nach
08.00 Uhr, und diesen zweiten Flug hätten die Kläger dann auch genommen. Die Kläger haben sich entschieden, die angebotene
Hotelübernachtung in Anspruch zu nehmen und wurden mit einem Taxi ins Hotel gebracht und auch zurück vom Hotel zum Flughafen. Die
Kläger haben vorgetragen, es möge sein, dass der 06.00 Uhr-Flug, der angeboten worden sei, ein solcher sei, der nur deswegen angeboten
wurde, weil der 21.00 Uhr-Flug am Vortag ausgefallen war.
7
Die Kläger haben in der Klageschrift sich auf einen Ausgleichsanspruch aus Artikel 7 Abs. I a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden
nur noch Verordnung genannt) wegen großer Verspätung/Annullierung des von ihnen gebuchten Fluges berufen.
8
Gegenüber dem bereits außergerichtlich von der Beklagten geäußerten Sachvortrag, den die Beklagte im Prozessgeschehen wiederholt hat,
dass nämlich der gebuchte Flug Nr. ..., planmäßiger Abflug H 21.00 Uhr, am Folgetag um 04.16 Uhr UTC (06.16 Uhr MEZ) „off-block“ gegangen
sei, der Flug sei somit nicht annulliert gewesen, sondern nur verspätet durchgeführt worden, haben die Kläger bereits in der Klageschrift die
Auffassung vertreten, hierauf komme es nicht an, weil Fluggästen bei – wie hier – großer Verspätung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der
Verordnung ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 zustehe, wie bei einer Annullierung des Fluges. Dabei hat sich die
Klägerseite ausdrücklich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, Aktenzeichen X a ZR 95/06 vom 18.02.2010, sowie die
vorangegangene Entscheidung des EuGH, Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07 vom 19.11.2009, berufen.
9
Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, die Annullierung oder Verspätung sei nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel
5 Abs. III der Verordnung beruhend.
10 Die
Kläger haben beantragt
11
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 250,- EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem
07.11.2007 zu bezahlen.
12 Die
Beklagte hat
13
Klageabweisung
beantragt
14 Sie macht geltend, der erhobene Anspruch bestehe bereits mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen von vornherein nicht. Er sei
jedenfalls gemäß Artikel 5 Abs. III der Verordnung ausgeschlossen und im Übrigen wegen verspäteter Klageerhebung gemäß Artikel 35
Montrealer Übereinkommen untergegangen.
15 Im Einzelnen hat die Beklagte sich umfangreich gegen die Gleichstellung von Annullierung und Verspätung (Artikel 5 und Artikel 6 der
Verordnung) gewandt und hierzu umfangreiche Ausführungen gemacht, vgl. Schriftsatz vom 19.08.2010, ab Seite 2 bis Seite 29, vgl. Bl. 91/118 d.
Gerichtsakten.
16 Die Beklagte beruft sich weiterhin darauf, dass das Flugzeug mit der Kennung D-, das den Flug Nr. … durchführen sollte, vom Typ A, nach der
Landung in H am 11.10.2007 gegen 17.30 Uhr plötzlich einen Austritt von Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerkes
aufgewiesen habe. Da die Hydraulikflüssigkeit mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 Tropfen pro Minute ausgetreten sei, habe das
Flugzeug vor seiner weiteren Verwendung zunächst repariert werden müssen und ein weiterer Einsatz sei bis dahin aus Sicherheitsgründen
nicht möglich gewesen. Der technische Defekt sei bereits um 23.53 Uhr wieder so behoben gewesen, dass das Fluggerät 2 Std. 53 Min. nach
nicht möglich gewesen. Der technische Defekt sei bereits um 23.53 Uhr wieder so behoben gewesen, dass das Fluggerät 2 Std. 53 Min. nach
dem planmäßigen Abflug einsatzbereit gewesen sei. Die weitere Verzögerung habe jedoch aufgrund der Nachtflugverbote, insbesondere auf
dem Flughafen S, hingenommen werden müssen. Daher sei der Flug eben um 06.16 Uhr am Folgetag verspätet durchgeführt worden. Auf dem
Flughafen H habe noch eine Ausnahmegenehmigung für den Start erreicht werden können, aber wegen der nicht durchführbaren Landung in S
sei es schließlich zu der tatsächlichen eingetretenen Verzögerung gekommen.
17 Die Flugzeuge der Beklagten, und so auch der betreffende A, werde von der Beklagten den Herstellerangaben und den behördlichen Auflagen
entsprechend regelmäßig und ordnungsgemäß gewartet und instand gesetzt. Der an dem A aufgetretene technische Defekt sei zumindest als
außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 5 Abs. III der Verordnung zu werten.
18 Nach Auffassung der Beklagten unterliegt der geltend gemachte Anspruch der Ausschlussfrist des Artikels 35 Montrealer Übereinkommen und
wegen Nichteinhaltung der 2-Jahres-Frist, gerechnet ab 11.10.2007, sei die Klage verspätet erhoben worden. Der Anspruch, wenn er denn
bestanden hätte, sei untergegangen. Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten
Anlagen sowie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
21 Von vornherein die geltend gemachten Ansprüche, im Hinblick auf Artikel 5 Abs. III der Verordnung, auszuschließen, weil die Beklagte es
nachgewiesen habe, dass die Annullierung/Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, ist hier nicht gegeben.
22 Trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts in der Verfügung vom 20.08.2010, dort Seite 2, Buchstabe c), Bl. 148 d. Gerichtsakten, wo
nachgefragt wurde, was die Ursache des plötzlichen Austritts von Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerkes gewesen sein soll,
hat sich die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 08.09.2010, dort Seite 2, vgl. Bl. 174 d. Gerichtsakten, lediglich dahin erklärt, dass eine Leitung
(Flexleitung) defekt gewesen sei. Damit ist die Ursache des Defekts eben nicht erklärt und allein die Beachtung aller vorgeschriebenen oder
sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten fristgerechter und ordnungsgemäßer Art begründen für sich
gesehen, keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Vorschrift, vgl. auch BGH, Urteil vom 12.11.2009, Aktenzeichen X a ZR
76/07.
II.
23 Ebenfalls der Rechtsprechung des BGH folgend, hier Urteil vom 10.12.2009, Aktenzeichen X a ZR 61/09, verneint das Gericht sowohl den
Untergang des möglichen Anspruches auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung im Hinblick auf die Ausschlussfrist des Artikel 35 Abs. I
des Montrealer Übereinkommens, sondern vertritt ebenfalls die Auffassung, dass deutsches Sachrecht anwendbar ist und die Regelverjährung
nach § 195 BGB (3 Jahre) Platz greift.
III.
24 Das Gericht ist jedoch aus den nachfolgend dargestellten Erwägungen heraus nicht bereit, bei der Frage, ob eine „Verspätung“ der
„Annullierung“ gleich zu erachten ist, den von den Klägern zitierten Entscheidungen des EuGH und des BGH zu folgen. In der Entscheidung des
EuGH vom 19.11.2009 nimmt dieser nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen zunächst zutreffend an, dass nach der Begrifflichkeit ein
verspäteter Flug, unabhängig von der Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht als annulliert
angesehen werden kann, wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet. Wenn daher die Fluggäste mit einem Flug
befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur dann als „annulliert“
angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des
ursprünglich geplanten Fluges abweicht. Demnach kann grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der ursprünglich
geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d. h. wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die
Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen und zwar unabhängig von dem Flug, für den die
so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten, vgl. hierzu die gleichlautenden Ausführungen des EuGH in der Entscheidung vom 19.11.2009, Rdnr.
34-36.
Der EuGH hat mithin nach der Begrifflichkeit weiterhin an der Unterscheidung von annulliertem Flug und verspätetem Flug
festgehalten.
25 In den Ausführungen ab der Rdnr. 40 der Entscheidung des EuGH wird zwar konzediert, dass sich aus dem Wortlaut der Verordnung nicht
unmittelbar ergibt, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch zusteht. Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass die
Möglichkeit der Berufung auf „außergewöhnliche Umstände“, unter denen die Luftfahrtunternehmen von der Ausgleichszahlung nach Artikel 7
der Verordnung EG Nr. 261/2004 frei werden könnten, zwar nur in Artikel 5 Abs. III der Verordnung vorgesehen sei, der die Annullierung eines
Fluges betrifft, doch heiße es im 15. Erwägungsgrund der Verordnung (die Erwägungsgründe sind dieser vorangestellt), dass dieser
Rechtfertigungsgrund (außergewöhnliche Umstände) auch dann geltend gemacht werden könne, wenn eine Entscheidung des
Flugmanagements zu einem einzelnem Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge habe, dass es zu einer „großen Verspätung – oder – einer
Verspätung bis zum nächsten Tag“ komme. Da der Begriff der großen Verspätung im Kontext der außergewöhnlichen Umstände genannt sei, sei
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch ihn mit dem Ausgleichsanspruch verknüpft habe.
26 Implizit werde dies durch das Ziel der Verordnung bestätigt, da sich aus den ersten vier Erwägungsgründen und insbesondere aus dem 2.
Erwägungsgrund dieser Verordnung ergäbe, dass sie darauf abziele, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen,
ob sie von einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges betroffen seien, da sie alle von vergleichbaren
Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten in Verbindung mit dem Luftverkehr betroffen sind.
27 Dies gelte umso mehr, als die Vorschriften, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, einschließlich derjenigen, die einen
Ausgleichsanspruch vorsehen, weit auszulegen seien. Unter diesen Umständen könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die
Fluggäste verspäteter Flüge keinen Ausgleichsanspruch haben und im Hinblick auf die Anerkennung eines solchen Anspruches nicht den
Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können.
28 Insgesamt spricht sich der EuGH im Hinblick auf die bedeutende Verspätung dafür aus, dass die Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit
der von annullierten Flügen zu vergleichen sei. Mit diesen Maßnahmen solle die Verordnung unter anderem den Schaden ausgleichen, der in
einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste besteht und der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt
werden könne.
29 Der EuGH stellt heraus, dass eine unterschiedliche Behandlung der mit einem annullierten Flug konfrontierten Fluggäste oder von einer großen
Verspätung des Fluges betroffenen Fluggäste durch keine objektive Erwägung gerechtfertigt werden könne.
30 Eine unterschiedliche Behandlung sieht der EuGH als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot an.
31 Der EuGH ist der Auffassung, dass diese Schlussfolgerung nicht dadurch widerlegt werde, dass Artikel 6 der Verordnung für die Fluggäste
verspäteter Flüge verschiedene Formen von Unterstützungsleistungen nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung vorsehe.
32
Dem allem vermag das Amtsgericht Nürtingen nicht zu folgen.
33 Gegen die vom EuGH vorgenommene Auslegung spricht bereits der Wortlaut, nämlich Artikel 1 der Verordnung, der die Fallgruppen a)
Nichtbeförderung gegen den Willen der Fluggäste, b) Annullierung des Fluges und c) Verspätung des Fluges voneinander unterscheidet. Die
Unterscheidung dieser Begriffe ist sinnlos, wenn anschließend durch Richterrecht die unterschiedlichen Rechtsfolgen wieder eingeebnet
würden. Der Verordnungsgeber hat mit der akribischen Begrifflichkeit seinen Willen klar ausgedrückt, unter welchen Umständen welche
Leistungen die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen zu erbringen haben, und hat damit seinen politischen Willen in Gesetzesform gegossen.
34 Für den Fall der Nichtbeförderung wird gemäß Artikel 4 Abs. III in vollem Umfang auf den Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichsleistungen
gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 verwiesen.
35 Im Falle der Annullierung wird gem. Artikel 5 auf die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 verwiesen, sowie die Unterstützungsleistungen
gemäß Artikel 9 Abs. I a) und Abs. II. Es handelt sich bei Artikel 5 mit den weiteren Bestimmungen um ein filigranes System der Ansprüche,
bezüglich derer der Rechtsanwender nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen davon ausgehen muss, dass es einer Interessenabwägung
des Gesetzgebers entsprungen ist und nach dem Prinzip der Gewaltenteilung der Richter sich nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen darf,
wenn ihm bestimmte Ergebnisse der Regelung nicht gefallen. Der Richter ist jeweils Rechtsanwender, jedoch nicht Ersatzgesetzgeber. Eine
Regelungslücke in dem Normengebilde der Verordnung ist von vornherein nicht auszumachen, da die Verordnung per se nur fragmentarischen
Charakter hat und keine „ungeplante“ Regelungslücke aufweist.
36 Ein Hauptargument des EuGH für die Gleichstellung von Verspätung und Annullierung bei größerer Verspätung ist die Formulierung der
Vorerwägungen in Nr. 15. Es heißt dort „Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des
Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des
betreffenden Fluges zu einer großen Verspätung, oder Verspätung bis zum nächsten Tag, oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom
betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“
37 Es mutet schon eigenartig an, dass das Bemühen des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des in dem Erwägungsgrund Nr. 14
versuchsweise näher definierten Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ im Erwägungsgrund Nr. 15
zur Einschränkung
umschreiben, dazu benutzt wird, aus der Sicht des Amtsgerichts Nürtingen explizit in der eigentlichen Verordnung nicht zugebilligte Ansprüche
durch Richterrecht zu kreieren. Der gesetzgeberische Wille des Verordnungsgebers hat sich im Wortlaut der Verordnung manifestiert und dort
wurde die Feinabgrenzung vorgenommen, mögen auch die vorangestellten Erwägungen die Motive für den Erlass der Verordnung umschreiben.
38 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die für den Verspätungsfall in Artikel 6 der Verordnung im Einzelnen aufgeführten
Unterstützungsleistungen, insbesondere die Betreuungsleistungen, die in Artikel 9 genannt sind, auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen
Umständen, weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Das bedeutet, der Verordnungsgeber hat, entgegen den Vorerwägungen in Nr. 14,
etwa im Fall der mehrnächtigen Hotelunterbringung, dem Flugunternehmen das unentgeltliche Anbieten dieser Leistung auferlegt. Insoweit findet
in der Verordnung weder eine Beschränkung noch ein Ausschluss statt. Als Beispiel sei hier genannt, die Situation der mehrtägigen
Unterbrechung des Flugverkehres durch die Folgen eines größeren Vulkanausbruchs mit den entsprechenden Folgen für die Lahmlegung des
Flugverkehrs. Hier ist für Jedermann ersichtlich, dass für diese Störungsart die Flugunternehmung keinerlei Verschulden oder auch nur eine
nach Beherrschungsräumen abgegrenzte Verantwortung zukommen kann und dennoch hat der Verordnungsgeber es für richtig befunden, den
Fluggästen den Anspruch auf unentgeltliche Betreuungsleistungen zuzubilligen. Nach dem Wortlaut der Verordnung werden in dem
beschriebenen Falle die annullierungsbetroffenen Fluggäste mit den verspätungsbetroffenen Fluggästen gleich behandelt.
39 In dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall hat die Beklagte den Fluggästen zur Wahl gestellt, über die Regelung der Verordnung hinaus, ob
sie den dann doch noch durchgeführten Flug ab H um 06.16 Uhr wahrnehmen wollen (ohne Hotelunterbringung) und sie aufgrund des
Zeitablaufes im Flughafengebäude auf den Frühflug, der der verspätete Flug war, warten wollen, wofür sich im konkreten Falle etliche andere
Fluggäste entschieden haben, oder ob sie den weiteren planmäßigen Flug …, Abflugzeit 08.10 Uhr ( mit Hotelunterbringung) ersatzweise
wahrnehmen wollen, wofür sich die Kläger entschieden haben.
40 Ein Blick in die Nomenklatur der übrigen Vorerwägungen zur Verordnung ergibt, dass die Folgen der unterschiedlichen Kategorien
(Nichtbeförderung, Annullierung und große Verspätung, vgl. Erwägungsgrund Nr. 2) in unterschiedlicher Weise angesprochen sind.
41 So ist etwa im Erwägungsgrund Nr. 9 im Falle der Nichtbeförderung von einer vollwertigen Ausgleichsleistung die Rede. Auch im
Erwägungsgrund Nr. 12 ist im Satz 3 von einem Ausgleich die Rede, den die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen zu leisten hätten, wobei hier
nur der Fall der Annullierung angesprochen ist, und als Korrelat mit Rücksichtnahme auf die Interessen der Luftfahrtunternehmungen dieser
wieder entfallen solle, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
42
Sämtliche Vorerwägungen lassen nicht erkennen, dass Ausgleichsleistungen im Falle von Nur-Verspätungen auch nur andeutungsweise
angesprochen werden.
43 Vielmehr ist in Nr. 17 der Vorerwägungen formuliert „Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten, sollten angemessen betreut
werden und es sollte ihnen möglich sein, ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren, oder diese unter zufriedenstellenden
Bedingungen fortzusetzen.“
Von einer Ausgleichsleistung ist im Verspätungsfalle, jedenfalls bei genauer Lektüre der Vorerwägungen,
überhaupt nicht die Rede.
44 Für die Verspätungsfälle, sieht in Erfüllung der Vorerwägung Nr. 17, Artikel 6, in abgestufter Weise, Unterstützungsleistungen
(Betreuungsleistungen) vor, indem auf Artikel 9 Bezug genommen wird. Auch die Stornierungsmöglichkeit des Fluges durch den Fluggast unter
Rückerstattung des Flugpreises ist über Artikel 6 Abs. I lit. iii) in Verbindung mit Artikel 8 Abs. I lit. a) der Verordnung angesprochen, während
bereits eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühest möglichen Zeitpunkt oder eine
anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes,
vorbehaltlich verfügbarer Plätze, schon gar nicht mehr vorgesehen ist. Im hier entschiedenen Fall hat die Beklagte jedoch genau das den
Klägern angeboten und die Kläger haben davon Gebrauch gemacht.
45 Für das Gericht steht es nach den vorstehenden Ausführungen außer Frage, dass die Verordnung auch unter Berücksichtigung der
Vorerwägungen für den Verspätungsfall eine Ausgleichszahlung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung weder ausdrücklich vorsieht, noch in
analoger Anwendung dieser Vorschrift bejaht werden kann.
46 Auch eine darüber hinaus vorgenommene Interessenabwägung führt nicht dazu, gewillkürte Nichtbeförderung oder die Annullierung mit dem
Verspätungsfall gleich zu setzen. Im Verspätungsfall hat sich das Luftfahrtunternehmen, jedenfalls im Anwendungsbereich der Verordnung, im
Ergebnis erfolgreich bemüht, die Ursachen für die Verspätung in der Weise zu beseitigen, dass der ursprünglich geplante Flug dann doch noch
durchgeführt wird, während im Nichtbeförderungsfall eine gewillkürte Verweigerung der Mitnahme des Fluggastes stattgefunden hat und im Fall
der Annullierung der gesamte Flug zur Nichtdurchführung kam.
47 Dieser entscheidende Unterschied, der im Falle der Verspätung mit Sicherheit mit Zusatzkosten auf Seiten des Flugunternehmens verbunden ist,
hat für das Amtsgericht Nürtingen nachvollziehbar zur aufgezeigten Differenzierung der Fallgestaltungen, Nichtbeförderung – Annullierung und
Verspätung, geführt. Eine Gleichsetzung, in Ansehung der Ausgleichsregelung, von Annullierung und Verspätung, wenn nur die Verspätung
lange genug dauert, so wie es der EuGH für Recht befunden hat, ist nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen weder nach den
Vorerwägungsgründen, noch nach dem Wortlaut der Verordnung möglich.
48 Da im hier zu entscheidenden Falle die Kläger im Ergebnis nicht unter Beweis gestellt haben, dass der Flug tatsächlich ersatzlos annulliert
wurde, vielmehr die Kläger in der mündlichen Verhandlung Bekundungen von sich gegeben haben, die die Darstellung der Beklagten für
zutreffend halten lassen (Durchführung eines sonst nicht geplanten Fluges ab H am 12.10.2007 um 06.16 Uhr), geht das Gericht von einem
Verspätungsfall aus, der eine Ausgleichszahlung in Höhe der verlangten jeweils 250,- EUR nicht nach sich zieht.
49 Nach allem war die Klage abzuweisen.
50 Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
51 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52 Das Amtsgericht Nürtingen ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung von der oben zitierten Entscheidung des EuGH bei der Auslegung von
Gemeinschaftsrecht abgewichen wird.
53 Im Hinblick auf § 511 Abs. IV Nr. 1 und Nr. 2 ZPO hat das Gericht die Berufung zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
54 Nachdem die Berufung zugelassen wurde, war das Amtsgericht Nürtingen zur Anrufung des EuGH gemäß Artikel 234 Abs. III des Vertrages zur
Gründung zur Europäischen Gemeinschaft nicht verpflichtet.
55 Es bleibt vielmehr dem weiteren Gang des Verfahrens vorbehalten, ob es zu einer Anrufung des EuGH kommt oder nicht.