Urteil des AG Nördlingen vom 24.10.2006

AG Nördlingen: rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, ohne aussicht auf erfolg, rechtsberatung, schreibmaschine, strafvollzug, zweigstelle, form, besitz, tabak

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 30/06 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2005 - 3 Ws 743,
744/05 R -,
b)
den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth vom 15. September
2005 - 2 NöStVK 416/05 -,
c)
den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth vom 25. Juli 2005 - 2
NöStVK 416/05 -,
d)
die Disziplinarmaßnahme der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 14. Juli 2005 - 31
33 - 10 d - 401/04 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht
Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth vom 15. September 2005 - 2 NöStVK 416/05 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1,
Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache
wird an die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht
Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom
25. Oktober 2005 - 3 Ws 743, 744/05 R - ist damit gegenstandslos.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts
bei der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen im Strafvollzug.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Kaisheim in Strafhaft. Am 14. Juli 2005
verhängte die zuständige Abteilungsleiterin gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarmaßnahme in Form einer
Einkaufssperre für die Dauer von einem Monat sowie der Anordnung, die Schreibmaschine des Beschwerdeführers zu
dessen Habe zu nehmen, weil dieser - so der Wortlaut der Disziplinarverfügung - mehrfach Rechtsberatung betrieben
und dadurch die Ordnung der Anstalt gestört habe. Dem Disziplinarverfahren lag die Meldung eines
Vollzugsbediensteten zugrunde, dem Ende Juni 2005 ein unverschlossener Umschlag des Beschwerdeführers für
einen Mitgefangenen, der sich in der Krankenabteilung befand, übergeben worden war. In dem Umschlag befand sich
unter anderem ein an die Strafvollstreckungskammer gerichteter Feststellungsantrag, in dem der Mitgefangene als
Antragsteller ausgewiesen war. Da es sich bei diesem Mitgefangenen nach Einschätzung der Anstalt um einen
Analphabeten handelte, kam der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer von dem Mitgefangenen für geleistete
Rechtsberatung eine Gegenleistung erhalten haben könnte. Bei einer Haftraumkontrolle am 6. Juli 2005 wurden im
Haftraum des Beschwerdeführers auch Unterlagen von anderen Mitgefangenen gefunden.
3
2. Gegen die Disziplinarverfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung. Er machte geltend, die Mitgefangenen nicht beraten, sondern lediglich die von diesen vorbereiteten
Schreiben durchgesehen und in ordentliches Deutsch übertragen zu haben. Dafür habe er weder eine Gegenleistung
erhalten noch eine solche verlangt. Der Mitgefangene, der nicht Deutsch schreiben könne, in seiner eigenen Sprache
aber kein Analphabet sei, habe sich Selbstformuliertes von einem Landsmann ins Deutsche übersetzen lassen und
ihn, den Beschwerdeführer, dann ebenfalls aus sprachlichen Gründen um Hilfe ersucht.
4
Die Vollzugsanstalt unterschied in ihrer Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren zwischen "Disziplinarmaßnahme"
und "Versagung der Erlaubnis zum Besitz einer Schreibmaschine". Grund für die Verhängung der
Disziplinarmaßnahme sei gewesen, dass der Beschwerdeführer mehrfach unerlaubte Rechtsberatung betrieben und
dadurch die Ordnung der Anstalt gestört habe. Im Rahmen des am 14. Juli 2005 durchgeführten Disziplinarverfahrens
habe sie fünf namentlich benannte Mitgefangene als Zeugen vernommen; hieraus habe sich ergeben, dass der
Beschwerdeführer Schriftsätze angefertigt und dafür in Einzelfällen auch Gegenleistungen erhalten habe. Der Widerruf
der Erlaubnis zum Besitz der Schreibmaschine und die Anordnung, diese zur Habe zu nehmen, seien gemäß § 70
Abs. 3 und Abs. 2 StVollzG erfolgt, weil der weitere Besitz die Ordnung der Anstalt gefährden würde; es sei zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer, der sich gegenüber dem Disziplinarvorwurf uneinsichtig verhalten habe,
weiterhin auf der Schreibmaschine Schriftsätze im Rahmen unerlaubter Rechtsberatung fertigen werde.
5
Auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Wiedergabe der
Zeugenaussagen durch die Anstalt unzutreffend sei - einer der genannten Zeugen, der Mitgefangene J., habe sich am
genannten Vernehmungstag auch gar nicht in der Anstalt befunden -, und beantragte, Aussagen der betreffenden
Personen einzuholen.
6
3. Einen vom Beschwerdeführer in dieser Sache gestellten Eilantrag wies das Landgericht Augsburg mit Beschluss
vom 25. Juli 2005 zurück, weil dem Beschwerdeführer keine schwerwiegenden Nachteile drohten und der
Hauptsacheantrag wenig Aussicht auf Erfolg habe.
7
4. Mit Beschluss vom 15. September 2005 wies das Landgericht den Hauptsacheantrag als unbegründet zurück. Der
Beschwerdeführer habe gegen die Verhaltensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 StVollzG verstoßen, indem er mehrere
Mitgefangene gegen Entgelt bei der Verrichtung ihrer gerichtlichen und anderer Belange unterstützt und dadurch
subkulturelle Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen habe, welche den Nährboden für subkulturelle Machenschaften
der Gefangenen oder Zwistigkeiten untereinander darstellten. Schon aufgrund der eigenen Einlassung des
Beschwerdeführers stehe fest, dass er für mehrere Gefangene "Rechtsberatung in einem weiteren Sinne" betrieben
habe. Es gebe auch nicht den mindesten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung dies
gegen Entgelt in welcher Form auch immer (Kaffee, Tabak und anderes) getan habe und nicht etwa aus reiner
Menschenfreundlichkeit. Diese Erkenntnis schöpfe das Gericht aus seiner jahrelangen Erfahrung im Strafvollzug,
weswegen es keiner weiteren Ermittlungen bedürfe. Wer daran glaube, der Antragsteller hätte seine Dienste umsonst
und uneigennützig erbracht, verkenne die Realitäten des Strafvollzugs und insbesondere die des geschlossenen
Regelvollzugs. Die Erlaubnis zum Besitz der Schreibmaschine habe gemäß § 70 Abs. 3 StVollzG widerrufen werden
dürfen, weil der Beschwerdeführer die Sicherheit und Ordnung der Anstalt unter Verwendung dieser Schreibmaschine
gefährdet habe.
8
In der beigezogenen Akte des landgerichtlichen Verfahrens befinden sich neben der Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt Unterlagen aus dem Disziplinarverfahren, in denen die Aussage des Beschwerdeführers sowie
mehrerer Mitgefangener festgehalten sind. Keiner der Mitgefangenen stellt danach in Abrede, dem Beschwerdeführer
gelegentlich Gefälligkeiten - wie etwa das Abgeben von Tabak - erwiesen zu haben, alle bestreiten jedoch einen
direkten Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Hilfestellungen. Während die Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt gemäß richterlicher Verfügung vom 12. August 2005 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme
zugeleitet wurde, wurde ihm von den Aussageprotokollen ausweislich der Zuleitungsverfügung keine Kenntnis
gegeben.
9
5. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht
München mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 als unzulässig, weil es die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 116 Abs. 1 StVollzG als nicht gegeben ansah.
II.
10
1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1, Art. 10, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die von ihm benannten Beweismittel seien nicht
berücksichtigt worden. Der Wahrheitsgehalt der Behauptungen über den Inhalt der Zeugenaussagen hätte überprüft
werden müssen. Sein Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme sei übergangen
worden. Seine Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG seien dadurch verletzt, dass ihm der
Grundrechtsschutz verweigert werde. Das Oberlandesgericht habe seine Rechtsbeschwerde als zulässig behandeln
müssen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe das Landgericht zu Unrecht die Gefahr des Erleidens
schwerwiegender und irreparabler Nachteile verneint und dadurch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
verletzt.
11
2. Der Beschwerdeführer hat ferner einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG
gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Januar 2006 abgelehnt.
12
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Landgericht
habe den Sachverhalt ausreichend ermittelt. Es habe auf gerichtskundige Erfahrungssätze zurückgreifen dürfen.
13
Auf eine - in der Tat nicht vorhandene - Aussage des Gefangenen J. habe das Gericht seine Entscheidung nicht
gestützt. Bei der Angabe, dass auch der Mitgefangene J. vernommen worden sei, habe es sich um ein Versehen
gehandelt; dies habe das Gericht dem ihm übersandten Disziplinarvorgang entnehmen können, in dem dieser
Gefangene als auf Transport befindlich vermerkt gewesen sei.
14
Darauf, ob es sich bei den Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers um Rechtsberatung im Rechtssinne
gehandelt habe, komme es ausweislich der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht an. Entscheidend sei
nach deren Ansicht, ob der Beschwerdeführer ein "Entgelt in welcher Form auch immer" erhalten habe. Dies sei nach
den protokollierten Aussagen der Mitgefangenen, auf deren Niederschrift das Gericht Bezug genommen habe, der
Fall; die Mitgefangenen hätten eine gelegentliche Abgabe von Kaffe und Tabak nicht in Abrede gestellt, sondern nur
bestritten, dass dies "direkt für die Hilfe" geschehen sei.
15
Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer für seine Dienste ein Entgelt erhalten habe, liege jedenfalls
eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 1 § 8 Abs. 1 RBerG vor, die eine Störung der Anstaltsordnung sei.
III.
16
1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 25. Juli 2005 über seinen
Eilantrag wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen; sie ist insoweit wegen
Überschreitens der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, das
Gericht habe in seiner Eilentscheidung zu Unrecht die Gefahr des Erleidens schwerwiegender und irreparabler
Nachteile verneint und dadurch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Er rügt somit eine
Nachteile verneint und dadurch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Er rügt somit eine
eilverfahrensspezifische Grundrechtsverletzung, der im Hauptsacheverfahren nicht mehr abgeholfen werden konnte
und gegen die er folglich vor Ausschöpfung des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerde hätte
erheben können (vgl. BVerfGE 104, 65 <70 f.>). Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG für eine solche
Verfassungsbeschwerde begann mit der Zustellung der Eilentscheidung des Landgerichts zu laufen und war daher
zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im November 2005 abgelaufen.
17
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen; dies ist zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden, so dass die Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegeben
ist.
18
a) Die Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zulässig. Ihrer Zulässigkeit, soweit sie die verhängte
Einkaufssperre betrifft, steht nicht entgegen, dass diese Maßnahme schon vollstreckt ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis
für die Verfassungsbeschwerde ergibt sich insoweit bereits daraus, dass die Rechtmäßigkeit der
Disziplinarmaßnahme bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung eventueller künftiger
derartiger Maßnahmen von Bedeutung sein kann (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263, und vom 11. Februar 1994 - 2
BvR 1750/93 -, StV 1994, S. 437 <438>).
19
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er mit
der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, keine
Anhörungsrüge gemäß § 120 StVollzG in Verbindung mit § 33 a StPO erhoben hat.
20
Wegen des Umstandes, dass der Entscheidungsfindung des Landgerichts Protokolle der Aussagen von
Mitgefangenen zugrundegelegen haben, die ihm nicht zur Stellungnahme zugeleitet wurden, musste der
Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge schon deshalb nicht erheben, weil
er von diesem Umstand, sofern darin ein Gehörsverstoß lag, keine Kenntnis haben konnte. Auf die Frage, ob eine
Anhörungsrüge - auch im Falle der Kenntnis - im vorliegenden Fall schon deshalb unstatthaft gewesen wäre, weil das
Oberlandesgericht, gegen dessen unanfechtbare Entscheidung eine Anhörungsrüge nach § 33 a StPO allein in
Betracht kommt, den hier in Rede stehenden Gehörsverstoß jedenfalls nicht unmittelbar selbst begangen, sondern
allenfalls einem Verstoß seitens des Landgerichts nicht abgeholfen hat, kommt es daher nicht an.
21
Von dem genannten Umstand abgesehen wäre die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 120 StVollzG i.V.m. § 33 a
StPO offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Auf einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf kann der
Beschwerdeführer als Voraussetzung der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen werden (vgl.
BVerfGE 70, 180 <187 f.>; 79, 1 <20>; 102, 197 <208>). Dies gilt auch für die Anhörungsrüge. Einem
Beschwerdeführer kann daher nicht entgegengehalten werden, dass er zunächst eine Anhörungsrüge hätte erheben
müssen, wenn seine Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich allein auf unzutreffenden Annahmen über Inhalt
und Grenzen dieses Grundrechts beruht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05 -, EuGRZ 2006, S. 294 <295 f.>). Der
Beschwerdeführer geht bei seiner Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von der Annahme aus,
jede Entscheidung, die einen behaupteten Grundrechtsverstoß zu Unrecht verneint, verletze bereits dadurch auch den
Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG. Auf diese offensichtlich unzutreffende Annahme kann eine Anhörungsrüge nicht
mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, sein Begehren auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme sei übergangen worden, ist nicht nachvollziehbar; ihre Erhebung im
Rahmen eines Verfahrens nach § 33 a StPO wäre offensichtlich aussichtslos gewesen; denn das Landgericht hat
geprüft, ob die Anordnung der Disziplinarmaßnahme rechtmäßig war. Dass diese Prüfung nicht zu dem vom
Beschwerdeführer für richtig gehaltenen Ergebnis geführt hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 69, 141
<143 f.>); auch insoweit geht der Beschwerdeführer ersichtlich von unzutreffenden Annahmen über den Inhalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör aus.
22
b) Soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 15. September 2005 richtet, ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Dabei kann offenbleiben, ob der grundrechtliche Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt
ist, dass das Landgericht ihm die von der Justizvollzugsanstalt gefertigten Aufzeichnungen der Aussagen
Mitgefangener nicht zur Stellungnahme zugeleitet hat, oder ob der Inhalt dieser Aussagen dem Beschwerdeführer
bereits aus dem Disziplinarverfahren innerhalb der Anstalt bekannt war und hieraus abgeleitet werden kann, dass in
der unterlassenen Zuleitung zur Stellungnahme kein Gehörsverstoß lag, der zur Aufhebung der angegriffenen
Entscheidung führen müsste. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer jedenfalls in seinen Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, weil er auf unzureichender
Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beruht.
23
aa) Die Anwendung des einfachen Rechts und die dazu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts sind grundsätzlich
Sache der Fachgerichte; diese unterliegen dabei jedoch einer Kontrolle daraufhin, ob das Willkürverbot verletzt ist
oder Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite
eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.> - stRspr). Dies ist hier der Fall.
24
Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung
des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf
zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004,
S. 656 <659>). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Das
Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt,
wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende
Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, NStZ 1999, S. 428 <429>, und vom 12. November
1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121 <122>).
25
Besondere Bedeutung kommt einer verlässlichen Feststellung der Tatsachen, die der Rechtsanwendung
zugrundegelegt werden, bei der gerichtlichen Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen zu. Disziplinarmaßnahmen sind
strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat
ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 45, 187 <228>; 50, 125
<133>; 50, 205 <214 f.>; 81, 228 <237>; 86, 288 <313>). Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der
Grundlage eines bloßen Verdachts stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar. Disziplinarmaßnahmen
dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2004 - 2 BvR
1709/02 -, BVerfGK 2, 318 <323 f.>). Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung,
ob die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig sind (vgl. Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV
1994, S. 263).
26
Das Landgericht hat die Anforderungen verkannt, die sich aus den Grundrechten des Beschwerdeführers für die
Sachverhaltsaufklärung bei der Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen ergeben.
27
Es ist schon unklar, welche konkreten, dem Beschwerdeführer von der Vollzugsanstalt vorgehaltenen
Verhaltensweisen das Gericht als erwiesen angesehen hat. Während die Vollzugsanstalt dem Beschwerdeführer
vorwarf, er habe Rechtsberatung betrieben, indem er für Mitgefangene Schriftsätze verfasst habe, und der
Beschwerdeführer dies bestreitet, hat die Kammer hierzu nur festgestellt, er habe "Rechtsberatung in einem weiteren
Sinne" betrieben, ohne dies näher zu konkretisieren. Welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer für Dritte
entfaltet haben soll, wurde nicht geklärt. Nähere Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Verhaltensweisen waren jedoch erforderlich; denn es ging um die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer
Disziplinarmaßnahme, die die Anstalt damit begründet hatte, dass der Beschwerdeführer mehrfach unerlaubte
Rechtsberatung betrieben und damit die Ordnung der Anstalt gestört habe. Die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme für ein von der Anstalt in dieser Weise umschriebenes Verhalten konnte als rechtmäßig nur auf
der Grundlage von Tatsachenfeststellungen bestätigt werden, die eine Subsumtion unter den Begriff der
Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes und unter die dort aufgestellten Kriterien für deren
Zulässigkeit (Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG) erlaubten. An der Feststellung der für diese Subsumtion erforderlichen
Tatsachen fehlt es hier.
28
Sollte dem Beschluss des Landgerichts die Auffassung zu entnehmen sein, auf eine Prüfung der Vereinbarkeit des
Verhaltens des Beschwerdeführers mit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und die dazu erforderlichen
Tatsachenfeststellungen komme es nicht an, weil jede mit konkret vereinbarten Gegenleistungen verbundene
Hilfstätigkeit für Mitgefangene grundsätzlich schon im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr subkultureller
Abhängigkeiten einen disziplinarisch zu ahndenden Pflichtverstoß darstelle, so könnte diese Annahme - unabhängig
von der Frage, inwieweit sie inhaltlich tragfähig ist - die getroffene Entscheidung schon deshalb nicht rechtfertigen,
weil das Gericht nur die von der Anstalt tatsächlich verhängte Disziplinarmaßnahme einschließlich der dazugehörigen
Ermessensausübung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263, und vom 28. Februar 1994 - 2
BvR 1567/93 -
,
durfte daher die Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht unter Auswechselung der von der Anstalt
angeführten Gründe für die angenommene Pflichtwidrigkeit des sanktionierten Verhaltens bestätigen, sondern hatte
die Maßnahme auf der Grundlage des von der Anstalt erhobenen Vorwurfes der unerlaubten Rechtsberatung zu
prüfen.
29
Allerdings hat die Anstalt Wert auf die Feststellung gelegt, der Beschwerdeführer habe für die geleistete Beratung
Gegenleistungen erhalten, obwohl es für die Frage, ob sein Verhalten gegen das Rechtsberatungsgesetz verstieß, auf
diese Feststellung nicht ankam (Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG). Daraus ergab sich für das Gericht jedoch keine
Berechtigung, den Vorwurf der unerlaubten Rechtsberatung, auf den die Anstalt ihre Disziplinarverfügung ausdrücklich
gestützt hatte, dahingehend abzuwandeln, dass die Disziplinarmaßnahme wegen der Gegenleistungsabhängigkeit der
erbrachten Hilfeleistung und der damit verbundenen Schaffung von Abhängigkeitsverhältnissen habe verhängt werden
dürfen. Die Anstalt selbst hat dies weder unmittelbar noch mittelbar - durch Nennung von Gründen für die
Pflichtwidrigkeit von Hilfestellungen, für die der Betreffende Gegenleistungen erhält - als den mit der
Disziplinarmaßnahme zu ahndenden Pflichtverstoß identifiziert.
30
Auch insoweit wären im Übrigen die gerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen unzureichend gewesen. Der bloße
Hinweis des Richters auf seine langjährigen Erfahrungen als Richter einer Strafvollstreckungskammer, nach denen die
Realitäten des Strafvollzuges und insbesondere die des geschlossenen Regelvollzuges verkenne, wer an eine
uneigennützige Dienstleistung glaube, genügte hier nicht. Die Annahme, dass im Strafvollzug Hilfsdienste für
Mitgefangene typischerweise nicht ohne Gegenleistung erbracht werden, entspricht einer in Fachkreisen verbreiteten
Einschätzung. Auch wenn entsprechende in der Praxis gewonnene Erkenntnisse vorliegen und in die Würdigung
konkreter Sachverhalte einfließen mögen, können sie diese aber jedenfalls nicht ersetzen und erübrigen nicht die
Auseinandersetzung mit konkreten Einwänden gegen die Richtigkeit der anstaltlichen Sachverhaltsdarstellung. Im
vorliegenden Fall fehlt bereits jede nähere Darstellung und Würdigung - seitens der Anstalt wie auch seitens des
Gerichts - der konkreten Einlassungen der von der Anstalt befragten Mitgefangenen. Dementsprechend fehlt auch
jede näher begründete Feststellung zu der Frage, welcher Art das behauptete Gegenleistungsverhältnis war - ob es
sich etwa um die Erbringung oder konkrete Zusicherung konkret bestimmter Gegenleistungen für konkret bestimmte
Hilfsdienste handelte oder nur um ein allgemeines Verhältnis wechselseitiger Bereitschaft zu gelegentlich auch
tatsächlich erbrachten Gefälligkeiten -, sowie jede nähere Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern nach dem
konkreten Charakter dieses Verhältnisses die Gegenseitigkeitsbeziehung tatsächlich ordnungsstörende
Abhängigkeitsverhältnisse begründete. Da Gefangenen nicht jede Gegenseitigkeitsbeziehung und damit jede Form
des normalen menschlichen Miteinander als ordnungsstörend verboten sein kann, war eine Abgrenzung hier nicht
entbehrlich.
31
bb) Unzureichend sind nach alledem auch die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit
des Widerrufs der Besitzerlaubnis für die Schreibmaschine. Auf eine verfassungsrechtliche Beurteilung der
diesbezüglich mit § 70 Abs. 3 StVollzG begründeten Entscheidung im Hinblick darauf, dass die - unbefristete -
Anordnung, die Schreibmaschine des Beschwerdeführers sei zur Habe zu nehmen, in der Disziplinarverfügung vom
14. Juli 2005 nicht als Widerruf einer Besitzerlaubnis gemäß § 70 Abs. 3 StVollzG, sondern als Disziplinarmaßnahme
getroffen worden war, kommt es danach nicht an.
32
3. Ob durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt
worden sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und
Art. 20 Abs. 3 GG offenbleiben.
33
4. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben
und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts wird damit gegenstandslos. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich auch
gegen die Disziplinarmaßnahme der Justizvollzugsanstalt richtet, ist dem Anliegen des Beschwerdeführers dadurch
Rechnung getragen, dass aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Zurückverweisung der Sache (§ 95 Abs. 2
BVerfGG) das Landgericht die Maßnahme in vollem Umfang unter Beachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers
erneut zu überprüfen haben wird.
34
5. Da die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hatte, hat der Freistaat Bayern gemäß § 34a Abs. 2
BVerfGG dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>; 53, 366 <407>).
Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Lübbe-Wolff
Gerhardt