Urteil des AG Neuss vom 10.08.2006

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Amtsgericht Neuss, 70 C 1850/06
Datum:
10.08.2006
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
durch die Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
70 C 1850/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger wird verurteilt, die Leistungsphase 9 im Sinne des § 15 Abs.
2 HOAI bei dem Objekt ...... Dachgeschoss links, zu erbringen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Architekt. Die Beklagte ist Eigentümerin des Objekte... in 45468 Mülheim
an der Ruhr.
2
Da die Klägerin verschiedene Baumaßnahmen an der im Dachgeschoss gelegenen
Wohnung des oben benannten Objektes plante, schloss sie am 16.02.2005 mit dem
Kläger einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen ab. Wegen der
Einzelheiten des Vertrages wird auf die von dem Kläger als Anlage zur Klageschrift zur
Akte gereichte Ablichtung desselben Bezug genommen. Ursprünglich waren folgende
Baumaßnahme vorgesehen: Einbau eines großen Balkons am Wohnzimmer, Einbau
eines kleinen Balkons an Küche und Schlafzimmer sowie Integrieren eines
vorhandenen Speicherraumes neben der Wohnung in die Wohnung als neues
Arbeitszimmer. Aufgrund der zu erwartenden Kosten wurde jedoch von dem Einbau des
großen Balkons am Wohnzimmer abgesehen und nur die beiden anderen Maßnahmen
durchgeführt. Im Februar 2005 verlangte der Kläger für die Erbringung der
Grundleistungen gemäß § 15 Nr. 1-4 HOAI eine Abschlagszahlung, die von der
Beklagten am 16.03.2005 beglichen wurde. Im September 2005 waren die
Baumaßnahmen im Wesentlichen abgeschlossen, so dass die Wohnung bezogen
werden konnte.
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Unter dem 06.10.2005 legte der Kläger der Beklagten eine Honorarschlussrechnung
vor, in welcher er die Leistungsphasen 1-9 zu 100 % abrechnete. Mit Schreiben vom
17.10.2005 sowie vom 25.10.2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie die
Rechnung für nicht prüffähig und inhaltlich zum Teil als nicht zutreffend erachte.
Gleichzeitig bat sie den Kläger um Überprüfung und Übersendung einer neuen
Rechnung. Der Kläger erstellte darauf hin unter dem 04.11.2005 eine neue Rechnung,
die er jedoch später – ohne das Datum zu verändern – erneut modifizierte. Die zuletzt
erteilte Rechnung wies einen noch zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von 5.210,02
Euro brutto aus. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser zuletzt gestellten Rechnung
wird auf die von dem Kläger als Anlage zur Klageschrift eingereichte Ablichtung
derselben Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.12.2005 sowie vom 24.12.2005
reagierte die Beklagte auf diese Abrechnung und rügte erneut, dass die Rechnung für
sie in dieser Form nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus wies sie nochmals darauf
hin, dass und warum die Rechnung ihrer Ansicht nach inhaltlich teilweise nicht richtig
sei. Am 20.12.2005 überwies die Beklagte dem Kläger einen weiteren Betrag in Höhe
von 2.000,00 Euro, am 24.12.2005 einen Betrag in Höhe von 294,72. Parallel zum
hiesigen Prozess hat die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht Mülheim mit dem Antrag
erhoben, den Beklagten zu verurteilen, die Gewährleistungsfrist für das Bauvorhaben
.....in 45468 Mülheim an der Ruhr – Dachgeschosssanierung 2005 – aufzulisten. Am
23.06.2006 wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgericht Mülheim an
der Ruhr – Aktenzeichen: 12 C 838/06 -antragsgemäß verurteilt.
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Der Kläger behauptet, die erste Abschlagszahlung der Beklagten habe lediglich
1.001,38 Euro betragen. Zudem behauptet er, dass er sämtliche von ihm abgerechneten
Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht habe. Die Notwendigkeit der
Erbringung von geprüften Nachweisen über die Standsicherheit, Wärmeschutz und
Schallschutz habe sich erst nach Abschluss des Vertrages vom 21.02.2005 ergeben, da
die Stadt Mülheim an der Ruhr diese im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der
Baugenehmigung verlangt habe. Dies habe er der Beklagten mitgeteilt, worauf hin diese
ihn nachträglich mit der Erbringung dieser Nachweise beauftragt habe. Diesen derart
erteilten Auftrag habe er ordnungsgemäß erledigt. Der Kläger ist zudem der Ansicht,
dass sich die Rechtmäßigkeit der Abrechnung des Umbauzuschlages bereits aus dem
Architektenvertrag ergebe.
5
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.081,03 Euro nebst Zinsen in
7
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.915,32
8
Euro seit dem 30.12.2005 sowie aus 165,71 Euro seit Klageerhebung
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zu zahlen.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Darüber hinaus hat die Beklagte widerklagend beantragt,
13
den Kläger zu verurteilen, die Leistungsphase 9 i.S.d. § 15 Abs. 2
14
HOAI bei dem Objekt .... in 45468 Mülheim an der Ruhr,
15
Dachgeschoss links, zu erbringen.
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Der Kläger hat den Widerklageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2006
anerkannt.
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Die Beklagte behauptet, die erste Abschlagszahlung habe 1.161,60 Euro betragen. Sie
ist der Ansicht, dass die Rechnung nach wie vor nicht prüffähig sei. Zudem behauptet
sie, dass der Kläger – da die Auflistung der Gewährleistungsfristen nicht
ordnungsgemäß erfolgt sei - die Leistungsphase 8 nicht vollständig erbracht habe.
Insofern könne der Kläger statt der veranschlagten 31 % lediglich 29 % in Ansatz
bringen. Der Umbauzuschlag sei zu Unrecht berechnet worden, da ein Umbau
überhaupt nicht durchgeführt worden sei. Darüber hinaus habe sie die Erbringung von
geprüften Nachweise für Standsicherheit, Wärmeschutz und Schallschutz nicht
beauftragt. Diese seien auch nicht notwendig gewesen und zudem nicht erbracht
worden.
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Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.915,32
Euro aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über
Architektenleistungen.
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Die Beklagte hat die Leistungen des Klägers mit den bereits erbrachten Zahlungen zu
einem Gesamtbetrag von 3.456,30 Euro ausreichend honoriert. Ein weitergehender
Zahlungsanspruch des Klägers ist nicht feststellbar.
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Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt
3.456,30 Euro erbracht hat. Die Beklagte hat die Zahlungen durch Vorlage von
Kontoauszügen im einzelnen belegt. Soweit der Kläger daher ohne hierauf einzugehen
und ohne weitere Ausführungen geltend macht, die erste Abschlagszahlung habe
lediglich 1.001,38 Euro betragen, ist dies angesichts des substantiierten Vortrages der
Beklagten unzureichend und damit unerheblich.
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Die Beklagte hat für die Leistungsphase 8 zu Recht einen Abschlag in Höhe von 2 %
vorgenommen.
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Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Leistungsphase 8 bisher nicht vollständig
erbracht hat. Die Beklagte hat ausführlich dargelegt, dass und warum der Kläger die im
Rahmen der Leistungsphase 8 zu erbringende Auflistung der Gewährleistungsfristen
nicht vollständig bzw. mangelhaft erbracht habe. Der Kläger wurde insoweit auch vom
Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr entsprechend dem Antrag der Beklagten zur
Auflistung der Gewährleistungspflichten verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist aber die
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pauschale Behauptung des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers, er
habe sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht, unzureichend und
damit unerheblich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines
Umbauzuschlages in Höhe von 580,25 Euro.
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Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein solcher Umbauzuschlag
angefallen ist. Er hat insoweit lediglich ausgeführt, dass ihm ein solcher aufgrund des
zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages zustünde. In dem Vertrag ist jedoch
lediglich festgehalten, dass wegen des Umbauzuschlages § 24 HOAI gilt. Danach fällt
ein Umbauzuschlag aber nur an, wenn auch tatsächlich ein Umbau durchgeführt wurde.
Dies kann indes vorliegend anhand des Vorbringens des Klägers nicht festgestellt
werden und ist auch alleine aufgrund der unstreitigen Umstände nicht ersichtlich.
Gemäß § 3 Nr. 5 ist HOAI sind Umbauten Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts
mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. Es kann dabei das statische
Gefüge des Objekts verändert werden, wie tragende Wände, Stützen, Decken,
Unterzüge, Dachkonstruktion, es kann aber auch ohne Eingriff in die Konstruktion, also
in nicht tragende oder konstruktive Bauteile, so eingegriffen werden, dass der "Bestand"
erheblich betroffen ist (Einbau von Treppen, Installationen, nicht tragende
Zwischenwände) (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Auflage, § 3 Rn. 9). Dass dies hier der
Fall war, hat die Beklagte ausdrücklich bestritten. Gleichwohl hat der darlegungs- und
beweisbelastete Kläger hierzu keine Ausführungen gemacht und auch keinen Beweis
angetreten.
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Des weiteren hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von
1.800,00 Euro wegen der Erbringung von geprüften Nachweisen für Standsicherheit,
über den Wärmeschutz und über den Schallschutz als besondere Leistungen im Sinne
des § 2 Abs. 3 HOAI.
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Dass der Kläger zur Erbringung dieser Leistungen beauftragt war, ist ebenso wenig
feststellbar wie die Tatsache, ob diese Nachweise überhaupt notwendig waren und vom
Kläger tatsächlich erbracht wurden. Der Vortrag des Klägers hierzu ist insgesamt
unzureichend und damit unerheblich, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen wurde.
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Die Beklagte hat bestritten, dem Kläger einen Auftrag zur Erbringung dieser Nachweise
erteilt zu haben. Dem ist der Kläger lediglich pauschal durch die gegenteilige
Behauptung entgegen getreten, ohne jedoch nähere Angaben zu den Umständen und
zum Zeitpunkt der von ihm behaupteten Auftragserteilung zu tätigen. Darüber hinaus hat
er hierfür auch keinen Beweis angetreten.
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Darüber hinaus hat die Beklagte auch bestritten, dass die Erbringung der Nachweise für
die letztlich durchgeführten Baumaßnahmen überhaupt erforderlich war. Diesem
Vorbringen ist der Kläger ebenfalls nicht erheblich entgegen getreten. Der Kläger hat
hierzu lediglich ausgeführt, dass die Stadt Mülheim im Rahmen der Erteilung der
Baugenehmigung diese Nachweise eingefordert habe. Unstreitig ist jedoch, dass die
zunächst beantragte Baugenehmigung auch Maßnahmen umfasste, die letztlich nicht
durchgeführt wurden. Ob und weshalb aber gerade für die letztlich durchgeführten
Maßnahmen die Nachweise erforderlich waren, hat der Kläger nicht vorgetragen. Da
das Vorbringen des Klägers insoweit unzureichend war, war seinem Beweisantritt auf
32
Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Eine gleichwohl
erfolgte Beweisaufnahme wäre auf einen nach der Zivilprozessordnung unzulässigen
Ausforschungsbeweis herausgelaufen.
Schließlich hat der Kläger auch – obwohl die Beklagte dies bestritten hat – keinen
Beweis dafür angeboten, dass er die von der Stadt Mühlheim angeforderten geprüften
Nachweise überhaupt erbracht hat.
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Unabhängig davon, dass damit ein weiterer Honoraranspruch des Klägers schon dem
Grunde nach nicht besteht, wäre ein solcher jedenfalls auch derzeit nicht fällig.
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Gemäß § 8 HOAI wird das Honorar des Architekten erst fällig, wenn er die Leistung
vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Schlussrechnung überreicht hat. Eine
solche prüffähige Schlussrechnung liegt hier nicht vor. Zur Prüffähigkeit der
Schlussrechnung gehört insbesondere, dass ihr die für die jeweiligen Leistungsphasen
maßgeblichen Kostenermittlungen (§ 10 Abs. 2 HOAI) zugrundegelegt sind
(Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Auflage, § 8 Rn. 7). Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI sind
die anrechenbaren Kosten, von denen bei der Honorarberechnung auszugehen ist,
unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 zu ermitteln, und zwar
für die Leistungsphasen 1-4 nach der Kostenberechnung, für die Leistungsphasen 5-8
nach dem Kostenanschlag und für die Leistungspasen 8-9 nach der Kostenfeststellung.
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Diese Kostenaufschlüsselung ist vom Kläger nicht vorgenommen worden, weshalb die
Rechnung als nicht prüffähig zu beurteilen ist. Hierauf wurde der Kläger mehrfach
seitens der Beklagten sowie nochmals in der mündlichen Verhandlung durch das
Gericht hingewiesen, ohne dass er eine diesen Vorgaben entsprechende Rechnung
erstellt hat. Soweit der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens als
Beweis dafür angeboten hat, dass die Rechnung den Anforderungen der HOAI
entspricht, war dem nicht nachzugehen. Die Frage der Prüfbarkeit der Rechnung ist eine
Rechtsfrage und keine von Sachverständigen zu behandelnde Problematik (vgl.
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Auflage 2004, 12. Teil Rn. 296).
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Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB besteht angesichts der obigen
Ausführungen ebenfalls nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Der Kläger kann sich im Hinblick auf das von ihm erklärte Anerkenntnis bezüglich der
Widerklageforderung nicht auf die Kostenfolge des § 93 ZPO berufen, da er durch sein
Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Die Parteien hatten
vereinbart, dass von der Erhebung einer Widerklage abgesehen werden soll, wenn der
Kläger der Beklagten bis zum 03.07.2006 bestätigt, dass er die Leistungsphase 9
erbringen wird. Dass dies vorliegend fristgerecht durch den Kläger geschehen ist, kann
nicht festgestellt werden. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat trotz des Bestreitens
der Beklagten, eine diesbezügliche Mitteilung am 03.07.2006 erhalten zu haben, für
seine gegenteilige Behauptung keinen Beweis angetreten.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1 und
11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 3.215,32 Euro (Klageforderung 2.915,32 Euro und
Widerklageforderung 300,00 Euro) festgesetzt.
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Richterin
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