Urteil des AG Neuss vom 26.11.2002

AG Neuss: gebühr, unfallflucht, entziehung, durchschnitt, angemessenheit, vollstreckbarkeit, fahrverbot, beruf, strafverfahren, ermessensmissbrauch

Amtsgericht Neuss, 31 C 3369/02
Datum:
26.11.2002
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 3369/02
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch seine
Verteidigung in dem Strafverfahren 409 Js 216/00 der
Staatsanwaltschaft L entstandenen restlichen Verteidigerkosten in Höhe
von 118,62 EUR (= 232,00 DM) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem
01.02.2002 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von den bisher nicht übernommenen
Verteidigerkosten in Höhe von 118,62 EUR freizustellen, § 1 VVG.
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Der Kläger selbst ist gemäß § 611 BGB in Verbindung mit §§ 84, 83 BRAGO
verpflichtet, an seinen Verteidiger die von diesem geltend gemachte Gebühr zu zahlen.
Nach § 12 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller
Umstände des Falles nach billigem Ermessen. Die Bestimmung dieser Gebühr durch
den Rechtsanwalt wird nur auf einen Ermessensmissbrauch hin überprüft. Vorliegend ist
der Rahmen des billigen Ermessens nicht überschritten worden, so dass eine
Mittelgebühr von 700,00 DM zu erstatten ist. Die Mittelgebühr ist dann anzusetzen, wenn
es sich um einen "Normalfall" handelt. Die Bemessungskriterien für die Beurteilung, ob
es sich um einen Normalfall handelt, sind die Bedeutung der Angelegenheit, der
zeitliche Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, die Schwierigkeit der Angelegenheit
sowie die Einkommensverhältnisse des Mandanten. Im vorliegenden Fall stellt sich die
Bedeutung der Angelegenheit als zumindest durchschnittlich, wenn nicht sogar
überdurchschnittlich für den Mandanten dar. Er wurde beschuldigt, eine Unfallflucht
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begangen zu haben. Der Kläger ist Berufskraftfahrer, so dass diese Beschuldigung für
ihn erhebliche Konsequenzen haben kann. Soweit die Beklagte den Beruf des Klägers
mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unzulässig, da es der eigenen Wahrnehmung der
Beklagten unterliegen dürfte, dass der Kläger, der ihr Vertragspartner ist,
Berufskraftfahrer ist. Die Angelegenheit war insbesondere auch des-halb für den Kläger
von Bedeutung, da er entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ohne weiteres davon
ausgehen konnte, dass das Verfahren eingestellt wird und er dementsprechend nicht mit
einem Fahrverbot oder sogar einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen musste.
Der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht nach Auffassung des
Gerichts ebenfalls einem normalen Umfang. Es wurden unstreitig zwei Besprechungen
mit dem Kläger durchgeführt. Nach Aktenstudium der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakte wurde sodann ein etwa 2 Seiten langer Schriftsatz gefertigt.
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Hinsichtlich der Schwierigkeit der Angelegenheit ist das Gericht entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht der Ansicht, dass es sich bei dem Tatbestand der
Unfallflucht um eine routinemäßige Angelegenheit handelt. Der Schwierigkeitsgrad der
Angelegenheit ist dementsprechend ebenfalls mit durchschnittlich einzustufen.
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Die Einkommensverhältnisse des Klägers sind ebenfalls durchschnittlich.
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Da demnach keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder Ermäßigung der
in Ansatz zu bringenden Gebühr rechtfertigen, die Verteidigung also in jeder Hinsicht
dem Durchschnitt entspricht, steht dem Verteidiger die geltend gemachte Mittelgebühr in
Höhe von 700,00 DM zu.
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Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer Y der Frage der Angemessenheit der in
Ansatz gebrachten Gebühr war nicht einzuholen, da ein solches Gutachten nur in den
Fällen eingeholt wird, in denen es um eine Gebührenstreitigkeit zwischen dem
Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber geht.
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Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer
11, 713 ZPO.
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