Urteil des AG Neuss vom 27.02.1996

AG Neuss: mahnung, abweisung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Neuss, 44 C 684/95
27.02.1996
Amtsgericht Neuss
durch den Richter am Amtsgericht
Urteil
44 C 684/95
Unter Abweisung im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an
die Kläger 382,93 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30.04.1995
zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet. Wegen des
Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger ist berechtigt, die Kosten für das Einsetzen der Kronen mit 17,34 DM zu
berechnen. Er hat nicht etwa, wie der Beklagte meint, Kosten für die Herstellung der
Kronen verlangt, sondern lediglich für das Einsetzen. Dass diese Kronen eingesetzt
worden sind, hat der Beklagte nicht bestritten.
Die Kläger haben weiter einen Anspruch auf 365,59 DM wegen der Nichtabnahme ihrer
bereitgestellten Leistungen. Der Beklagte hat für seine Behauptung, er habe rechtzeitig den
Termin abgesagt keinen Beweis angetreten.
Die Kläger können hingegen nicht die Inkassokosten mit 71,88 DM verlangen. Dessen
Einschaltung war nicht gerechtfertigt. Die Kläger haben zwar Mahnung behauptet, aber
nicht angegeben, wann, wie oft und in welcher Weise vor der Einschaltung des
Inkassobüros der Beklagte gemahnt worden sei, auch nicht, ob diese Mahnungen den
Beklagten erreicht haben können.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich als Verzugszinsen, die weiteren
Entscheidungen aus §§ 92 II, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 382,93 DM.
Richter am Amtsgericht