Urteil des AG Neuss vom 15.06.2009

AG Neuss: einstweilige verfügung, wiederholungsgefahr, werbung, nummer, einverständnis, datum, erlass

Amtsgericht Neuss, 75 C 2548/09
Datum:
15.06.2009
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
75. Abteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
75 C 2548/09
Tenor:
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der
Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, den
Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu untersagen, die Antragstellerin
unaufgefordert ohne ihr vorheriges Einverständnis zu gewerblichen Zwecken unter der
Nummer … anrufen zu lassen oder anzurufen.
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Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
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Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Antragstellerin ist nach dem eigenen
Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen, da der Vortrag im Hinblick auf die
Wiederholungsgefahr nicht schlüssig ist. Ein Unterlassungsanspruch kann sich bei
unerwünschter Telefonwerbung aus §§ 1004, 823 BGB ergeben. Nach allgemeiner
Ansicht in der Rechtsprechung begründet eine vorangegangene rechtswidrige
Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) die
tatsächliche Vermutung für die vom Unterlassungsanspruch vorausgesetzte
Wiederholungsgefahr. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Antragsstellerin ist im
vorliegenden Fall indes nicht dargelegt. Die Antragsstellerin war zum Zeitpunkt der
streitgegenständlichen Telefonanrufe nicht zuhause; die Anrufe wurden nicht von ihr,
sondern von ihrem Ehemann entgegengenommen. Die Antragsstelllerin trägt in ihrem
Schriftsatz vom 15.6.2009 selbst vor, die Verletzung des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch unerwünschte Werbeanrufe folge daraus, dass der
Angerufene erst geraume Zeit zuhören müsse, bis er den Charakter als unerwünschte
Werbung erkennen könne. Ausserdem werde dem Angerufenen der Zeitpunkt der
Beschäftigung mit der nicht gewünschten Werbung aufgezwungen. Derartige Störungen
sind der Antragsstellerin vorliegend auch nach eigenem Vortrag nicht widerfahren.
Mangels schlüssiger Darlegung der Persönlichkeitsrechtsverletzung und daraus folgend
der Wiederholungsgefahr ist ein Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin mithin
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der Wiederholungsgefahr ist ein Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin mithin
nicht gegeben.
Neuss, 15.06.2009 Amtsgericht Richter
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