Urteil des AG Neuss vom 08.04.2009
AG Neuss: geschäftsführer, parkplatz, sorgfalt, vollstreckung, fahrzeugführer, kennzeichen, betriebsgefahr, könig, fahrzeughalter, fahrzeuglenker
Amtsgericht Neuss, 78 C 5745/08
Datum:
08.04.2009
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
durch den Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
78 C 5745/08
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-gerin
609,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 27.11.2008 sowie vorgerichtliche Ge-bühren in
Höhe von 36,40 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-
schuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der
Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles,
welcher sich am 18.10.2008 in auf dem Parkplatz der Fa. an der Str. ereignete.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Pkw vom Typ Daimler, amtl.
Kennzeichen. Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Pkw vom Typ VW Golf mit dem amtl.
Kennzeichen, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Am Unfalltag parkte
der Beklagte zu 1) unberechtigterweise auf einem von dem Geschäftsführer der Klägerin
gemieteten Parkplatz am Unfallort. Der Geschäftsführer der Klägerin parkte daraufhin
unmittelbar hinter dem Pkw des Beklagten zu 1). Gegen 21:20 Uhr versuchte der
Beklagte zu 1) auszuparken und fuhr hierbei rückwärts gegen den Pkw der Klägerin, der
an der rechten Fahrzeugseite beschädigt wurde. Die weiteren Einzelheiten sind
zwischen den Parteien streitig.
3
Die Klägerin behauptet, kurz vor dem Ausparkvorgang habe der Geschäftsführer der
Klägerin den Beklagten zu 1) bei den Fahrzeugen stehen gesehen und diesem durch
Handzeichen zu verstehen gegeben, dass er den klägerischen Pkw unmittelbar
wegsetzen werde. Dies habe der Beklagte gesehen, gleichwohl sei er eingestiegen und
4
losgefahren.
Sie beziffert ihre mit der Klage verfolgte Ersatzforderung gemäß einem Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. wie folgt :
5
1. Reparaturkosten : 1.993,79 €
2. Gutachterkosten: 414,20 €
3. Auslagenpauschale: 25,00 €
6
7
2.432,99 €
8
In Höhe des Gesamtbetrages forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom
05.11.2008 unter Fristsetzung zum 26.11.2008 zur Zahlung auf. Die Beklagte zu 2)
erbrachte eine Zahlung von 1.823,99 €.
9
Die Klägerin beantragt,
10
wie erkannt.
11
Die Beklagten beantragen,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagten behaupten, eine vorherige Kontaktaufnahme zum Beklagten zu 1) durch
Handzeichen habe es nicht gegeben. Sie sind zudem der Ansicht, die Klägerin müsse
sich die Betriebsgefahr des hinter dem Pkw des Beklagten zu 1) abgestellten Pkw in
Höhe einer Mitverschuldensquote von 25 % anrechnen lassen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den
nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16
Die Klage ist zulässig und begründet.
17
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in
der geltend gemachten Höhe aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gemäß §§
7 I, 17 I, II, 18 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG .
18
Der vorliegende Verkehrsunfall stellt sich zunächst für keine der Parteien als
unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 und S. 3 StVG dar. Keine der
Parteien kann für sich in Anspruch nehmen, dass die Fahrer der unfallbeteiligten
Fahrzeuge den gesteigerten Verkehrsanforderungen eines idealtypischen
Fahrzeugführers entsprochen und sich in der konkreten Verkehrslage insbesondere auf
19
ein etwaiges Fehlverhalten des jeweils anderen mit der gebotenen Sorgfalt eingestellt
hätten. Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG bedeutet zwar nicht absolute
Unvermeidbarkeit, verlangt von dem Fahrzeugführer allerdings besonders sorgfältige
Reaktion. Unabwendbar ist ein Schadensereignis, das auch durch äußert mögliche und
gebotene Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Der Fahrer, der mit Erfolg die
Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens einwenden möchte, muss sich wie ein
"Idealfahrer" verhalten haben und in der bestimmten Verkehrssituation insbesondere
auch alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler in
die von ihm anzustellende Gefahrenprognose einstellen (vgl. BGH NVZ 1992, 229, 230
m. w. N.; König in Hentschel, StVG, 39. Aufl., § 17 StVG Rdn. 22 m. w. N.). Vorliegend
hätte der Fahrer des klägerischen Pkw unproblematisch einen anderen Parkplatz
suchen können und somit den Unfall vermieden. Der Beklagte zu 1) hätte auf das
riskante Ausparkmanöver verzichten können und abwarten können, bis der behindernde
klägerische Pkw umgesetzt worden ist.
Die Gewichtung der beiderseitigen Verursacherbeiträge gemäß § 17 StVG rechtfertigt
vorliegend gleichwohl eine alleinige Haftung der Beklagten. Sind an dem die Haftung
begründenden Unfallereignis mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so hängt die
Verpflichtung zum Ersatz des dem jeweiligen Fahrzeughalter entstandenen Schadens
sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 Abs. 2 StVG von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung sind nur solche
Umstände zu berücksichtigen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden
geworden sind (BGH, NJW 2000, 3069 (3071), Hentschel StVR, 38. Aufl., § 17 Rn 5).
20
Im vorliegenden Fall folgt die alleinige Haftung der Beklagten aus der Tatsache, dass
der Beklagte unstreitig rückwärts gegen den stehenden klägerischen Pkw gefahren ist,
obwohl er nach dem eigenen Vortrag vom klägerischen Pkw "zugeparkt" worden war.
Zwar ist nach der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v.
5.6.1978 - 3 Ws (B) 160/78 OwiG -, DAR 1980, 247; KG, Urt. v. 22.11.1982 - 12 U
1819/82 -, VRS 64, 103; OLG Hamburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 2 Ss 147/99 -, DAR
2000, 41) und Literatur (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, RdNr. 51 zu §
9 StVO) die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO, die einem Fahrzeugführer beim
Rückwärtsfahren besonders hohe Sorgfaltspflichten auferlegt, auf Parkplätzen und in
Parkhäusern nur in eingeschränktem Maße Anwendung anzuwenden, weil auf
Parkplätzen geringere Geschwindigkeiten gefahren werden und auf diesen
Verkehrsflächen in besonderem Maße mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen
gerechnet werden muss. Dies entbindet den auf einem Parkplatz rückwärtsfahrenden
Fahrzeuglenker aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht von
besonderen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das eigene, von ihm gelenkte Fahrzeug;
denn das Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem
wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des rückwärts
sich fortbewegenden Fahrzeuges eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet (vgl. OLG
Hamburg, aaO). Diesen Gefahren ist gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme eines
Einweisers (vgl. Burmann, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl. 2000, RdNr.
70 zu § 9) entgegenzuwirken.
21
Der Beklagte hat diese Sorgfaltsanforderungen vorliegend in erheblichem Maße
missachtet. Obwohl sich ihm augenscheinlich eine äußerst schwierige Parksituation bot,
hat er gleichwohl versucht ohne weitere Hilfe auszuparken und hierbei den klägerischen
Pkw beschädigt. Diese grobe Missachtung der erforderlichen Sorgfalt rechtfertigt nach
22
Ansicht des Gerichtes auch die alleinige Haftung der Beklagten. Die Betriebsgefahr
ihres Pkw muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Hierbei verkennt das Gericht
nicht, dass der Geschäftsführer der Klägerin sicherlich eine grundsätzliche Ursache
durch das "Zuparken" des Pkw des Beklagten zu 1) gesetzt hat. Der Unfall beruht
jedoch im Wesentlichen auf dem Verstoss des Beklagten zu 1), insbesondere dem
pflichtwidrigen Entschluss nach Inaugenscheinnahme der Situation einen alleinigen
Ausparkversuch zu wagen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
24
Streitwert: 609,00 EURO
25
Richter
26