Urteil des AG Neuss vom 18.09.1996

AG Neuss: spediteur, aufrechnung, gegenforderung, auslagenersatz, verjährungsfrist, unterliegen, entstehung, speditionsvertrag, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Neuss, 87/42 C 270/96
18.09.1996
Amtsgericht Neuss
durch den Richter
Urteil
87/42 C 270/96
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.178,75 DM nebst 5 %
Zinsen hieraus seit dem 14.05.1996 zu zahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Klage ist zulässig und sachlich gerechtfertigt.
Das Amtsgericht Neuss ist gemäß § 65 b ADSp örtlich zuständig, da Neuss der Ort der
Handelsniederlassung der Klägerin als Spediteur ist und die Parteien Vollkaufleute sind.
Die Vereinbarung des Gerichtsstandes München hat die Beklagte nicht schlüssig
dargelegt. Die Vorlage von einzelnen Ladeaufträgen, die den Rechnungen der Klägerin
nicht zuordbar sind, ist insoweit nicht ausreichend.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.178,75 DM aus
den zwischen den Parteien abgeschlossenen Speditionsverträgen. Unstreitig ist der durch
die eingereichten Rechnungen belegte Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von
1.178,85 DM entstanden. Einwendungen werden von der Beklagten insoweit nicht
erhoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zahlungsanspruch nicht durch
Ver- bzw. Aufrechnungen mit Gegenforderungen erloschen. Einerseits hat die Beklagte
trotz Hinweises des Gerichts vom 05.06.1996 ihre Gegenforderungen nicht nach
Anspruchsgrund und Anspruchshöhe im einzelnen dargelegt, so dass ihr Sachvortrag
insoweit nicht nachvollziehbar und schlüssig ist. Andererseits stand bzw. steht einer Ver-
bzw. Aufrechnung § 32 ADSp entgegen, wonach gegenüber Ansprüchen aus dem
Speditionsvertrag – wie hier – eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen, denen
ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig ist. Im vorliegenden Fall steht den zur Ver- bzw.
Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten jedoch ein Einwand der Klägerin
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entgegen. Unter Einwand im Sinne des § 32 ADSp ist jeder Einwand im weitesten Sinne
zu verstehen, auch das Bestreiten der Entstehung der Gegenforderung. Die Klägerin hat
die Gegenforderungen bereits vorgerichtlich und auch anschließend im Rechtsstreit als
unberechtigt zurückgewiesen. Zwar ist es dem Spediteur – hier der Klägerin – versagt, mit
unsubstantiiertem Bestreiten der Gegenforderung die Aufrechnung zu verhindern. Um
einen Einwand im Sinne des § 32 ADSp darzutun, muss der Spediteur vielmehr mit
Tatsachenbehauptungen belegen, worin dieser besteht. Im vorliegenden Fall reicht jedoch
das Bestreiten der Gegenforderungen der Beklagten durch die Klägerin aus, auch wenn
dieses nicht mit Tatsachenbehauptungen belegt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die
Beklagte ihre Gegenforderungen selbst nicht hinreichend mit Tatsachenbehauptungen
belegt hat, obwohl das Gericht darauf hingewiesen hat, dass die Gegenforderungen nicht
nach Anspruchsgrund und Anspruchshöhe dargelegt sind. Die bloße Vorlage von
ungeordneten und nicht nachvollziehbaren Ladeaufträgen und Rechnungen reicht insoweit
nicht aus.
Auf die Einrede der Verjährung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. § 64 ADSp
erfasst keine Ansprüche des Spediteurs, hier der Klägerin. Ist ein Spediteur selbst
Auftraggeber (Versender) eines anderen Spediteurs, dann kann er sich auf § 64 ADSp
nicht berufen. Denn die ADSp sind die Bedingungen des beauftragten Spediteurs.
Ansprüche des Spediteurs, hier der Klägerin, unterliegen damit den allgemeinen
Verjährungsvorschriften. Ansprüche des Spediteurs auf Entgelt und Auslagenersatz aus
Speditions- und Lagergeschäften verjähren nach § 196 I Nr. 1 und II BGB in zwei bzw. –
wie hier – vier Jahren. Dass diese Verjährungsfrist im vorliegenden Fall abgelaufen ist, ist
nicht erkennbar.
Der Zinsanspruch folgt aus § 352 HGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 1.178,75 DM.
Richter