Urteil des AG Neuss vom 05.01.2006

AG Neuss: ampel, beweis des gegenteils, kostenvoranschlag, betriebsgefahr, reparaturkosten, kreuzung, anwaltskosten, brille, vollstreckung, entstehung

Amtsgericht Neuss, 70 C 4249/05
Datum:
05.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
durch die Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
70 C 4249/05
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
37,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
26,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich
am 1.4.2005 gegen 15.10 Uhr in Kaarst an der Einmündung der BAB Ausfahrt A 52 zur
L 154 zwischen dem Pkw des Klägers, amtliches Kennzeichen, und dem Pkw der
Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen, ereignete.
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Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug die L 154 aus Richtung Kaarst kommend in
Fahrtrichtung L 30. Neben ihm saß die Zeugin, hinter ihm die Zeugin. Es herrschte
starke Sonneneinstrahlung in Richtung der für den Kläger maßgeblichen Ampel. Der
Beklagte zu 1) bog von der Autobahnausfahrt kommend nach links ab auf die L 154
ebenfalls in Richtung L 30. Hierbei kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.
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Der Beklagte fuhr gegen die hintere linke Seite des klägerischen Fahrzeugs. Die
Vorfahrt war in diesem Bereich durch Verkehrsampeln geregelt.
Die Beklagte zu 2) leistete als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) eine Zahlung
von 1.360,68 €. Eine weitere Zahlung lehnte sie trotz anwaltlicher Zahlungsaufforderung
mit Fristsetzung zum 26.06.2005 seitens des Klägers ab.
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Der Kläger hat einen Kostenvoranschlag eingeholt, in dem die Reparaturkosten mit
3.148,46 € netto beziffert worden sind. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf
den Kostenvoranschlag, Bl. 7 – 10 GA, Bezug genommen. Für die Erstellung des
Kostenvoranschlages zahlte er 70,00 €.
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Außerdem macht der Kläger eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €
sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 123,48 € geltend.
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Die Beklagte zu 2) beauftragte die ...Ingenieurgesellschaft mbH mit der
Schadensbegutachtung. Der Privatgutachter bezifferte die Reparaturkosten mit 2.701,36
€ netto. Wegen der weiteren Einzelheiten des Privatgutachtens wird auf Bl. 28 – 40 GA
sowie Bl. 63 f GA Bezug genommen.
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Der Kläger behauptet, er sei in die Kreuzung eingefahren, als die Ampel Grünlicht
zeigte. Der Beklagte zu 1) müsse daher in die Kreuzung eingefahren sein, als dessen
Ampel Rotlicht gezeigt habe. Wie sich aus dem Kostenvoranschlag ergebe, sei ihm
dadurch ein Schaden in Höhe von 3.148,46 € netto an seinem Fahrzeug.
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Er ist der Ansicht, er könne den sich aus dem Kostenvoranschlag ergebenden Betrag
ersetzt verlangen, da dieser bei einer Reparatur von einer Fachwerkstatt – der
Vertragswerkstatt des Klägers - anfallen werde.
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Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 04.08.2005 und der Beklagten zu 2) am
03.08.2005 zugestellt worden.
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Der Kläger beantragt,
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1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.882,78 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
27.06.2005 zu zahlen;
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2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 123,48 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
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Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe zunächst ca. 30 Sekunden an der
Haltelinie der Kreuzung gestanden, weil die Ampel Rotlicht gezeigt habe. Als die Ampel
auf Grünlicht umgeschaltet habe, sei er angefahren. Während des
Linksabbiegevorgangs sei der klägerische Pkw von rechts angefahren gekommen. Die
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Kollision sei nicht vermeidbar gewesen.
Sie sind der Ansicht, bei dem Ersetzen der hinteren linken Seitenwand des klägerischen
Fahrzeuges sei ein Teilersatz ausreichend und vom Hersteller freigegeben. Allein
hierdurch ergäbe sich eine Differenz im Arbeitslohn von 760 Zeiteinheiten. Der
Reparaturaufwand für das klägerische Fahrzeuges läge daher nur bei Netto 2.701,36 €.
Die Kosten des Kostenvoranschlags seien nicht erstattungsfähig, weil dieser für die
Regulierung des Schadens nicht verwertbar sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.11.2005 (Bl. 46 f GA)
durch Vernehmung der Zeuginnen und. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2005 (Bl. 77-79 GA) Bezug genommen.
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Die Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens des Rhein-Kreis Neuss, Aktenzeichen
36.4/093057236 lag zu Informationszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in Höhe von 37,50 € sowie anteiliger Anwaltskosten begründet,
im Übrigen ist sie unbegründet.
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Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von weiteren 37,50 €. Die
Beklagten haften gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG als
Gesamtschuldner auf Ersatz von des aus dem Unfall vom entstandenen Schadens.
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Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter seines
unfallbeteiligten Fahrzeugs und der Beklagten zu 2) als dessen Versicherer ergibt sich
aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG. Die Schäden sind bei dem Betrieb des
Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) entstanden und die Beklagten können den
Unabwendbarkeitsbeweis des § 17 Abs. 3 StVG nicht führen.
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Auch der Kläger haftet jedoch als Halter und Fahrer des weiteren unfallbeteiligten
Kraftfahrzeugs grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Auch er hat
nicht nachweisen können, dass der Unfall für ihn als Fahrer des Wagens unabwendbar
war.
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Steht danach die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem
Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon
ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht
worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von
Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art
herbeizuführen. Neben der Verursachung ist auch der Grad eines etwaigen
Verschuldens eines Beteiligten bei der Schadensverteilung zu berücksichtigen. Bei der
Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände können nur die zugestandenen
oder nachgewiesenen Tatsachen berücksichtigt werden.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es gerechtfertigt, dass sich die Parteien
den Unfallschaden hälftig teilen müssen. Der Unfallhergang ist nicht aufklärbar.
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Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder davon überzeugt, dass
der Kläger einen Rotlichtverstoß begangen hat, noch davon, dass der Beklagte zu 1)
einen Rotlichtverstoß begangen hat, welcher grundsätzlich zu einer Erhöhung der
Betriebsgefahr bis hin zu einer 100 % Haftungsquote führen kann (Palandt-Heinrichs,
BGB, 65. Aufl., § 254 Rn. 62).
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Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht mit der nach § 286 Abs. 1
ZPO erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu
1) entgegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO bei Rotlicht gefahren ist. Der Kläger hat keine
Umstände bewiesen, welche gemäß § 17 Abs. 2 StVG zu einer für ihn günstigen
Abweichung von der grundsätzlich gleich hoch anzusetzenden Betriebsgefahr führen.
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Zwar hat die Zeugin bekundet, dass der Kläger – ihr Ehemann - bei Grünlicht in die
Kreuzung eingefahren sei. Ihre Aussage ist aber nicht glaubhaft. Die Zeugin hat
bekundet, die Ampel genau gesehen zu haben. Die Zeugin saß aber hinter dem Kläger
und auf dem vorderen Beifahrersitz saß die Zeugin. Schon aufgrund der
Sichteinschränkung ist zweifelhaft, ob sie die Ampel tatsächlich gut sehen konnte. Zwar
hat die Zeugin auch bekundet, dass sie immer mit aufpasse, wenn sie im Auto fahre.
Andererseits hat sie aber auf Vorhalt des Beklagtenvertreters im nunmehr entrüsteten
Ton direkt im Anschluss daran, dass sie die Ampel gesehen habe, gesagt, dass ihr
Mann immer bei Grün fahre und nie bei Rot oder Orange. Ihr Mann würde sehr gut
fahren. Dies erschüttert die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Denn zum einen erscheint es
nicht plausibel, dass sie auch als Beifahrerin ihres Mannes immer mit aufpasst, wenn ihr
Mann so gut Auto fährt, wie sie es beschrieben hat. Dann hätte sie keinen Grund, stets
mit aufzupassen. Zum anderen ist es gerade für eine hinten sitzende Beifahrerin nicht
wahrscheinlich, dass sie immer alle Ampeln beobachtet, weil sie nicht aktiv am
Verkehrsgeschehen beteiligt ist. Wenn nun die Zeugin bekundet hat, auch als hinten
sitzende Beifahrerin immer mit aufzupassen, so ist dies zumindest ungewöhnlich. Ihre
Aussage war ferner sehr detailarm und beschränkte sich bei weiteren Nachfragen relativ
stereotyp darauf, dass sie die Ampel bei Grün gesehen habe. Auf die Nachfrage, wie
das Wetter am Unfalltag gewesen sei, hat sie ohne Zögern geschildert, dass es nicht
nass, nicht trübe, aber auch nicht sonnig gewesen sei, sondern dass alles gut zu sehen
gewesen sei. Erst auf Vorhalt, dass an diesem Tag strahlender Sonnenschein herrschte,
hat sie gesagt, dies möge sein, sie könne sich aber nicht genau erinnern. Dies zeigt,
dass die Zeugin trotz ordnungsgemäßer Ermahnung zur Wahrheitspflicht bereit war,
auch Umstände zu bekunden, an die sie sich nicht, oder zumindest nicht sicher erinnern
konnte. Damit erscheint es zumindest nicht fern liegend, dass ihr Aussageverhalten
insgesamt zielgerichtet darauf ausgerichtet war, das Gericht in auffällig gesteigerter
Weise von der Richtigkeit der für den Kläger günstigen Umstände zu überzeugen.
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Auch die Zeugin hat bekundet, dass der Kläger - ihr Bruder - bei Grünlicht gefahren sei.
Auch wenn sich ihre Aussage im Kern mit der Aussage der Zeugin deckt, ist sie nicht
glaubhaft, denn gerade hinsichtlich des Nebengeschehens weichen die Aussagen der
Zeuginnen voneinander ab. Die Zeugin sagte aus, sie habe die Ampel beobachtet.
Diese habe zu keinem Zeitpunkt Rotlicht gezeigt. Die Zeugin hingegen sagte aus, sie
habe gesehen, wie die Ampel kurz zuvor von Rot auf Grün gesprungen sei. Nachdem
ihr die abweichende Aussage der Zeugin vorgehalten wurde, erklärte sie dies damit, die
Zeugin habe hinten gesessen und die Ampel nicht genau sehen können. Die Zeugin
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erinnerte sich daran, dass es an dem Unfalltag trocken und hell gewesen sei. Auf
Vorhalt, dass die Sonne am Unfalltag tief gestanden habe und die Ampel geblendet
haben soll, entgegnete sie, dies sei ihr nicht aufgefallen. Im Anschluss daran versicherte
sie mehrfach hintereinander, dass sie sich 100 % sicher sei, dass die Ampel grün
gewesen sei, denn ihr Bruder fahre so vorsichtig. Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters
hat sie ergänzt, dass die besagte Ampel immer grün sei, wenn auch die vorherige
Ampel grün sei und man die angegebene Geschwindigkeit einhalte. Hierdurch
vermittelte die Zeugin den Eindruck, das Gericht mit stereotyper und demonstrativer
Beteuerung von der Wahrheit ihrer Aussage und der Sicherheit ihrer Erinnerung
übersteigert überzeugen zu wollen, was gegen die Glaubhaftigkeit spricht. Die Zeugin
lieferte eine Begründung dafür, warum die Ampel ihrer Ansicht nach grün gewesen sein
musste. Das spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Denn der Verweis darauf,
dass etwas immer so sei, ist eher ein Indiz dafür, dass die Zeugin nur schlussfolgerte,
dass die Ampel zum Unfallzeitpunkt grün gewesen sei. Außerdem ist es auch nicht
nachvollziehbar, dass sie bekundet hat, dass sie die Ampeln als Beifahrerin immer
genau beobachten würde, ihr Bruder andererseits aber so vorsichtig fahren würde.
Außerdem hat die Zeugin trotz ordnungsgemäßer Belehrung über die Wahrheitspflicht
eine Angabe gemacht, die so nicht stimmen konnte. Auf die Frage, wo sich die von ihr
wahrgenommene Ampel befunden habe, hat sie zunächst auf einer vom Gericht
vorgelegten Verkehrsunfallskizze (Bl. 5 d. Beiakte) auf eine Ampel gezeigt, die nach der
dargestellten Unfallsituation nur der Beklagte zu 1) gesehen haben konnte. Bei dieser
Angabe blieb sie auch zunächst, obwohl ihr vorgehalten wurde, dass sie die von ihr
bezeichnete Ampel nicht gesehen haben konnte. Erst auf ein weiteres Nachfragen hat
erläutert, sie habe ihre Brille nicht auf und könne die Skizze daher nicht erkennen. Sie
bekundet dann, dass die Ampel auf der für sie rechten Fahrbahnseite gewesen sei. Dies
zeigt, dass die Zeugin bereit war, Aussagen zu machen, über die sie sich aufgrund der
fehlenden Brille nicht sicher sein konnte.
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Der Beklagte hat keinen Beweis für den von ihm geschilderten Unfallhergang
angetreten. Beide Zeugen haben bekundet, dass der Kläger bei Grün gefahren sei.
Auch wenn das Gericht, wie oben dargelegt, nicht mit der nach § 286 ZPO
erforderlichen Gewissheit von der Richtigkeit dieser Aussagen überzeugt ist, so ist damit
aber auch nicht der Beweis des Gegenteils erbracht worden. Es stehen sich hier
vielmehr die Behauptungen des Klägers und der Beklagten gegenüber, ohne dass
besondere Umstände dafür vorliegen, die das Gericht davon überzeugen können, dass
der Beklagte zu 1) bei Grün gefahren ist.
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Auch der persönliche Eindruck, den das Gericht von dem Kläger und dem Beklagten zu
1) in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, führt nicht dazu, dass das Gericht
von der Sachverhaltsdarstellung einer der Parteien überzeugt ist.
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Die Ampelanlage hatte zum Unfallzeitpunkt keinen Fehler in der Schaltung, wie eine
Überprüfung der Ampelschaltung der Lichtzeichenanlage durch die Kreispolizeibehörde
Neuss ergab (Bl. 4 Beiakte).
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Bei dem unaufklärbaren Unfallhergang, der auch eine in der konkreten Verkehrslage
erhöhte Betriebsgefahr eines der beteiligten Kraftfahrzeuge nicht erkennen lässt, kann
für die Bestimmung der Haftungsquoten nur die gewöhnliche Betriebsgefahr der
Fahrzeuge verwertet werden. Hier ist von jedem Fahrzeug nur die allgemeine,
annährend gleiche Betriebsgefahr ausgegangen. Jeder Fahrzeughalter hat damit für die
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Hälfte des Unfallschadens einzustehen.
Der Kläger hat einen 2.796,36 € übersteigenden Gesamtschaden nicht substantiiert
dargelegt, so dass er 1.398,18 € von den Beklagten ersetzt verlangen kann. Dieser
Schadensersatzanspruch ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch die Zahlung der Beklagten
zu 2) in Höhe von 1.360,68 € gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, so
dass noch 37,50 € zu zahlen sind.
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Der Kläger kann Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.701,36 € als einen Schaden
gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB geltend machen. Es ist von einem Netto-Reparaturaufwand
in dieser Höhe auszugehen, den die Beklagten mit Schreiben vom 16.08.2005 (Bl. 27
GA)
Reparaturkosten in Höhe von 3.148,46 €, die er auf einen Kostenvoranschlag stützt (Bl.
7-10 GA), nicht hinreichend dargelegt, dass sie in dieser Höhe erforderlich i.S.v. § 249
Abs. 2 S. 1 BGB sind. Der Kläger ist bei fiktiver Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2
S. 1 BGB für die Entstehung des Schadens auch der Höhe nach darlegungs- und
beweispflichtig (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 249 Rn. 162)
die Erforderlichkeit der fiktiven Reparatur dem Umfang nach. Der Beklagte hat durch die
Vorlage des privaten Sachverständigengutachtens (Bl. 28-40 GA)
Stellungnahme (Bl. 63-64 GA)
substantiiert bestritten. Er hat plausibel dargelegt, dass ein Teilersatz der Seitenwand
ausreicht und vom Hersteller freigegeben ist. Allein hierdurch ergeben sich Differenzen
im Arbeitslohn von 760 Zeiteinheiten, was unter Zugrundelegung des Arbeitslohns der
klägerischen Werkstatt einen Betrag von 481,31 € netto ausmacht. Hierdurch war der
Kläger zum Vortrag näherer Einzelheiten gezwungen, welche die Erforderlichkeit der
Reparaturkosten über 2.701,36 € hinaus ergeben. Denn wenn durch ein substantiiertes
Bestreiten des Gegners nicht mehr entschieden werden kann, ob und inwieweit die
gesetzlichen Voraussetzungen für das bestehen des Anspruchs vorliegen, dann muss
der Darlegungspflichtige nähere Einzelheiten vortragen (BGH NJW 1992, 2428; BGH
NJW-RR 1992, 278; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 10).
Umstände dafür vorgebracht, warum die komplette Ersetzung des Seitenteils hinten
links statt eines Teilersatzes schadensbedingt erforderlich wäre.
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Der Kläger hat des Weiteren durch die Erstellung des Kostenvoranschlages
schadensbedingte Aufwendungen in Höhe von 70 € erlitten, die nach § 249 Abs. 1 BGB
erstattungsfähig sind. Der Ansicht, dass eine Kostenerstattung deshalb nicht in Frage
komme, weil die Kosten bei einem Reparaturauftrag der Werkstatt wieder angerechnet
würden und es damit insoweit an einem Schaden fehle (LG Aachen, ZfS 1983, S. 292;
AG Prüm ZfS 1993, S. 337), kann nicht gefolgt werden. Es ist mit der
Schadensminderungspflicht nicht in Einklang zu bringen, wenn der Geschädigte, der
zum Nachweis seines Schadens aus Gründen der Schadensminderungspflicht kein
teures Sachverständigengutachten, sondern nur einen Kostenvoranschlag einholt, die
Kosten für einen Kostenvoranschlag nicht erhalten soll (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65.
Aufl., § 249 Rn. 40; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anh I Rn. 146;
Notthoff, VersR 1995, S. 1399, 1400). Außerdem kann der Geschädigte nach § 249 Abs.
2 S. 1 BGB seinen Schaden fiktiv abrechnen. Dann ist er aber gerade nicht gezwungen,
sein Fahrzeug überhaupt in Reparatur zu geben. Der Kostenvoranschlag ist auch nicht
wegen Mangelhaftigkeit von einer Erstattungspflicht ausgeschlossen. Denn auch wenn
der Kostenvoranschlag mit dem privat eingeholten Sachverständigengutachten der
Beklagten nicht übereinstimmt, steht hier eine Unbrauchbarkeit des Kostenvoranschlags
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nicht zwingend fest. Jedenfalls wurden aber auch seitens der Beklagten keine
Umstände dargelegt, die bei unterstellter Unbrauchbarkeit des Kostenvoranschlages ein
etwaiges Verschulden des Klägers hierfür begründen würden.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale. Insoweit
wurde die Entstehung dieser Kosten in Höhe von 25 € mit Schreiben vom 16.08.2005
(Bl. 26-27 GA)
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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
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Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind auch grundsätzlich nach § 249 Abs. 1 BGB
schadensbedingte Aufwendungen und daher vom Anspruch des Klägers aus §§ 7 Abs.
1 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG erfasst. Anders als vom Kläger angesetzt, ist jedoch aus oben
genannten Gründen nur ein Geschäftswert von 37,50 €
unter Berücksichtigung der Vorschriften des RVG nebst Vergütungsverzeichnis unter
Zugrundelegung der nicht angerechneten Geschäftsgebühr von 0,65 ein Anspruch in
Höhe von 26,39 € ergibt. Denn der Geschädigte kann bei einem
Schadensersatzanspruch zwar grundsätzlich die erforderlichen Kosten einer
Rechtsverteidigung als materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend
machen, jedoch nur insoweit, als dass der geforderte Schaden vom Schädiger zu
ersetzen ist (BGH NJW 2005, S. 1112; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 249 Rn. 38).
Hier war die Einschaltung eines Anwalts aus Sicht der Beklagten auch erforderlich.
Denn die Beklagte zu 2) hat als Haftpflichtversicherung bereits die Schadensregulierung
verzögert bevor der Kläger seinen Anwalt beauftragte, wie sich aus dem Schreiben vom
16.06.2005 (Bl. 12 GA) ergibt.
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Der Zinsanspruch in Bezug auf die Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus §§ 291,
288 Abs. 1 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Streitwert: 1.882,78 €
46
Richterin
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