Urteil des AG Neuss vom 01.10.2009

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Amtsgericht Neuss, 77 C 1014/09
Datum:
01.10.2009
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
77 C 1014/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von restlichen Mietwagenkosten nach
einem Verkehrsunfall vom10.12.2008 in Anspruch.
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Die Beklagten haften unstreitig für die Folgen eines Unfalls, an welchem der bei der
Beklagte zu 1) und ein der Kläger beteiligt waren. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) ist
bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Der Kläger, der Eigentümer eines PKW
BMW 330d touring edition Sport ist, welcher bei dem Unfall beschädigt wurde, mietete
im Autohaus GmbH in… in der Zeit vom 12.12.2009 bis zum 19.12.20098 ein
Mietfahrzeug Marke Gruppe 8 an, was der Gruppe seines eigenen PKW entspricht.
Hierfür wurden ihm 1.415,06 € in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten der
Rechnung wird auf diese (Bl. 24 d.A.) verwiesen. Die Beklagte zu 2) zahlte hierauf
lediglich 813,96 €.
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Der Kläger begehrt die Zahlung des Differenzbetrages und ist der Ansicht, dass die ihm
in Rechnung gestellten Kosten erforderlich gewesen seien.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 610,10 € nebst
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 610,10 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 26.02.2009 zu zahlen,
6
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Ansicht, dass die in Rechnung gestellten Kosten nicht erforderlich seien.
Insbesondere komme die Abrechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel nicht in
Betracht.
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Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht am 13.08.2009 das schriftliche Verfahren
angeordnet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen
Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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1.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG n.F.
i.V.m. § 1 PflVG, 7 Abs. 1 StVG zu. Zwar haften die Beklagten dem Grunde nach
gesamtschuldnerisch für den klägerischen Schaden und damit auch für die
Mietwagenkosten. Der klägerische Anspruch ist insoweit jedoch durch die
vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 813,96 € erloschen, 362 Abs. 1 BGB. Über den
gezahlten Betrag hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
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a)
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Der Umfang des dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehenden
Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 BGB. Danach darf der
Geschädigte vom Schädiger beziehungsweise von dessen Haftpflichtversicherung den
Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind
nach ständiger Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen
würde. Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im
Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur
Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten,
dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für
Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren
Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann
(BGH NJW 2009, 58 m.w.N.). Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt
übliche Normaltarif. Soweit die Beklagten beanstanden, dass der Kläger sich vor der
Anmietung nach günstigeren hätte erkundigen müssen, kam es darauf nicht an, da
vorliegend nur der Normaltarif und nicht etwa ein Unfallersatztarif oder ein Aufschlag auf
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den Normaltarif geltend gemacht wird.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in
Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf Tabellen und Listen
zurückgreifen, da § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Die
Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar
unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die
Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Es müssen aber nicht
Listen oder Tabellen herangezogen werden, insbesondere wenn das Gericht
berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten
Liste ablehnen (vgl. BGH NJW 2009, 58, Rn 22) Dem Gericht ist es auch nicht deshalb
verwehrt, sich Bedenken gegen Listen oder Tabellen anzuschließen, wenn andere
Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen und
diese Listen anwenden. Es ist insbesondere nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen
die eine Liste durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es darf auf
eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen (vgl. BGH NJW 2009, 58).
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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat das Gericht die Erhebung des
Fraunhofer-Instituts aus dem Jahr 2008 zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen.
Dies folgt nicht daraus, dass das Gericht die vom Kläger zur Berechnung
herangezogene Schwackeliste für unanwendbar hält. Das Gericht ist jedoch der
Ansicht, dass die Liste des Fraunhofer-Instituts ein realistischeres Bild der tatsächlichen
Marktpreise auf dem Mietwagenmarkt abgibt, als die Schwackeliste. Bei seiner
Ermessensausübung hat sich das Gericht sowohl mit der Kritik an dem Schwackeliste
als auch mit den Einwendungen gegen die Erhebung des Fraunhofer-Instituts
auseinandergesetzt. Das Gericht gibt der Liste des Fraunhofer-Instituts insbesondere
deshalb den Vorzug, weil die Preise dort aufgrund einer anonymen Befragung ermittelt
wurden, während die Schwackeliste anhand einer Selbstauskunft der
Mietwagenverleiher erstellt wurde. Da die Autovermieter wissen, dass ihre Angaben für
die Berechnung des Normaltarifs verwendet werden, besteht die Gefahr, dass Preise
angegeben werden, die über dem tatsächlichen Marktpreis liegen. Dies bestätigt auch
der Vergleich der Schwackelisten 2003 und 2006. Gegenüber diesem wesentlichen
konzeptionellen Nachteil der Schwackeliste tritt die teilweise berechtigte Kritik an der
Erhebung des Fraunhofer- Instituts zurück. Soweit eingewendet wird, dass bei dieser
Erhebung nur die Preise der sechs größten Autovermietungen berücksichtigt wurden,
steht dies der Eignung als Schätzgrundlage nicht entgegen, da es Niederlassungen
dieser sechs großen Autovermittlungen flächendeckend in ganz Deutschland gibt.
Diese sind grundsätzlich für einen Unfallgeschädigten erreichbar und bestimmen durch
ihre Marktmacht auch den Preis der übrigen Anbieter. Darüberhinaus ist der Einwand
auch nicht zutreffend, da lediglich hinsichtlich der Interneterhebung nur die sechs
großen Anbieter berücksichtigt wurden, da bei diesen deren Tarife über das Internet
verbindlich buchbar waren. Zudem wurde aber auch eine telefonische Anfrage
unternommen, bei der auch die sonstigen Anbieter berücksichtigt wurden. Auch die
Tatsache, dass das Fraunhofer-Institut bei seiner Erhebung ursprünglich von einer
"Vorlaufzeit" von einer Woche ausging, steht der Anwendung des Fraunhofer-
Mietspiegels nicht entgegen. Die Studie hat nämlich ebenfalls ergeben, dass die Preise
bei sehr kurzfristigen Anmietungen, wie hier nur in Einzelfällen geringfügig höher waren.
(vgl. Frauenhofer IAO, Auszüge und Zusatzinformationen unter
http://mietwagenspiegel.iao.fraunhofer.de/Abhg_ Anmietzeit/ index.jsp). Zudem kann
diesem Aspekt dadurch begegnet werden, dass aufgrund der unfallbedingten Situation
ein Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen wird. Soweit schließlich gegen die
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Erhebung des Fraunhofer-Instituts vorgebracht wird, dass eine Unterscheidung nach
Regionen lediglich anhand der ersten zwei Ziffern der Postleitzahl erfolgt, hält das
Gericht auch diesen Einwand nicht für durchgreifend. Dem Kläger ist zwar darin Recht
zu geben, dass die Schwackeliste aufgrund der feineren Unterteilung der
Vergleichsgebiete die regionalen Preisunterschiede – insbesondere in ländlicheren
Gebieten – genauer wiedergibt. Allerdings ist das Gericht eher bereit, Fehler bei der
Erfassung kleinerer regionaler Preisunterschiede in Kauf zu nehmen als eine
Schätzgrundlage heranzuziehen, bei der die Autovermietungen als letztlich Begünstigte
den Normalpreis wesentlich selbst beeinflussen können.
b)
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Auf Basis der Erhebung des Fraunhofer-Instituts hat das Gericht den erstattungsfähigen
Aufwand gem. § 287 ZPO wie folgt ermittelt:
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Der Normaltarif nach dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts für das
Postleitzahlengebiet 57, Mietwagengruppe 8, beträgt die Pauschale für 7 Tage
Mittelwert
432,35 €
Mietwagenkosten in Höhe von
553,92 €
Vollkaskoversicherung sowie die Mehrwertsteuer mit ein, weshalb hierfür keine
Zuschläge mehr vorzunehmen sind.
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Auch wenn man vorliegend noch die zusätzlichen Kosten für Zustellung und Abholung
in Höhe von insgesamt
93,96 €
Autovermietung hinzufügt und (was der Kläger im übrigen selbst nicht begehrt) einen
unfallbedingten Zuschlag von 20% machen würde, ergäbe sich mit
777,46 €
der unter der geleisteten Zahlung liegt.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.
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III.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten enthält lediglich
Rechtsausführungen.
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Streitwert: 610,10 €
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Richterin am Amtsgericht
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