Urteil des AG Neuss vom 18.04.2001

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Amtsgericht Neuss, 33 C 6161/00
Datum:
18.04.2001
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 C 6161/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Zahlung einer
Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch in Form einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Zedenten.., welcher den Beklagten im
Zeitraum 25.06.1997 bis 29.05.1998 privatärztlich behandelt hat.
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Auf die zuletzt abgeändert erstellte Rechnung in Höhe von 10.074,66 DM vom 25.05.00
(Rechnungsnummer 7993/903449/ST85) hat der Beklagte Zahlungen in Höhe von
8.465,73 DM erbracht.
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Die Klägerin behauptete, die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen seien
erbracht worden und nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte
abgerechnet worden und trägt unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten
dazu wie folgt vor:
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a. Termin am 30.06.1997
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Gebührenziffer 567 sei für eine Fotodokumentation für den Fall postoperativer
Beschwerden mit eigener Zielsetzung angesetzt worden.
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b. Termin am 04.12.1997
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Die Ziffer 2072 sei zur Lösung narbiger Verwachsungen, welche Probleme bereiteten,
angesetzt, die Ziffer 2073 sei für die Verlagerung und Vernähung des Tractus als
Leistung mit eigener Zielsetzung angesetzt worden.
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Ziffer 2113 sei, obwohl im Operationsbericht unstreitig nicht erwähnt, erbracht worden.
Ziffer 2162 sei angesetzt worden, da der Hüftkopf aus der Schale luxiert und auf
Schäden untersucht worden sei und anschließend der Schenkelhals mit einem Meißel
geöffnet, der Hüftkopf angebohrt und Material entnommen worden sei.
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c. Termin am 13.05.1998
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13
Ziffer 2072 sei für die Versetzung der Hüftmuskulatur verwendet worden. Es handele
sich hierbei um eine muskuläre Zügelung, die wegdenkbar und somit eine eigene
Leistung darstelle. Des weiteren sei eine Rekonstruktion der Muskulatur vorgenommen
worden. Ziffer 2381 sei angesetzt worden, da nach Entfernung der alten
Operationsnarben das vorhandene Gewebe zur Überdeckung der Wunde nicht mehr
ausgereicht habe, insofern sei eine Hautplastik erforderlich gewesen. Ziffer 2405 sei für
die Entfernung eines Schleimbeutels, welcher nicht denknotwendig bei jedem Patienten
vorhanden sei, berechnet worden. Ziffer 3321 sei zur Erleichterung der OP-Planung
angesetzt worden.
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d. Die Ziffern 212 und 213 seien jeweils für die Lagerung des Patienten in einem
Stufenbett abgerechnet worden. Dieses Bett sei jeweils durch den Arzt neu
eingestellt worden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.608,93 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 26.06.00
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sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Leistungen seien nicht nach der
Gebührenordnung für Ärzte abrechnungsfähig.
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Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die
zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht ein über die bereits geleistete Vergütung hinausgehender Anspruch
gegen den Beklagten aufgrund der unstreitigen ärztlichen Leistungen des Zedenten
nicht zu.
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Die Abrechnung der streitigen Positionen ist nicht berechtigt.
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1.
26
Hinsichtlich des Termins am 30.06.1997 gilt Folgendes:
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Die Berechnung der Ziffer 567 GOÄ ist unberechtigt.
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Unstreitig hat der Zedent die unter dieser Gebührenziffer fallende Leistung nicht
erbracht. Eine Berechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ kommt nicht in Betracht, da die
seitens des Zedenten erbrachte Leistung keine selbständige Leistung im Sinne dieser
Vorschrift dargestellt hat. Somit kommt es auf die Frage der Gleichwertigkeit der
gewählten Gebührenziffer bereits nicht an.
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Eine selbständige Leistung liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn sie bereits
Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist.
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Dies ist vorliegend der Fall.
31
Die seitens des Zedenten erstellte Fotodokumentation ist Bestandteil der ebenfalls
abgerechneten Gebührenziffer 5295. Gemäß Abschnitt O, I "Allgemeine Bestimmungen"
Ziffer 1 der GOÄ sind mit den Gebühren nach diesem Abschnitt, welcher Ziffer 5295
erfasst, auch alle Kosten für die Dokumentation und die Aufbewahrung der Datenträger
abgegolten. Zwar kann eine Analogiebewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ auch dann
angemessen sein, wenn sich eine "verbundene Leistung" aufgrund der fortschreitenden
Entwicklung der Behandlungs- und Untersuchungsmethoden "verselbständigt". Eine
solche "Verselbständigung" der Fotodokumentation kann aufgrund des klägerischen
Vortrags aber nicht angenommen werden. Die postoperative Beurteilung anhand einer
Fotodokumentation erschließt sich auch dem Gericht nicht als Neuentwicklung, deren
gebührentechnische Erfassung durch § 6 Abs. 2 GOÄ geboten scheint.
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2.
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Termin am 04.12.1997
34
a)
35
Die Berechnung der Gebührenziffern 2072 und 2074 ist nicht berechtigt. Diese
Leistungen hat der Zedent tatsächlich nicht erbracht. Eine Analogbewertung kommt
nicht in Betracht. Die seitens der Klägerin in diesem Zusammenhang geschilderten
Leistungen – Lösung narbiger Verwachsungen und Verlagerung des Tractus – lassen
eine analoge Einordnung unter die gewählten Gebührenziffern nicht zu. Der klägerische
Vortrag lässt eine Gleichwertigkeit der Maßnahmen nicht erkennen.
36
b.
37
Ziffer 2113 ist nicht berechnungsfähig.
38
Die Erbringung dieser Leistung ergibt sich unstreitig nicht aus dem Operationsbericht.
Die dem entgegenstehende Behauptung der Klägerin über die Erbringung der Leistung
ist völlig unsubstantiiert und vor dem Hintergrund, dass üblicherweise sämtliche
Leistungen – und so auch im Fall des Zedenten – im OP-Bericht aufgeführt werden,
nicht nachvollziehbar. Es hätte der Klägerin zumindest die Darlegung der
Operationsschritte und die eingegliederte behauptete Leistung darzustellen, um eine
Einordnung nachvollziehbar zu machen. Dem entsprechenden Beweisantritt der
Klägerin war somit nicht zu folgen, da es sich aus den genannten Gründen um einen
unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte.
39
c.
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Die Klägerin kann die Gebührenziffer 2162 ebenfalls nicht berechnen.
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Diese Ziffer beschreibt eine Leistung, welche der Zedent nicht erbracht hat. Angesetzt
wurde diese Ziffer für die Luxierung des Hüftkopfs aus der Schale und die Untersuchung
auf Schäden. Diese Maßnahme ist nicht als selbständige Leistung berechnungsfähig,
sondern steht als operativer Einzelschritt im denknotwendigen Zusammenhang mit der
anschließend erbrachten und ebenfalls abgerechneten Leistung nach Gebührenziffer
2257 (Aufmeißelung des Knochens).
42
3.
43
Termin am 11.05.1998
44
Die Berechnung der Erstellung eines Operationsplans ist nicht berücksichtigungsfähig.
Unabhängig von der Tatsache, dass unstreitig eine Operationsplanung grundsätzlich
nicht gesondert abrechnungsfähig ist, so ist eine Gleichwertigkeit mit den Leistungen,
welche Ziffer 3321 gebührentechnisch erfasst, nämlich die Erstellung eines
Konstruktionsplanes für ein großes orthopädisches Hilfsmittel, nicht ersichtlich oder
dargelegt. Sofern die Klägerin zur Begründung der Eigenständigkeit und Erforderlichkeit
der Leistung die Übersichtlichkeit der Operation anführt, so ist dies wohl das Ziel einer
jeden lege artis durchzuführenden Maßnahme.
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4.
46
Termin am 13.05.1998
47
a.
48
Nicht berechnungsfähig ist Gebührenziffer 2072.
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Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten erfolgte lediglich
eine Spaltung der Faszie längs und quer im Rahmen des Zugangsweges. Dies stellt
eine flankierende Maßnahme im Rahmen der durch Gebührenziffer 2151 erfassten
Leistungen dar, da denknotwendig erforderlich zur Durchführung der Hauptleistung
(Weg zum Ziel).
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Der klägerische Vortrag zur Selbständigkeit der Leistung ist vor dem Hintergrund des
unstreitigen Inhalts des Operationsberichtes somit nicht geeignet eine Analogbewertung
zu rechtfertigen.
51
b.
52
Zu kürzen war die Rechnung des weiteren hinsichtlich der Gebührenziffer 2381, welche
die Erstellung einer einfachen Hauptlappenplastik erfasst. Es ergibt sich aus dem
Operationsbericht nach Darlegung des Beklagten, denen die Klägerin nicht mehr
substantiiert entgegengetreten ist, nur die Durchführung eines schichtweisen
Wundverschlusses und das Einlegen einer sich auflösenden Naht. Der Wundverschluss
ist als Abschlussmaßnahme jeder Wundöffnung nicht gesondert berechnungsfähig.
53
c.
54
Gebührenziffer 2405 ist für die unstreitig durchgeführte Entfernung eines Schleimbeutels
nicht gesondert berechnungsfähig. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine
flankierende Maßnahme auf dem Weg zur eigentlichen Hauptleistung, welche durch
Ziffer 2151 gebührentechnisch erfasst ist. Die Tatsache, dass eine
Schleimbeutelentfernung nicht bei jedem Patienten erforderlich ist, führt nicht zur
Selbständigkeit der Leistung im Falle des Beklagten. Die Einordnung einer Maßnahme
als flankierende Maßnahme richtet sich danach, ob es sich um eine Leistung handelt,
die der kunstgerechten Bereitung der Hauptleistung dient.
55
5.
56
Letztlich kann die Klägerin die Gebührenziffern 212 und 213, welche an verschiedenen
Terminen in Ansatz gebracht worden sind, nicht verlangen. Auch hier liegen die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ nicht vor. Angesetzt hat die Klägerin diese
Gebührenziffern für die Lagerung im Stufenbett und die Anpassung an den Patienten.
Eine Verbindung mit den durch die Ziffern 212 und 213 erfassten Leistungen
(Schienenverband mit Einschluss bzw. Wiederanlage desselben) vermag das Gericht
nicht herzustellen, eine Gleichwertigkeit ist nicht ersichtlich, unabhängig von der Frage,
ob diese Leistungen selbständige Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ darstellen.
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Die Klage war, da alle Kürzungen in der Rechnung vom 25.05.00 berechtigt waren,
insgesamt abzuweisen.
58
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr.
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11, 711 ZPO.
Richterin
60