Urteil des AG Neuss vom 05.05.2009

AG Neuss: anteil, abrechnung, heizung, mietrecht, vollstreckbarkeit, kontrolle, mieter, verwaltung, datum, einsichtnahme

Amtsgericht Neuss, 75 C 1236/09
Datum:
05.05.2009
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
durch den Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
75 C 1236/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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entfällt nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen
Zahlungsanspruch.
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I.
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Die Betriebskostenabrechnung vom 6.8.2008 ist formell unwirksam. Sie enthält weder
die Angabe der angefallenen Gesamtkosten für die einzelnen Positionen noch ist aus
der Abrechnung der verwendete Umlageschlüssel ersichtlich. Soweit die Klägerin mit
Schriftsatz vom 30.4.2009 vorträgt, der Betriebskostenabrechnung sei die
Betriebskostenabrechnung der Verwaltung vom 30.7.2008 beigefügt worden, aus der
sich die fehlenden Angaben ergeben, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen
muss die Betriebskostenabrechnung aus sich selbst heraus verständlich sein. Es
genügt nicht, wenn sich die Mindestangaben (Gesamtkosten, Umlageschlüssel, Anteil
des Mieters und Abzug der Vorauszahlungen) – wie hier – lediglich aus den der
Abrechnung beigefügten Anlagen ergeben; vielmehr ist die Abrechnung so zu erstellen,
dass der Mieter auf die Einsichtnahme in Belege nur noch zur Kontrolle angewiesen ist
(Langenberg in Schmidt-Futterer Mietrecht, 9. Aufl., § 556, Rn. 334). Zum anderen
genügt jedoch auch die beigefügte Aufstellung vom 30.7.2008 nicht den Anforderungen
an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung. Insbesondere sind den
Kategorien "Basis" und "Anteil" keine Einheiten zugeordnet. Im Hinblick auf die
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Positionen, die nach Personen abgerechnet werden, ist deshalb nicht verständlich, wie
der Umlageschlüssel letztlich berechnet wird. Auch bei der Position "Heizung" ist nicht
ersichtlich, wonach sich der Anteil des Beklagten berechnet.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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Streitwert: 306,22 €
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