Urteil des AG Neuss vom 28.09.2010

AG Neuss (kläger, reparatur, zpo, werkstatt, hauptsache, unverzüglich, anlass, abrechnung, zeitpunkt, zahlung)

Amtsgericht Neuss, 92 C 1928/10
Datum:
28.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
92. Abteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
92 C 1928/10
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 23.08.2010: 282,13 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Gründe:
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Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt.
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Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen
Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte
Kostenfolge billigem Ermessen.
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Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen
Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache zwar keine Bedenken. Es war
daher davon auszugehen, dass die Beklagte unterlegen wäre (§ 91 ZPO). Denn der
Kläger hatte gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 04.12.2009 einen
weiteren Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe gem. §§ 1 PflVG,
115 Abs.1 VVG, 249 Abs.2 S.1 BGB. Die Beklagte konnte den Kläger nicht gem. § 254
BGB auf eine gleichwertige Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt, bei
der zudem keine Verbringungskosten anfielen, verweisen. Denn der Kläger hatte ein
besonderes Interesse an einer Reparatur in einer Markenwerkstatt.
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Unter Berücksichtigung des § 93 ZPO bestand jedoch Anlass, von dieser Kostenfolge
abzusehen. Dessen Voraussetzungen nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte
und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier vor. Denn der Kläger hätte
unverzüglich nach Abrechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
durch die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2010 die Unterlagen zum Nachweise
seines Interesses an der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt vorlegen
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können und müssen. Die Beklagte hat mit diesem Abrechnungsschreiben einen
Prüfbericht vorgelegt, in dem sie ausdrücklich auf die kostengünstigere Reparatur in
einer nicht-markengebundenen Fachwerkstatt verweist. Der zu diesem Zeitpunkt bereits
anwaltlich vertretene Kläger hätte somit die erst mit Schriftsatz vom 12.07.2010 in den
Rechtsstreit eingeführten Kopien des Scheckheftes und einer Reparaturrechnung
bereits vor Einleitung des Mahnverfahrens vorlegen können und die Beklagte zur
Zahlung des streitgegenständlichen Betrages veranlasst. Damit aber hat die Beklagte
keinen Klageanlass gegeben.
Neuss, 28.09.2010 Amtsgericht
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Richterin am Amtsgericht
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