Urteil des AG Neuss vom 29.10.2009

AG Neuss (erste hilfe, rechnung, vermieter, bestätigung, höhe, vertrag, vertragspartner, anschrift, abschluss, rückzahlung)

Amtsgericht Neuss, 85 C 2813/09
Datum:
29.10.2009
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
85. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
85 C 2813/09
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.567 EUR nebst Zinsen
von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem
16.01.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 490,28 EUR
außerge-richtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunk-ten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab 22.07.2009
zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu voll-
streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin macht Rückzahlung eines gezahlten Preises für die Anmietung eines
Wohnmobils in Chile geltend. Sie und ihr Ehemann buchten für den Zeitraum vom
17.12.2008 bis 05.01.2009 für 20 Tage ein Campmobil des Typs " Patagonia Camper 4
x 4 Diesel" zum Gesamtpreis in Höhe von 3.567 EUR. Vereinbart war eine
Vollkaskoversicherung mit 1.000 EUR Selbstbeteiligung und eine Zusatzausstattung,
die Zollpapiere und Versicherung für Chile, ein zweiter Fahrzeugschlüssel, 20 l
Reservekanister, 2 Reservereifen nebst einer deutschen Zusatzhaftpflichtversicherung
bis 1.000.000 EUR. Vereinbart war im Preis enthalten die argentinische Mehrwertsteuer,
die Versicherung für Argentinien, 5000 Frei-Kilometer, eine Campingausstattung, eine
Straßenkarte, ein Abschleppseil, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kasten und Wagenheber
sowie der Transfer vom Flughafen/Hotel zur Fahrzeugstation. Zwischen den Parteien ist
streitig, ob die Beklagte hier lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist.
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Auf der Website der Firma der Beklagten heißt es:
3
"Willkommen auf … dem Spezialisten für Camperreisen und mehr in
Südamerika "
4
Südamerika "
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter Ziffer 1.1. unter anderem:
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"Mit der Buchung (Reieseanmeldung) bietet der Kunde … den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von … für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegt."
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In Ziffer 1.6 heißt es:
7
" Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Einnahmeerklärung von … zustande."
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Mit Schreiben vom 08.12.2008 bestätigte die Beklagte die Buchung durch Übersendung
eines Reisevoucher. Dort heißt es:
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"Rechnung/Bestätigung Wunschgemäß haben wir als Vermittler für sie folgende
Leistung verbindlich gebucht und berechnen nachfolgend im Namen des
Anbieters: Anbieter: …. "
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Wegen des genauen Wortlautes der Rechnung/Bestätigung wird auf Blatt 10 der Akte
verwiesen. Gleichzeitig wurde ein Schreiben übersandt, in dem es heißt:
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" Anbei senden wir Ihnen Ihren Reisevoucher für den gebuchten Camper von …
sowie die Police der deutschen Zusatzhaftpflichtversicherung zu… Beim
Vermieter unterzeichnen Sie den eigentlichen Mietvertrag. Dabei dient Ihnen
unser Voucher als Zahlungsmittel. Bitte achten Sie bei der Übernahme genau
auf eventuelle Mängel am Fahrzeug und reklamieren Sie diese umgehend beim
Vermieter. "
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In dem übersandten Voucher ( Bl. 12 d.A.) ist als Vermieter … mit Anschrift angegeben.
Im Versicherungsausweis ( Bl. 13 d.A.) ist als Veranstalter …, angegeben. Die Klägerin
zahlte 3.567 EUR an die Beklagte. Am 18.12.2008 erklärte ein Repräsentant der
Vermietstation, dass an den Ehemann der Klägerin ein Fahrzeug nicht herausgegeben
werde, da zum einen keine Fahrzeuge verfügbar seien und im Übrigen keine Zahlung
für die Reservierung vorläge. Mit Schreiben vom 02.01.2009 forderte der anwaltliche
Vertreter der Kläger von der Beklagten Rückzahlung des Gesamtbetrages unter
Fristsetzung bis zum 15.01.2009.
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Da keine Zahlung erfolgte, hat die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.567EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 16.01.2009 zu
bezahlen.
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Sie hat weiter beantragt,
16
die Beklagte zu verurteilen, an sie 490,28 EUR außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, sie sei lediglich als Vermittlerin aufgetreten und hafte daher nicht.
Dies ergebe sich aus dem Inhalt der "Rechnung/Bestätigung". Auch in dem Schreiben
vom 26.11. 2008 habe die Klägerin den Hinweis erhalten, dass der Camper von … zur
Verfügung gestellt würde. Auch aus dem Voucher selbst sei erkennbar, dass sich der
Vermieter in Argentinien befinde und nicht in der Person der Beklagten zu sehen sei.
Zwar sei sie im Versicherungsausweis als Veranstalter bezeichnet worden. Dies habe
aber ausschließlich versicherungstechnische Gründe. Nur so habe die Zusatz-
Haftpflichtversicherung für Großschäden bei Unfällen mit Mietwagen im Ausland
überhaupt abgeschlossen werden können. Dies sei der Klägerin auch bekannt
gewesen.
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Die Beklagte behauptet weiter, sie habe das von der Klägerin erhaltene Geld auch an
den Vermieter weitergeleitet.
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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch
auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises zu.
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Soweit die Klägerin auch die Rechte ihres Ehemannes geltend macht, ist dies durch die
Abtretungserklärung ( Bl. 23 d.A.) vom 26.06.2009 gerechtfertigt.
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Nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte selbst Vertragspartnerin bezüglich des
Mietvertrages geworden. Gemäß § 164 Abs. 2 BGB kommt der Mangel des Willens, im
eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn der Wille, in fremden Namen zu
handeln, nicht erkennbar hervortritt. Dieses sogenannte Offenlegungsprinzip soll den
Vertragspartner davor schützen, plötzlich auf der anderen Seite einen Partner zu
erhalten, von dem er vorher keinerlei Kenntnisse hatte. Genau dies ist aber im
vorliegenden Fall gegeben. In ihren AGB’s hat die Beklagte ausgeführt:
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"Mit der Buchung bietet der Kunde …den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an".
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Weiter heißt es:
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" Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von … zustande."
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Hieraus ist nicht im Geringsten ersichtlich, dass der Vertrag mit jemand anderem als der
Beklagten zustande kommen sollte.
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Die Formulierung in der Buchungsbestätigung/Rechnung sowie in dem Schreiben vom
26.11.2008 kann diesen getätigten Vertragsschluss nicht mehr ändern. Denn diese
Rechnung/Bestätigung sowie das Schreiben vom 26.11.2008 erfolgten erst nach
Abschluss des Mietvertrages. Nachträglich kann jedoch ein geschlossener Vertrag nicht
durch einseitige Erklärung geändert werden. Es bestand auch keinerlei Verpflichtung für
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die Klägerin, aufgrund der Formulierung in der Rechnung/Bestätigung, wonach die
Beklagte nur lediglich Vermittlerin sein wollte, tätig zu werden. Denn in diesem
Schreiben heißt es ausdrücklich, dass die Leistung bereits verbindlich gebucht sei.
Gerade der hier vorliegende Fall zeigt deutlich, wie wichtig es für den Kunden ist, dass
derjenige sein Vertragspartner ist, den er von Anfang an dafür vorgesehen hat. Denn
zum einen heißt es in der Rechnung/Bestätigung Anbieter sei … mit Angabe einer
Anschrift. In dem Voucher heißt es dann: Vermieter: … mit Anschrift. Es kann aber wohl
kaum Aufgabe der Klägerin sein, sich aus diesen Angaben den passenden
Vertragspartner herauszusuchen.
Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es Wesen des Mietvertrages, dass der Vermieter
den Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gewährt. Dieser
Verpflichtung ist die Beklagte unzweifelhaft nicht nachgekommen. Die Klägerin konnte
daher vom Vertrag zurücktreten und gemäß § 346 Abs. 1 das gezahlte Entgelt
zurückverlangen.
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Der Klage war daher in vollem Umfange stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Richterin am Amtsgericht
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