Urteil des AG Neuss vom 28.02.1992

AG Neuss (abrechnung, rechnung, aktivlegitimation, zahnarzt, schweigepflicht, höhe, unterschrift, teilzahlung, prozess, daten)

Amtsgericht Neuss, 40 C 282/91
Datum:
28.02.1992
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
40 C 282/91
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 464,86 DM nebst 9,5 %
Zinsen seit dem 23.09.1990 sowie 19,20 DM an vorgerichtlichen Kosten
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6, die Beklagte
5/6.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen. Sie klagt aus
abgetretenem Recht eine Honorarforderung des Zahnarztes ..... in O ein, welcher die
Beklagte zahnärztlich behandelt hat.
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Die Beklagte hatte dem Zahnarzt am 31.08.1987 einen Patientenbogen ausgefüllt und
unterschrieben, auf welchem vermerkt war, dass die Abrechnung aus organisatorischen
Gründen durch eine Abrechnungsinstitution erfolgt.
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Die Klägerin hat die zahnärztlichen Leistungen des Dr. ..... unter dem 24.07.1991 mit
1.538,91 DM in Rechnung gestellt. Darauf ist seitens der Beklagten ein Teilbetrag von
981,06 DM geleistet worden, so dass noch 557,85 DM aus der Rechnung offen stehen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 557,85 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem
23.09.1990 nebst 8,50 DM für das automatisierte Mahnverfahren und 10,70
DM an vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Der Vertrag
zwischen der Klägerin und dem Zahnarzt Dr. .... verstoße gegen § 134 BGB, da
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und eine Verletzung der ärztlichen
Schweigepflicht verletzt seien. Sie - die Beklagte - habe auch zu keinem Zeitpunkt
wirksam darin eingewilligt, dass Krankenunterlagen an die Klägerin weitergeleitet
würden. Im übrigen sei ein Honoraranspruch auch in der Sache über die gezahlten
981,06 DM hinaus nicht gegeben. Es sei nicht möglich, die Gebührenziffern 236 und
239 im zeitlichen Zusammenhang mit der Gebühren-Nr. 241 abzurechnen.
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Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage war gemäß §§ 611, 612, 398 BGB im genannten Umfang begründet, im
übrigen war sie mangels weiterer Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte
abzuweisen.
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Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen für das Gericht keine Bedenken. Die
von der Beklagten am 31.08.1987 unterzeichnete Patientenkarte enthält unübersehbar
den Passus, dass die Abrechnung aus organisatorischen Gründen durch eine
Abrechnungsinstitution erfolgt. Wenn die Beklagte mit dieser Vorgehensweise nicht
einverstanden war, hätte sie dies entweder gegenüber dem Zahnarzt Dr. .... abbedingen
oder aber einen anderen Zahnarzt vor Beginn der Behandlung aufsuchen können und
müssen. Indem die Beklagte ihre Unterschrift geleistet hat, hat sie sich auch mit der
Abrechnung durch eine Abrechnungsinstitution bereit erklärt. Da zu einer
ordnungsgemäßen Abrechnung auch gehört, dass die erbrachten ärztlichen Leistungen
in der Rechnung aufgeführt werden - wie sonst sollte die Beklagte ihrerseits Erstattung
von der Beihilfe oder ihrer privaten Krankenversicherung erlangen -, hat die Beklagte mit
ihrer Unterschrift vom 31.08.1987 auch in die Weitergabe der entsprechenden Daten an
die Klägerin eingewilligt. Im übrigen hat die Beklagte auf die bereits von der Klägerin
erstellte Rechnung vom 24.07.1991 eine Teilzahlung erbracht, ohne sich insoweit auf
die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin zu berufen, so dass auch darin eine
Einverständniserklärung der Beklagten mit der vorgenommenen Abrechnungsweise zu
sehen ist. Die Beklagte kann schließlich in diesem Zusammenhang nicht damit gehört
werden, dass es einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht bedeute, wenn
seitens der Klägerin die Patientenkarte vom 31.08.1987 vorgelegt wird; wenn die
Beklagte, nachdem sie sich mit der Abrechnung durch eine Abrechnungsinstitution
einverstanden erklärt hat, gleichwohl im Prozess die Aktivlegitimation des
Abrechnungsunternehmens bestreitet, so muss sie sich ohne weiteres gefallen lassen,
dass der Zahnarzt der Abrechnungsinstitution die entsprechende Erklärung der
Beklagten zur Verfügung stellt, da diese auf andere Weise die von der Beklagten zu
Unrecht bestrittene Aktivlegitimation nicht beweisen kann.
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Eine Aktivlegitimation der Klägerin ist damit gegeben.
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Die Klage ist auch sachlich im wesentlichen begründet.
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Soweit die Beklagte sich gegen die gleichzeitige Abrechnung der Gebührenziffern 236
und 239 mit der Ziffer 241 gewandt hat, ist dies betreffend die Gebührenziffer 236
begründet; insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil vom
30.03.1990 - 36 C 6/90 - vollinhaltlich Bezug genommen. Das Gericht vermag jedoch
dem genannten Urteil sowie sonstigen Anhaltspunkten nicht zu entnehmen, dass eine
gleichzeitige Abrechnung der Gebührenziffer 239 mit der Ziffer 241 unzulässig wäre;
dem genannten Urteil ist solches nicht zu entnehmen. Somit liegt ein Fall der
Doppelberechnung nur vor, soweit in der Rechnung vom 24.07.1991 betreffend den
Behandlungstermin 18.05.1990 die Gebührenziffer 236 mit 83,49 DM abrechnet wurde.
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Aus den Gründen des genannten Urteils vom 30.03.1990 ergibt sich desweiteren, dass
seitens der Klägerin die geltend gemachten Materialkosten durchgängig nicht
abgerechnet werden können; diese belaufen sich in der Rechnung vom 24.07.1991 auf
insgesamt 9,50 DM.
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Der Anspruch der Klägerin ist somit in Höhe von 92,99 DM unbegründet, in Höhe von
464,86 DM war die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen.
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Die Entscheidung über die Zinsen und vorgerichtlichen Kosten folgt aus §§ 284, 286,
288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 I, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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