Urteil des AG Neuss vom 23.06.2009

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Amtsgericht Neuss, 101 C 102/08
Datum:
23.06.2009
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
101. Abteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
101 C 102/08
Tenor:
Sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Neuss vom 15.12.2008 von
der Verwalterin, … 1.657,93 Euro -
eintausendsechshundertsiebenundfünfzig Euro und dreiundneunzig
Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.01.2009 an den Kläger zu 1
zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Im obigen Betrag sind 588,00 Euro an Gerichtskosten enthalten.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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Gem. § 50 WEG sind nur bei besonderen Gründen die durch die Vertretung durch
mehrere Rechtsanwälte entstehenden Kosten in voller Höhe zu ersetzen.
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Ein solcher besonderer Fall liegt hier zum Teil vor.
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Der Kläger zu 1) wurde von Anfang an von Rechtsanwälten … vertreten. Die Kläger zu
2)-6) wurden ebenfalls in ursprünglich anhängigen Einzelverfahren jeweils von
Rechtsanwalt … vertreten. Die von den Rechtsanwälten … angemeldeten Kosten
werden antragsgemäß festgesetzt .
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Es ist jedoch aus der Akte zu ersehen, dass die von Rechtsanwalt … für die Kläger
eingereichten Schriftsätze das gleiche Datum tragen und auch inhaltlich gleichlautend
sind. Es ist also davon auszugehen, dass zumindest für die Kläger zu 2)-6) eine
gemeinsame Vertretung zumutbar gewesen ist.
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Aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt sich, dass der für den Kläger zu 1) geschilderte
Sachvortrag auch inhaltlich von den Anliegen der Kläger zu 2)-6) abweicht.
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Die Kosten sind daher für zwei Rechtsanwälte erstattungsfähig, wobei für die Kosten
des Rechtsanwalts … die Erhöhungsgebühr KV 1008 für vier weitere Mandanten
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angesetzt werden kann. Es sind also folgende Kosten zu berücksichtigen:
Kläger-Vertreter zu 1.
Kläger-Vertreter zu 2 - 6
1,3 Verfahrensgebühr
631,80 € 1,3 Verfahrensgebühr
631,80 €
1,2 Erhöhungsgebühr
583,20 €
Anzurechnende
Geschäftsgebühr
315,90 €
Anzurechnende
Geschäftsgebühr
315,90 €
1,2 Terminsgebühr
583,20 € 1,2 Terminsgebühr
583,20 €
Auslagenpauschale
20,00 €
19 % MwSt.
170,83 € 19 % MwSt
285,44
Gesamt:
1.069,93
Gesamt:
1.787,74
Gerichtskosten
588,00 € Gerichtskosten
2.940,00
Gesamt:
1.657,93
Gesamt:
4.727,74
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Für den Kläger zu 1) ist daher ein Betrag von 1.657,93 € festzusetzen.
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Für die Kläger zu 2) bis 6) ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss.
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