Urteil des AG Neuss vom 23.12.1988

AG Neuss (kläger, wirtschaftliches interesse, interesse, verwaltung, prozessführungsbefugnis, vermieter, ermächtigung, rechnung, fremder, prozessstandschaft)

Amtsgericht Neuss, 36 C 524/88
Datum:
23.12.1988
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 C 524/88
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Mit Mietvertrag vom 29.08.1980, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 31,
32 d.A.), hat der Beklagte eine Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift
gemietet. Der Kläger ist Verwalter der Eigentümergemeinschaft Q-Straße bis 27 und 26
bis 48. Mit dem jetzigen Vermieter des Beklagten hat der Kläger am 10. August 1988
einen Vertrag über die Verwaltung der von dem Beklagten bewohnten Wohnung
abgegschlossen. In dem Vertrag, der die Überschrift trägt "Verwaltung des
Sondereigentumes der Wohnanlage E - Q-Straße bis 27 und 26 bis 48" heißt es u.a.:
"Hiermit beauftragen wir Herrn (es folgt der Name des Klägers) zusätzlich zu der über
die WEG bereits in Auftrag gegebene Verwlatung auch die Verwaltung unseres
Sondereigentums vorzunehmen .... Die zusätzlichen Verwaltergebühren betragen je
Wohneinheit monatlich 8,00 DM plus gesetzliche Mehrwertsteuer... Der Verwalter ist
befugt, Mieten, Nebenkosten oder sonstige Nutzungsentgelte in eigenem Namen für
Rechnung des Sondereigentümers.... gerichtlich geltend zu machen. Eine
entsprechende Prozessführungsbefugnis wird hiermit erteilt."
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung
rückständiger Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 1986 in Höhe von 173,24 DM.
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Der Kläger beantragt,
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wie im Mahnbescheid.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger berechtigt sein soll, Miete,
Nebenkosten oder sonstige Nutzungsentgelte im eigenen Namen für Rechnung des
Vermieters gerichtlich geltend zu machen. Im übrigen beanstandet er die
Betriebskostenabrechnung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist ohne weitere Sachprüfung durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
Dem Kläger fehlt die von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis, d.h. er ist
nicht berechtigt, den Prozess als (richtige) Partei im eigenen Namen zu führen. Der
Kläger macht als Prozesstandschafter eine dem Vermieter des Beklagten zustehende
Mietzinsforderung geltend, ohne hierzu nach den Grundsätzen der sog. gewillkürten
Prozessstandschaft befugt zu sein. Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt zu ihrer
prozessrechtlichen Zulässigkeit die Ermächtigung des Rechtsinhabers zur
Prozessführung des Prozessstandschafters in dessen eigenen Namen und ferner ein
eigenes rechtschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters an der gerichtlichen
Durchsetzung des fremden Rechts voraus (BGH DB 1988, 798; BGHZ 96, 151, 152; 94,
117, 121; 78, 1 , 4). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat weder eine
rechtswirksame Ermächtigung des derzeitigen Rechtsinhabers (= Vermieter) noch ein
schutzwürdiges eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung dargetan. Aus
dem Verwaltervertrag vom 10.08.1988 kann der Kläger seine Berechtigung zur
Prozessführung nicht herleiten, denn die Ermächtigung des Rechtsinhabers berechtigt
nur dann zur Prozessführung, wenn sie sich auf einen bestimmten Anspruch und eine
bestimmte Rechtsstreitigkeit bezieht. Eine Generalermächtigung, wie sie in dem
Verwaltervertrag enthalten ist, ist nichtig, § 134 BGB (OLG L2, WRP 1985, 659; Zöller-
Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., Vor § 50 Randnr. 45). Sie verstößt gegen Art. 1, § 1 Abs. 1
RBeratG, weil dem Kläger mit der Befugnis zur Führung aller Mietzinsprozesse die
geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übertragen wird, diese
dem Kläger aber nicht gestattet ist (vgl. AG O 36 C 589/87, Urteil v. 20. Mai 1988, OLG
L2, a.a.O.).
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Auch Art. 1, § 5 Nr. 3 RBeratG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der
Hausverwalter danach auch ohne besondere Erlaubnis berechtigt ist, die mit der
Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten zu
erledigen, erfasst diese Freistellung vom Erlaubniszwang des RBeratG nicht die
Befugnis zur gerichtlichen Durchsetzung fremder Rechte (vgl. Altenhoff, Busch,
Kampmann, D, RBeratG, 8. Aufl. 1987, Art. 1, § 5 RdNr. 381 ff; Schorn, Die
Rechtsberatung, 2. Aufl. 1967, S. 248). Die sachgerechte Ausübung seiner Tätigkeit als
Wohnungsverwalter ist dem Kläger auch ohne die Möglichkeit der Prozessführung
gegeben.
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Darüberhinaus fehlt dem Kläger das eigene rechtsschutzwürdige Interesse an der
Prozessführung. Der Kläger mag im Hinblick auf den abgeschlossenen Verwaltervertrag
und den ihm hieraus zustehenden Vergütungsanspruch ein wirtschaftliches Interesse an
der Prozesstandschaft haben. Allein dieses reicht jedoch nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes nicht aus um das für die gewillkürte Prozesstandschaft
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erforderliche eigene rechtliche Interesse zu bejahen (BGH VersR 1985, 154, 155;
Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht von A-Z, 12. Aufl. 1988, S. 169; Sternel, Mietrecht 3.
Aufl. 1988, V RdNr. 18). Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung und im
Schrifttum das eigene rechtliche Interesse des Hausverwalters vereinzelt mit dem
Argument begründet wird, es bestehe kein Grund, den Hausverwalter anders zu
behandeln als den Provisionsvertreter, dessen Prozessführungsbefugnis anerkannt sei
(vgl. AG C, WM 1984, 167; Scholzen, ZMR 1981, 3), kann dem in dieser Allgemeinheit
nicht gefolgt werden. Anders als bei der vorliegenden Vertragsgestaltung ist nämlich der
Anspruch auf Provision im Regelfall erfolgsabhängig. Er entfällt, wenn das
provisionspflichtige Geschäft (z.B. wegen Nichtzahlung des Kaufpreises, der
Versicherungsprämie) nicht zur Ausführung gelangt (vgl. § 87 a Abs. 2 HGB), so dass
die Realisierung der Klageforderung unmittelbare Auswirkungen auf das
Rechtsverhältnis des Provisionsberechtigten hat und die Bejahung der
Prozessführungsbefugnis mit dieser Erwägung vertretbar erscheint.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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