Urteil des AG Neuss vom 06.01.1999

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Amtsgericht Neuss, 75/30 C 3156/98
Datum:
06.01.1999
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
durch den Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
75/30 C 3156/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte
3.036,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.10.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 DM, die
auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen
Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger war für die Beklagte als Steuerberater tätig. Er erteilte der Beklagten in
diesem Rahmen folgende Rechnungen:
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1. 10.08.1996: 793,50 DM,
3
2. 15.11.1996: 1.138,96 DM,
4
3. 27.11.1996: 3.056,29 DM,
5
4. 27.11.1996: 956,80 DM,
6
5. 19.12.1996: 2.173,85 DM,
7
6. 08.01.1997: 1.513,40 DM,
8
7. 19.02.1997: 600,68 DM.
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Wegen der näheren Einzelheiten dieser Rechnungen wird auf Blatt 14-18 der
Gerichtsakte Bezug genommen.
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17.02.1996: 1.743,40 DM,
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06.03.1996: 3.807,08 DM,
12
17.12.1997: 4.000,00 DM.
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Am 17.12.1997 trafen die Parteien eine Vereinbarung, wegen deren näheren Inhalts auf
das Schreiben vom 17.12.1997 (Blatt 35 der Gerichtsakte) Bezug genommen wird. Im
Rahmen dieser Vereinbarung erfolgte die oben angegebene Zahlung von 4.000,00 DM
als Vorschuss.
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Ferner hatten die Parteien zunächst vereinbart, dass der Kläger für die Beklagte
betreffend die Monate November 1997 und Dezember 1997 die Finanz- und
Lohnbuchhaltung erstellen und hierfür als Vorschuss eine monatliche Pauschale von
2.415,00 DM erhalten sollte. Insofern erteilte die Beklagte dem Kläger eine
Einzugsermächtigung, die diese bereits im November 1997 mit Wirkung ab Dezember
1997 widerrief.
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Der Kläger zog dennoch im Dezember 2.415,00 DM vom Konto der Beklagten ein, die
seinem Konto zunächst am 17.12.1997 gutgeschrieben wurden. Für die erfolgte
Rückbuchung entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 22,50 DM.
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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe für die erste Rechnung ein Zahlungsanspruch in
Höhe von 793,50 DM zu. Er habe die geltend gemachten Pauschalsätze abrechnen
dürfen. Er behauptet, er habe im Mai bzw. Juni 1996 mit dem Geschäftsführer der
Beklagten telefoniert und sei hierbei beauftragt worden, die Finanzierungshilfe zu
beantragen sowie das Schreiben an das Amtsgericht Düsseldorf zu erstellen. Es sei
eine Einigung auf einen Satz von 120,00 DM pro angefangene Stunde vereinbart
worden. Ferner sei er auch mit der Stellung eines Antrags auf Gewährung eines
Einarbeitungszuschusses beauftragt worden. Er habe ferner die beiden Anträge auch für
die Beklagte bearbeitet und gestellt.
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In Bezug auf die Rechnung Nr. 5 behauptet er, der Gegenstandswert sei mit
56.122,00 DM korrekt angegeben worden. Ferner habe er die höchste Rahmengebühr
betreffend die Aufstellung des Jahresabschlusses abrechnen dürfen. Er habe sich
nämlich einarbeiten müssen. Die Buchführung sei nämlich in einem desolaten Zustand
gewesen. Er habe sämtliche erforderlichen Belege und Vorakten beschaffen müssen,
was sehr schwierig gewesen sei. Im übrigen habe der Geschäftsführer der Beklagten
einer vollen Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach oben zugestimmt.
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Betreffend die Rechnungen Nr. 6 und 7 führt der Kläger aus, er habe die Buchführung
für 1996 erstellt und der Beklagten die Summen- und Saldenlisten vorgelegt. Er habe
jedoch keine Abschlüsse in testierfähiger Art und Weise vorgelegt. Die von ihm erstellte
Buchhaltung für 1996 sei nicht unbrauchbar, sondern lediglich unrichtig. Dies beruhe
darauf, dass die Beklagte ihm die für eine ordnungsgemäße Fertigstellung der Bilanzen
erforderlichen Unterlagen trotz Mahnungen nicht beschafft habe. Ihm seien Rechnungen
nicht vorgelegt und Ansprüche gegen die Beklagte nicht bekannt gegeben worden. Von
mehreren Konten der Beklagten hätten Kontoauszüge gefehlt.
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Dies gelte insbesondere für das Konto der Beklagten bei der Stadtsparkasse
Düsseldorf. Die vorgelegten Kassenberichte seien falsch gewesen, da die darin
enthaltenen Warenbestände unvollständig wiedergegeben worden seien. Die
übergebenen Ausgabenbelege seien nicht chronologisch geordnet gewesen. Teilweise
hätten Bareinnahmen gefehlt. Teilweise seien Additionsfehler vorhanden gewesen.
Ferner seien auch andere Daten wie Z.B. die Zahlen über Rückstellungen für
Gewährleistungsansprüche nicht bekannt gegeben worden. Zudem sei ihm bekannt,
dass ein Herr .... Honorarforderungen in Höhe von 40.000,00 DM gegen die Beklagte
habe. Auch erhebliche Steuerforderungen des Finanzamtes seien ihm nicht bekannt
gegeben worden. Dies gelte auch für eine Rechnung einer Firma ....
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Schließlich ist er der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von 4.830,00 DM
betreffend die Monate November und Dezember 1997 zu. Er begehrt ferner Zahlungen
von 22,50 DM und führt aus, für Mahnschreiben stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung
von 52,50 DM zu. Im übrigen nehme er ständig Bankkredit in einer die Klageforderung
übersteigenden Höhe zu einem Zinssatz von 13 % in Anspruch. Er begehrt
diesbezüglich Zahlung von Zinsen in Höhe von insgesamt 834,09 DM.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.513,00 DM sowie weitere 909,09 DM zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Widerklagend beantragt sie,
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den Kläger zu verurteilen, an sie 3.183,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.10.1998 zu
zahlen.
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Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte führt aus, ein Auftrag zur Beantragung von Finanzierungshilfe sei dem
Kläger nicht erstellt worden. Ein diesbezügliches Schreiben sei ihr ebenso wie ein
Antrag auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses auch unbekannt. Ferner habe
der Kläger nicht 120,00 DM pro Stunde berechnen dürfen.
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Betreffend die Rechnung Nr. 5 meint sie, diese sei nur in Höhe von 1.215,32 DM
begründet. Der Gegenstandswert betreffend die, hier fehlt Text , tragen. Ebenfalls stehe
dem Kläger insofern nur eine Mittelgebühr zu. Auch sei der Auslagenersatz
unbegründet.
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Zu den Rechnungen Nr. 6 und 7 führt sie aus, die erstellte Buchhaltung sei – soweit
überhaupt vorhanden – unbrauchbar und nimmt Bezug auf ein Schreiben der
Steuerberater .... vom 28.04.1998 (Blatt 100 der Gerichtsakte).
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Sie führt aus, das Konto bei der Sparkasse Düsseldorf weise weder ein Guthaben noch
einen Sollbetrag aus. Auch seien über dieses Konto keine Geschäfte getätigt worden.
Ferner verfüge sie über keinen Warenbestand. Rückstellungen seien nicht zu bilden
gewesen, da insofern Barsicherheiten angeboten worden seien. Die entsprechenden
Kontoauszüge hätten dem Kläger auch vorgelegen. Honorarforderungen eines Herrn ....
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bestünden nicht.
Sie meint ferner ein Anspruch auf Zahlung von 4.830,00 DM stehe dem Kläger aufgrund
der Vereinbarung vom 17.12.1997 nicht zu. Der Kläger sei insofern nämlich
vorleistungspflichtig.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist hingegen zum größten Teil begründet.
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A. Die Klage ist unbegründet.
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I.
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Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 793,50 DM zu.
Dies beruht darauf, dass der Kläger der Beklagten bislang keine ordnungsgemäße
Abrechnung im Sinne des § 9 StBGebV erteilt hat. Der Kläger durfte der Beklagten nicht
120,00 DM je angefangene Stunde in Rechnung stellen. Hierbei kommt es nicht darauf
an, ob die vom Kläger behauptete telefonische Vereinbarung mit dem Geschäftsführer
der Beklagten tatsächlich erfolgt ist. Eine solche lediglich mündliche Vereinbarung
eines höheren Honorars, als dies von der Steuerberatergebührenverordnung
vorgesehen ist, ist nämlich formunwirksam. Der Kläger beruft sich insofern nicht zu
Recht auf § 14 bzw. § 4 StBGebV. Entgegen seiner Ansicht ist die Schriftform auch nicht
durch die Erteilung der unterschriebenen Einzugsermächtigungen gewahrt worden. Der
angeblich vereinbarte Stundensatz geht aus diesen Einzugsermächtigungen nämlich in
keiner Weise hervor.
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II.
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Betreffend die Rechnungen Nr. 2 – 4 steht dem Kläger unstreitig ein Anspruch auf
Zahlung von 5.152,05 DM (1.138,96 DM + 3.056,29 DM + 956,80 DM) zu.
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III.
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In Bezug auf die Rechnung Nr. 5 steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von
1.362,29 DM gegen die Beklagte zu. Ein weitergehender Anspruch steht ihm hingegen
nicht zu.
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Insofern war von einem Gegenstandswert von 24.000,00 DM auszugehen. Dass ein
höherer Gegenstandswert zugrunde zu legen wäre, hat der Kläger nicht bewiesen. Er
hat für seine diesbezügliche Behauptung nicht in ordnungsgemäßer Weise Beweis
angetreten. Die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 13.10.1998 sind im übrigen viel
zu pauschal. Es reicht nicht aus, dem Gericht Zahlen mitzuteilen und sich dann auf eine
Auskunft betreffend die Richtigkeit durch die Steuerberaterkammer zu berufen.
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Ferner durfte der Kläger nur den Mittelsatz abrechnen. Er hat nicht dargetan, weshalb er
gemäß § 11 StBGebV zur Abrechnung des Höchstsatzes berechtigt sein sollte. Seine
Ausführungen im Schriftsatz vom 10.07.1998 hat er nicht unter Beweis gestellt. Darüber
hinaus hat die Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass sie dem Kläger
bereits ab dem 01.01.1996 das Mandat übertragen hatte. Soweit der Kläger sich auf
eine angeblich mündliche Vereinbarung mit der Beklagten beruft, kommt es hierauf nicht
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an, da eine solche bloß mündliche Vereinbarung ohnehin im Hinblick auf § 4 StBGebV
unwirksam wäre.
Es errechnet sich daher ein Betrag in Höhe von 1.056,80 DM netto. Zu diesem Betrag
sind Auslagen (§ 16 StBGebV) in Höhe von 127,80 DM hinzuzuaddieren. Zuzüglich
Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.362,29 DM.
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IV.
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Ein Anspruch auf Zahlung von 1.513,40 DM (Rechnung Nr. 6) steht dem Kläger
jedenfalls zur Zeit nicht zu. Dies folgt daraus, dass er der Beklagten unstreitig bislang
keine ordnungsgemäße Buchführung für 1996 hat zukommen lassen. Dass die der
Beklagten übergebenen Unterlagen unbrauchbar sind, hat die Beklagte vorgetragen
und ihren Vortrag im übrigen auch durch Vorlage des Schreibens des Steuerberaters ....
untermauert. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Er beruft sich lediglich
darauf, die Beklagte habe ihm trotz Mahnung diverse Unterlagen nicht überlassen.
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Insofern hat der Kläger jedoch nicht bewiesen, dass er zur Erstellung der Buchführung
die von ihm genannten Unterlagen benötigte. Er hat die Behauptung der Beklagten nicht
widerlegt, über das Konto der Sparkasse Düsseldorf seien keine Bankgeschäfte
abgewickelt worden. Ferner hat er nicht bewiesen und dargelegt, dass die Beklagte
überhaupt über einen Warenbestand verfügte. Soweit er ausführt, die Ausgabenbelege
seien nicht chronologisch geordnet gewesen, oblag es ihm, diese zu ordnen.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die angeblichen und im übrigen nur pauschal
vorgetragenen Additionsfehler. Ferner hat er nicht dargelegt, dass bei der Beklagten
überhaupt Rückstellungen für, hier fehlt Text , .... Mangels ordnungsgemäßer Erbringung
der geschuldeten Leistung steht dem Kläger daher der geltend gemachte Anspruch
nicht zu.
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V.
48
Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 600,68 DM aus den oben
genannten Gründen nicht zu.
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VI.
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Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.830,00 DM
zu.
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Wie der Kläger selbst vorträgt, sollte es sich bei den monatlichen Zahlungen um
Vorauszahlungen handeln. Vorauszahlungen können jedoch dann nicht mehr verlangt
werden, wenn Abrechnungsreife eingetreten ist und der Gläubiger des
Vorschussanspruchs genügend Zeit hatte, eine Abrechnung zu erteilen. Dies ist hier der
Fall. Dem Kläger war und ist es möglich, die von ihm geschuldete Finanz- und
Lohnbuchhaltung für 1997 zu erstellen. Da er dies nicht getan hat, steht ihm ein
Vorschussanspruch nicht mehr zu. Abgesehen davon ist der Kläger insofern aufgrund
der Vereinbarung vom 17.12.1997 auch vorleistungspflichtig. Auf die zutreffenden
Ausführungen im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.09.1998 wird Bezug
genommen. Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf Zahlung von 4.830,00 DM
gegen die Beklagte zu.
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VII.
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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung von 22,50 DM gegen die Beklagte
zu. Unstreitig war die Einzugsermächtigung mit Wirkung ab Dezember 1997 widerrufen
worden. Dann aber durfte der Kläger im Dezember 1997 von ihr keinen Gebrauch mehr
machen. Da er dies dennoch getan hat, hat er den Schaden jedenfalls aufgrund ganz
überwiegenden Mitverschuldens selbst zu tragen.
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VIII.
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Soweit der Kläger Zahlung von 52,50 DM begehrt, sind seine Ausführungen zu
pauschal und nicht geeignet, einen Anspruch schlüssig darzulegen.
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IX.
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Aus den dargelegten Gründen errechnet sich ein Anspruch des Klägers gegen die
Beklagte auf Zahlung von 6.514,34 DM.
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Dieser Anspruch des Klägers ist durch die unstreitigen Zahlungen der Beklagten in
Höhe von 9.550,48 DM gemäß § 362 BGB erloschen. Dem Kläger steht daher kein
Anspruch gegen die Beklagte zu.
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X.
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Auch der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Seine
Ausführungen sind insofern nicht nachvollziehbar und im übrigen auch erkennbar
unzutreffend. Die in den Rechnungen des Klägers enthaltenen Fristen stellen nämlich
keine Mahnungen, sondern lediglich einen Verzug nicht begründende Zahlungsziele
dar (vergleiche Palandt, § 284, Randnr. 17).
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B.
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Aus den dargelegten Gründen steht der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein
Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 3.036,14 DM zu. Ein weitergehender
Anspruch steht der Beklagten hingegen aus den dargelegten Gründen nicht zu.
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Der Zinsanspruch der Beklagten folgt aus § 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
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Streitwert: bis 18.10.1998: 5.513,00 DM, seit dem 19.10.1998: 8.696,11 DM.
66
Richter
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