Urteil des AG Neuss vom 24.10.1990

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Amtsgericht Neuss, 30 C 187/90
Datum:
24.10.1990
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 C 187/90
Tenor:
1. Das Versäumnisurteil vom 16.05.1990 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Zwangsvollstreckung darf gegen Sicherheitsleistung des Klägers
in
Höhe von 2.600,00 DM fortgesetzt werden.
Tatbestand
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Der Kläger erteilte dem Beklagten am 03.06.1990 den Auftrag zur Lieferung von
Küchengeräten zum Betrieb einer Imbissstube. Es wurde ein Gesamtpreis von
14.000,00 DM inklusive Mehrwertsteuer vereinbart. Im Lieferumfang sollte desweiteren
ein gebrauchtes Gyrosgerät für die Zubereitung von 40 kg Fleisch enthalten sein.
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Der Beklagte hat vor Auslieferung der Gegenstände diese von einer Vorauszahlung des
Klägers abhängig gemacht. In diesem Zusammenhang hat der Kläger seine jetzigen
Prozeßbevollmächtigten eingeschaltet; dadurch sind Kosten in Höhe von 612,22 DM
entstanden.
3
Bei der Lieferung hat der Beklagte sodann ein Gyrosgerät für lediglich 8 kg Fleisch
angeliefert und sich auf Rüge des Klägers geweigert, insoweit eine ordnungsgemäße
Nachlieferung vorzunehmen. Der Kläger hat insoweit ein anderweitiges Gyrosgerät zum
Preis von 1.470,00 DM beschafft.
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Unter dem 16.05.1990 erging gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten wie erkannt zu verurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.
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Der Beklagte hat zur Sache nicht Stellung genommen, sondern im Termin vom
19.09.1990 lediglich eine Rechnung vom 14.08.1989 vorgelegt.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage war gemäß § 326 BGB bzw. wegen positiver Forderungsverletzung des
zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrages begründet.
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Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers insgesamt nicht bestritten, so daß das
Gericht von dessen Richtigkeit ausgehen musste. Der Beklagte war danach verpflichtet,
dem Kläger ein Gyrosgerät für 40 kg Fleisch zu überlassen. Da er dies nicht getan und
auch auf Rüge des Beklagten eine ordnungsgemäße Nachlieferung verweigert hat, ist
er insoweit gemäß § 326 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
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Dem Beklagten stand desweiteren auch kein Recht zu, vom Kläger eine Vorauszahlung
vor Lieferung zu verlangen. Er hat damit eine positive Forderungsverletzung des mit
dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrages begangen. Er hat daher die dem Kläger in
diesem Zusammenhang entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.
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Soweit der Beklagte im Termin vom 19.09.1990 eine Rechnung vom 14.08.1989
vorgelegt hat, ist dies unerheblich. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß
zwischen den Parteien ein Gesamtpreis von 14.000,00 DM einschließlich
Mehrwertsteuer vereinbart worden sei. Das Gericht vermag daher nicht zu erkennen,
daß der Beklagte berechtigt gewesen wäre, seine Leistungen wie in der Rechnung vom
14.08.1989 geschehen, abzurechnen, so daß dem Beklagten ein Anspruch, den er der
Klageforderung entgegenhalten könnte, nicht zusteht.
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Der Beklagte war daher entsprechend dem Antrag des Klägers zu verurteilen.
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Die prozeßualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.
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K
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Richter am Amtsgericht
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