Urteil des AG Neuss vom 12.04.2006

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Amtsgericht Neuss, 80 C 3435/05
Datum:
12.04.2006
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
durch die Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
80 C 3435/05
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
365,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.02.2005 sowie einen weiteren Betrag in Höhe
von 47,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 28.07.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVersG begründet.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass die Beklagten den gesamten unfallbedingten Schaden der Klägerin zu tragen
haben. So steht nach der Aussage des Zeugen ....sowie auch nach der Aussage des
Zeugen ....fest, dass der Unfall in der Mitte der Wilhelm-Zaun-Straße sich ereignete.
Sowohl der Zeuge ....wie auch der Zeuge ....haben bestätigt, dass der Eindruck
entstanden war, der Beklagte zu 1) habe geradeaus auf den Parkplatz des
Supermarktes fahren wollen. Zwar hat der Zeuge ...... die Behauptung der Beklagten
bestätigt, der Zeuge ....habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, jedoch war dieser
Verstoß, soweit er vorgelegen hat, nicht unfallursächlich und damit nicht zu
berücksichtigen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorfahrt des Zeugen ....auf der
gesamten Fahrbahnbreite galt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge
....bekundet hat, dass für den Fall, dass der Beklagte zu 1) sich verkehrsgerecht
verhalten hätte, ein problemloses Abbiegen nach rechts für ihn möglich gewesen wäre,
da zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und der dem Beklagten zu 1) zur Verfügung
stehenden Straßenraum genügend Platz war, um nach rechts abzubiegen und die Fahrt
geradeaus fortzusetzen.
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Entsprechendes ist auch der Aussage des Zeugen .... zu entnehmen, der ausgesagt hat,
er sei weit genug rechts gefahren.
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Da somit ein Verschulden des Zeugen ... nicht unfallkausal war, hatten die Beklagten
den gesamten unfallbedingten Schaden zu tragen.
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Au eine weitere Vernehmung des Zeugen ... war zu verzichten, da er nach der Aussage
des Zeugen .... keine weiteren Angaben über die sich aus der Unfallakte ergebenden
machen konnte.
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Das Gericht hält eine Auslagenpauschale von 25,00 € gemäß § 287 ZPO für
angemessen.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288, 286 Abs. 1.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr.
11, 713 ZPO.
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Richterin am Amtsgericht
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