Urteil des AG Neuss vom 16.03.2007

AG Neuss: treu und glauben, vergleich, scheidung, behandlung, erwerbstätigkeit, erwerbsunfähigkeit, unterhaltspflicht, schulausbildung, verwirkung, datum

Amtsgericht Neuss, 45 F 52/07
Datum:
16.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
45 F 52/07
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 137/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
insgesamt zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien schlossen am 26.05.1982 die Ehe, die durch Urteil des Amtsgerichts
Neuss vom 11.07.2006 – hinsichtlich der Scheidung rechtskräftig seit diesem Tag –
geschieden wurde. Im Verhandlungstermin vom 11.07.2007 schlossen die Parteien
folgenden Vergleich zum Nachscheidungsunterhalt:
2
"Der Antragsgegner (Anm.: hiesiger Kläger) zahlt an die Antragstellerin (hiesige
Beklagte) ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 750
€."
3
Vergleichsgrundlagen wurden nicht festgehalten und zwischen den Parteien auch nicht
besprochen. In einem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zum
Nachscheidungsunterhalt machte die Beklagte einen monatlichen Unterhalt von 663
Euro geltend. Die Beklagte lebte seinerzeit mit dem Zeugen … zusammen und machte
geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein.
4
Bei Vergleichsschluss lebte der gemeinsame volljährige Sohn der Parteien … beim
Kläger. Von dort ging er in eine Drogentherapie. Nach deren Abschluss absolviert er ein
Berufsvorbereitungsjahr und nimmt den Kläger auf Unterhalt in Anspruch.
5
Der Kläger behauptet, die Beklagte unterhalte weiterhin eine eheähnliche Beziehung zu
dem Zeugen … und habe sich nicht ausreichend um die Behandlung der Erkrankung,
deren Vorhandensein bestritten wird, gekümmert.
6
Der Kläger beantragt,
7
den am 11.07.2006 vor dem Familiengericht Neuss zum Aktenzeichen 499/05
abgeschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Kläger der
Beklagten ab dem 01.01.2007 keinen Unterhalt mehr schuldet.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Die Beklagte behauptet, sie sei am 19.01.2007 bei dem Zeugen … ausgezogen und
unterhalte zu ihm nur noch eine freundschaftliche Beziehung.
11
Die Parteien werfen sich wechselseitig Fehlverhalten in der Zeit vor Vergleichsschluss
vor. Diesbezüglich und wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
12
Entscheidungsgründe
13
Die Klage ist unbegründet.
14
Die Abänderung eines Vergleichs kommt nur nach § 313 BGB in Betracht. Es müssen
sich also die Umstände, die Grundlage des Vergleichs geworden sind, so
schwerwiegend verändert haben, dass einer Partei nach Treu und Glauben ein
Festhalten an dem Vergleich nicht mehr zugemutet werden kann.
15
Können die Vergleichsgrundlagen nicht mehr festgestellt werden, kommt eine
Neuberechnung des Unterhalts ohne Bindung an Grundlagen in Betracht. Dies setzt
nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 08.12.2005, II-7 UF
199/05) jedoch voraus, dass die Parteien den Vergleich nicht unabänderlich und von
allen Veränderungen unabhängig schließen wollten, sondern ihn überhaupt auf eine
wie auch immer geartete Grundlage gestellt haben, die nunmehr entfallen ist. Folgt man
dieser Auffassung, ist fraglich, ob der Vergleich überhaupt abänderbar ist, da dem
Vergleichsschluss keine Verhandlungen vorausgegangen sind und die Beklagte
lediglich den vom Kläger angebotenen Betrag angenommen hat. Der Betrag lässt sich
auch weder aus dem Trennungsunterhaltsverfahren, noch aus dem Antrag zum
Nachscheidungsunterhalt, der dem Kläger allerdings bei seinem Angebot auch noch
nicht bekannt gewesen sein dürfte, nachvollziehen.
16
Selbst wenn eine Abänderbarkeit grundsätzlich angenommen wird, scheitert eine
Abänderung vorliegend daran, dass eine schwerwiegende Veränderung der für die
Unterhaltsberechnung maßgeblichen Umstände seit Vergleichschluss nicht erkannt
werden kann.
17
Die vor Vergleichsschluss liegenden Vorfälle, die dem Kläger unstreitig bei
Vergleichsschluss auch bekannt waren, stellen logischerweise keine nachträgliche
Änderung dar. Hieran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kläger den Vergleich
geschlossen haben mag, um schnell geschieden zu werden.
18
Dass die Beklagte bei dem Zeugen … lebte, war bei Vergleichsschluss bekannt. Sollte
sie immer noch mit dem Zeugen zusammenleben, kann darin eine Veränderung nicht
gesehen werden. Wenn der Kläger gewollt hätte, dass es Vergleichsgrundlage ist, dass
19
die Beklagte innerhalb eines halben Jahres die Lebensgemeinschaft beendet, hätte
dies entsprechend vereinbart werden müssen. Insofern kann es auch nicht als
schwerwiegende Veränderung angesehen werden, dass die Beziehung nunmehr
möglicherweise länger als zwei Jahre andauert. Im Übrigen bleibt das Gericht bei der
Auffassung, dass ohne Hinzutreten besonderer Umstände erst ab einer
Beziehungsdauer von drei Jahren eine Verwirkung in Betracht kommt.
Auch hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Beklagten hat sich seit Vergleichsschluss
keine schwerwiegende Änderung ergeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
Parteien bei Vergleichsschluss von einer kurzfristigen Behandlung einer etwaigen
Erkrankung ausgegangen sind. Es ist vielmehr anzunehmen, dass eine
Erwerbsunfähigkeit bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags keine Rolle gespielt hat,
da diese erst mit Schriftsätzen vom 11.07.2006 von der Beklagten vorgetragen worden
ist.
20
Die vom Kläger anscheinend nicht anerkannte Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn
stellt ebenfalls keine schwerwiegende Veränderung dar. Der eventuelle
Unterhaltsanspruchs des volljährigen, sich nicht in allgemeiner Schulausbildung
befindenden Sohnes ist gegenüber demjenigen der Beklagten nachrangig.
21
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
22
Streitwert: 10.500 Euro
23
24
Richter am Amtsgericht
25