Urteil des AG Neuss vom 24.06.2009

AG Neuss: billigkeit, wehr, preisvergleich, markt, datum

Amtsgericht Neuss, 84 C 1401/09
Datum:
24.06.2009
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
durch die Richterin
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
84 C 1401/09
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 482,97 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
03.05.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 93 ZPO. Die Kosten
waren der Klägerin aufzuerlegen nachdem der Beklagte die Klage im Sinne des § 93
ZPO sofort anerkannt hat und zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben hat.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Beklagte berechtigt, die auf die
Preiserhöhungen zurückzuführenden Forderungen der Klägerin zunächst nicht zu
zahlen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bereits vorprozessual ein
wirtschaftswissenschaftliches Gutachten hinsichtlich der Billigkeit der vorgenommenen
Preiserhöhungen vorzulegen hat. Jedenfalls reicht nach Ansicht des Gerichts die
Vorlage der Bescheinigung der "über die Ermittlung des Anstiegs der Gasbezugskosten
sowie der Entwicklung der weiteren allgemeinen Kosten" alleine zumindest in
vorliegenden Fall nicht aus, um den Anforderungen zum Nachweis der Billigkeit der
Preiserhöhung zu genügen. In der Bescheinigung wird keine konkrete Begründung der
erfolgten Gaspreiserhöhung vorgenommen. Auch wird das Ergebnis der Bescheinigung
nicht im Ansatz durch die Angabe von Zahlen gestützt, die das Ergebnis für den
Beklagten hätte nachvollziehbar machen können. Es wäre jedenfalls der Klägerin
unbenommen gewesen, die nunmehr vorgelegte Bescheinigung der AG vom
16.03.2009 und den "Markt" Preisvergleich schon vorgerichtlich dem Beklagten
vorzulegen, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, hierzu schon vorgerichtlich
Stellung zu nehmen und bereits zu diesem Zeitpunkt abzuwägen, ob er sich unter
Berücksichtigung dieser Umstände weiter gegen die Preiserhöhung zur Wehr setzt.
Dieses hat der Beklagte nunmehr nach Klageerhebung offensichtlich auch getan. Ein
besonderes Geheimhaltungsinteresse der Klägerin an den nunmehr vorgelegten
Unterlagen hat die Klägerin nicht dargelegt.
2
Der Streitwert wird auf 482,97 Euro festgesetzt.
3
Richterin
4