Urteil des AG Neuss vom 11.05.1988

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Amtsgericht Neuss, 30 C 518/87
Datum:
11.05.1988
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 C 518/87
Tenor:
1.
Das Versäumnisurteil vom 09. Dezember 1987 wird aufgehoben.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als
Gesamgläubiger 53,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05. Juni 1987 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als
Gesamtschuldner 9/10, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 mit
Ausnahme der Kosten der Säumnis; diese tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Beklagten waren vom 01.03.1984 bis 31.05.1986 Mieter einer Wohnung im Hause
L-Straße in N 2, welches den Klägern gehört.
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Den Beklagten steht unstreitig ein Kautionsguthaben in Höhe von 2.018,98 DM zu.
Andererseits verschulden die Beklagten unstreitig die Miete für Mai 1986 in Höhe von
1.240,00 DM sowie einen Betrag von 50,00 DM wegen beim Auszug verursachter
Schäden im Treppenhaus.
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Die Kläger tragen vor, dass ihnen an restlichen Nebenkosten für 1985 536,79 DM und
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für 1986 643,12 DM zustünden. Dabei seien die Beklagten auch verpflichtet, die
angesetzten Kosten für die Wärmemengenzähler und die Kaltwasserzähler zu erstatten.
Die Kläger seien gesetzlich verpflichtet, diese nach fünf bzw. acht Jahren
auszutauschen. Es sei ungerecht, die zum Zeitpunkt des Austausches in der Wohnung
befindlichen Mieter mit den vollen Kosten des Austausches zu belasten. Es sei vielmehr
sachgerecht, diese Kosten während des gesamten Zeitraumes von fünf bzw. acht
Jahren auf die Mieter umzulegen. Da es sich bei dem fraglichen Haus um einen Neubau
handele, seien die Kosten für den Austausch der Zähler bisher noch nicht angefallen;
die Kläger seien jedoch berechtigt, die anteiligen Kosten nach einem eingeholten
Kostenvoranschlag umzulegen. Im übrigen hätten die Beklagten bei Beendigung des
Mietverhältnisses lediglich zwei der drei erhaltenen Wohnungsschlüssel
zurückgegeben, so dass sie die Kosten für den Austausch des Schlosses in Höhe von
66,69 DM zu tragen hätten.
Die Kläger beantragen,
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das gegen die Beklagten am 09.12.1987 ergangene Versäumnisurteil
aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.
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Sie tragen vor, dass die Nebenkostenabrechnungen der Kläger nicht fällig seien. Die
geltend gemachten Kosten für die Wärmemengenzähler und Kaltwasserzähler würden
nicht geschuldet. Im übrigen seien auch die Positionen Grundsteuer, Versicherung und
Kaltwasser nicht nachvollziehbar belegt worden. Schließlich sei die Forderung
betreffend den Austausch des Türschlosses verjährt.
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Bezüglich des weiteren Vorbringen sder Parteien wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage war gemäß § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 5 des schriftlichen
Mietvertrages vom 07.02.1984 in dem genannten Umfang begründet, im übrigen war sie
abzuweisen.
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Den Klägern stehen die in den Nebenkostenabrechnungen für 1985 und 1986 geltend
gemachten anteiligen Kosten für die Wärmemengenzähler und Kaltwasserzähler in
Höhe von insgesamt 397,08 DM nicht zu.
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Zwar ist das Gericht mit dem Amtsgericht C (in WuM 1987, Seite 33) der Auffassung,
dass die Kosten für den Austausch der Wärmemengenzähler und Kaltwasserzähler zu
den umlagefähigen Betriebskosten gehören; gleichwohl ist ein Anspruch der Kläger
jedoch nicht gegeben. An Betriebskosten können grundsätzlich nur solche Kosten
umgelegt werden, die tatsächlich entstanden sind. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall,
da nach dem eigenen Vorbringen der Kläger der Zeitraum bis zur erstmaligen
Erneuerung der Zähler noch nicht abgelaufen ist. Die Kläger sind auch nicht berechtigt,
die nach Ablauf der entsprechenden Fristen entstehenden Kosten für den Austausch
bereits vor der tatsächlichen Durchführung eines solchen Austausches umzulegen.
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Wenn die Kläger, wie sie vorgetragen haben, das fragliche Haus zu einem Festpreis
erworben haben, so sind in diesem Festpreis auch die Kosten für die bei Errichtung des
Hauses eingebauten Zähler enthalten gewesen. Mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte und aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass
die Kläger ihre Miete nach den ihnen bei Erwerb des Hauses entstandenen Kosten
berechnen. Die Beklagten haben somit anteilig mit der von ihnen entrichteten Miete
auch die Kosten für die bei Errichtung des Hauses eingebauten Zähler entrichtet.
Dass im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung nur bereits entstandene Kosten
abgerechnet werden können, ergibt sich im übrigen daraus, dass keinesfalls feststeht,
ob die Kläger die von ihnen geltend gemachten zukünftigen Kosten auch tatsächlich zu
tragen haben. Selbst wenn die Kläger dies vorhaben sollten, so ist doch keinesfalls
gesichert, dass sie tatsächlich nach Ablauf der von ihnen genannten Zeiträume die
Zähler tatsächlich erneuern, und es sit weiterhin ohne weiteres möglich, dass die Kläger
vor Ablauf der von ihnen genannten Fristen das Mietobjekt veräußern, so dass ihnen
auch in diesem Fall die nun geltend gemachten Kosten tatsächlich nicht entstehen. Es
ist den Klägern unbenommen zu erwägen, ob sie nach dem tatsächlichen Austausch
der Zähler und nach Entstehen der entsprechenden Kosten diese nicht voll im
Entstehungsjahr, sondern ab dann laufend auf die Mieter umlegen. Ein Anspruch auf
anteilige Erstattung noch nicht entstandener Kosten ist jedoch nicht gegeben.
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Die übrigen geltend gemachten Nebenkosten sind von den Klägern zur Überzeugung
des Gerichts ordnungsgemäß belegt worden. Die dagegen gerichteten Einwände der
Beklagten sind unerheblich, so dass sie zur Erstattung der geltend gemachten
Nebenkosten mit Ausnahme der angeführten 397,08 DM verpflichtet sind.
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Der Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Schlosses ist
verjährt, § 558 BGB.
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Zwischen dem Ende des Mietverhältnisses am 31.05.1986 und Klageerhebung am
29.10.1987 lagen offensichtlich mehr als die gesetzlich vorgesehenen sechs Monate. §
390 BGB ist im vorliegenden Falle nicht anwendbar. Die Kläger haben ihren Anspruch
in Höhe von 66,69 DM nicht etwa gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch der
Beklagten zur Aufrechnung gestellt, sondern ihrerseits u.a. über diesen Betrag Klage
erhoben und dann bei Berechnung der Klagesumme lediglich eine Verrechnung ihrer
Gesamtforderung in Höhe von 2.536,60 DM mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch der
Beklagten in Höhe von 2.018,98 DM vorgenommen.
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Von der geltend gemachten Forderung in Höhe von 517,62 DM waren somit 397,08 DM
und 66,69 DM abzuziehen; die Beklagten waren daher zur Zahlung von 53,85 DM zu
verurteilen.
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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 344, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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