Urteil des AG Neuss vom 26.11.2003

AG Neuss: rechtsgrundlage, vollstreckbarkeit, mahnkosten, datum

Amtsgericht Neuss, 70 C 5789/02
Datum:
26.11.2003
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
70 C 5789/02
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199,23 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
16.07.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
I.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
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II.
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Arzthonorars in
Höhe von 199,23 Euro aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m.d. GOÄ.
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Der Kläger rechnete seine ärztlichen Leistungen vom 04- bis 09.10.2001 mit Rechnung
vom 22.11.2001 mit insgesamt 1.793,80 Euro ab. Die Rechnung entspricht den
Anforderungen des § 12 GOÄ. Hierauf zahlte der Beklagte 1.377,55 Euro, womit ein
Betrag in Höhe von 416,25 Euro verbleibt.
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In Höhe von 132,48 Euro (= 416,25 Euro ./. 283,77 Euro) liegt kein erhebliches
Bestreiten des Beklagten vor. Der Beklagte bestreitet, dass neben der Geb.-Ziff.: 2297
zusätzlich die Geb.-Ziff.: 2110, 2076 und 2405 als eigenständige Leistungen
abgerechnet werden können. Die für diese drei Geb.-Ziff. abgerechneten Gebühren
betragen insgesamt nur 283,77 Euro (= 555,01 DM). Nur insoweit liegt erhebliches
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Bestreiten vor.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ....in dessen
schriftlichen Gutachten vom 17.10.2003, denen sich das Gericht vollumfänglich
anschließt, kann der Kläger für seine hier erbrachten ärztlichen Leistungen neben der
Geb.-Ziff: 2297 gemäß § 4 Abs. 2 und 2a GOÄ auch die Geb.-Ziff. 2110 und 2405, nicht
aber die Geb.-Ziff. 2076 als eigenständige Leistungen abrechnen. Für die Geb.-Ziff.
2110 und 2405 sind aber statt der angesetzten Faktoren 2,3 lediglich der Faktor 1
anzusetzen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.11.2003 insoweit dem
Sachverständigen vollumfänglich zugestimmt, sich diese Feststellungen also zu eigen
gemacht.
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Demnach sind weiter folgende Gebühren geschuldet:
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Geb.-Ziff. 2110 (2x) Faktor 1 = 87,43 DM = 44,70 Euro
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Geb.-Ziff. 2405 (2x) Faktor 1 = 43,13 DM = 22,05 Euro
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insgesamt 66,75 Euro.
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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB n.F. Der Mahnbescheid wurde
dem Beklagten am 16.07.2002 zugestellt. Zu vorausgegangenen Mahnungen ist nichts
Substantiiertes vorgetragen, weshalb auch die vorgerichtlichen Mahnkosten nicht
zuzusprechen waren.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§
708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Richter am Amtsgericht
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