Urteil des AG Neuss vom 27.03.1986

AG Neuss (kläger, positive vertragsverletzung, durchführung, fenster, wohnung, mieter, hauptsache, zpo, mietsache, erhaltung)

Amtsgericht Neuss, 36 C 745/85
Datum:
27.03.1986
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 C 745/85
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abzuwenden, wenn
nicht die Kläger vorab in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische
Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder Sparkasse erbracht
werden.
Tatbestand:
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Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in L, Danziger T-Str.. Die
Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet waren, einen von den Klägern
geplanten Austausch zweier Fenster im Wohnraum der Wohnung bis zu ihrem Auszug
zu dulden.
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Nachdem die Kläger zunächst beantragt hatten, die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, zu dulden, a) dass in ihrer Wohnung zwei Fensteranlagen im Wohnzimmer
in der Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr ausgetauscht werden und b) dass zur Durchführung
der unter a) genannten Arbeiten die Kläger und die beauftragte Firma Y zu ihrer
Wohnung in der Zeit von 08. bis 17.00 Uhr erhalten, sofern die Durchführung der
Arbeiten den Beklagten zwei Wochen vorher schriftlich angekündigt werde,
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beantragen die Kläger nunmehr festzustellen, dass die Hauptsache erledigt sei.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten tragen u.a. vor, die von den Klägern vorgesehene Maßnahme sei für sie
unzumutbar gewesen.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
vom 11.11.1985 (Bl. 1 ff. d.A.), 23.12.1985 (Bl. 13 ff d.A.), 23.01.1986 (Bl. 22 ff d.A.),
12.02.1986 (Bl. 65 ff d.A.), 03.03.1986 (Bl. 78 ff d.A.) und 19.02.1986 (Bl. 85 ff d.A.)
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage ist
begründet. Die von den Klägern erhobene Duldungsklage hat sich nach
Rechtshängigkeit erledigt. Die Erledigung ist vorliegend durch die Beendigung des
Mietverhältnisses der Parteien zum 28.02.1986, dem Tag der mündlichen Verhandlung,
eingetreten. Da die Beklagten die Kündigung fristgerecht zum 28.02.1986
ausgesprochen hatten, endigte das Mietverhältnis an diesem Tage, § 564 Abs. 1 BGB.
Mit der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses ist aber ein den Klägern gegen
die Beklagten zustehender Duldungsanspruch entfallen, §§ 275 Abs. 1, 541 a BGB,
ohne dass es vorliegend darauf ankommt, dass das Mietverhältnis erst mit Ablauf des
28.02.1986 (§ 188 BGB) endete, denn bereits zur angesetzten Terminsstunde stand den
Klägern mindestens faktisch gegen die Beklagten kein durchsetzbarer
Duldungsanspruch mehr zu. Dieser Rechtslage haben die Kläger - da die Beklagten
einer Erledigungserklärung widersprochen haben - durch den Wechsel von der Duldung
- auf die Feststellungsklage in zulässiger Weise Rechnung getragen. Soweit die
Beklagten demgegenüber die Auffassung vertreten, das Mietverhältnis sei bis zum
15.03.1986 verlängert worden, ist ihnen nicht zu folgen. Da infolge der
Gestaltungswirkung der Kündigung die Beendigung des Mietverhältnisses zum
28.02.1986 eingetreten ist, konnte eine "Verlängerung" nur durch den Abschluss eines
neuen Mietvertrages bewirkt werden. Hierzu hätte es eines auf den Abschluss eines
"Verlängerungs"-Mietvertrages gerichteten Vertragsangebots der Beklagten und einer
entsprechenden Annahmeerklärung der Kläger bedurft, §§ 145 ff BGB. Dem Vorbringen
der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass zwischen den Parteien in diesem Sinne
ein "Verlängerungs"-Mietvertrag zustandegekommen ist. Sie haben weder ein
entsprechendes Vertragsangebot, noch eine auf den Abschluss eines weiteren
(befristeten) Mietvertrages gerichtete Annahmeerklärung der Kläger schlüssig dargelegt.
Aus der Vorkorrespondenz (vergl. Schreiben der Kläger vom 22.08.1985) geht vielmehr
eindeutig hervor, dass die Kläger den Beklagten lediglich - wie es in derartigen Fällen
üblich ist und der Lebenswirklichkeit entspricht - eine Räumungsfrist eingeräumt haben.
Selbst wenn aber der Auffassung der Beklagten zu folgen sein sollte, so ist die
Erledigung der Hauptsache im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetreten, denn
im Hinblick auf den vom Gericht mitgeteilten Verkündungstermin bestand bereits zu
diesem Zeitpunkt faktisch für die Kläger kein realisierbarer Anspruch auf Duldung der
geplanten Fensterarbeiten mehr. Dies reicht aber für die Annahme der Erledigung des
Rechtsstreits aus.
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Die Klage war auch bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses aus § 541 a BGB
begründet. Danach hat der Mieter von Räumen Einwirkungen auf die Mietsache zu
dulden, die zur Erhaltung der Mieträume erforderlich sind. Erhaltungsmaßnahmen sind
solche, die zur Erhaltung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache notwendig sind,
sei es, dass sie der Wiederherstellung oder der Haltung der Substanz dienen, hierunter
fällt insbesondere die Ausbesserung oder Erneuerung schadhafter Teile (vergl. MieWo-
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Wetekamp, 1985, § 541 a Randnr. 8 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Der von den Klägern vorgesehene Austausch der Fenster im Wohnzimmer der
den Beklagten vermieteten Wohnung war --ungeachtet etwaiger steuerlicher
Auswirkungen - zur Erhaltung der Substanz des Wohnzimmers erforderlich. Hiervon ist
nach dem unstreitigen Sachverhalt auszugehen, denn beide Parteien tragen
übereinstimmend vor, dass beide Fenster undicht und mängelbehaftet gewesen seien.
Nach dem gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und unstreitig anzusehenden
Sachvortrag der Kläger, wies das an das Fenster an der Wetterseite angrenzende
Mauerwerk darüberhinaus erste Feuchtigkeitserscheinungen auf und ließ sich das
Fenster nicht mehr ohne Gefahr öffnen und schließen. Dass bei einem derartigen
Sachverhalt der Austausch der Fenster ein im Sinne des § 541 a BGB erforderliche
Maßnahme darstellt, liegt auf der Hand (§ 287 ZPO). § 541 a BGB legt dem Mieter
grundsätzlich eine unbegrenzte Duldungspflicht für sämtliche im Zusammenhang mit
der Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen notwendigerweise eintretenden
Einschränkungen und Behindungerungen in dem vertragsgemäßen Gebrauch der
Mietsache auf. Diese dem Mieter obliegende uneingeschränkte Duldungspflicht stellt
das notwendige Korrelat für die aus § 536 BGB folgende Verpflichtung des Vermieters
dar, die Mietsache jederzeit in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten
Zustand zu erhalten. Dementsprechend ist es auch ohne Bedeutung, wie der zu
beseitigende Schaden entstanden ist oder wie lange er schon besteht (vgl. T ZMR 1965,
193, 194). Aus der umfassenden Duldungspflicht folgt zugleich, dass der Mieter die
Vornahme der Arbeiten - anders als in § 541 b BGB - nicht von der vorherigen Erklärung
des Vermieters, er werde für etwaige Schäden aufkommen bzw. die Kosten der
Wiederherstellung übernehmen - abhängig machen kann (vergl. T a.a.O.; Ermann-T, 7.
Auflage, § 541 a Randnr. 12; BGB-RGRK-Gelhaar, 12. Auflage, § 541 a (A.F.), Randnr.
4-, LG G ZMR 68, 141, 142, 172). Stand den Beklagten danach aber kein Recht zu, den
Fensteraustausch bis zur Abgabe etwaiger --die Beseitigung von Schäden und die
Übernahme von Kosten betreffender Gegenerklärungen durch die Kläger zu verweigern,
so kann es dahinstehen, ob den Beklagten nach Durchführung der Arbeiten ein
Anspruch aus § 537 BGB oder 538 BGB zugestanden hätte bzw. in welchem Umfang
die Kläger verpflichtet gewesen wären, den ursprünglichen Zustand der Mieträume
wieder herzustellen. Wegen des Fehlens eines Zurückbehaltungsrechts bedarf es auch
keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beklagten bei der Durchführung
der Arbeiten zur Mitwirkung verpflichtet gewesen wären. Darüberhinaus hatte der Kläger
zu 1) - wie die Beklagte zu 2) im Verhandlungstermin eingeräumt hat - den Beklagten
angeboten, die Arbeiten selbst zu beaufsichtigen und etwaige Reinigungsarbeiten zu
übernehmen. Dieses Angebot der Kläger haben die Beklagten nicht angenommen. Es
mag dahinstehen, ob Zumutbarkeitsgesichtspunkte im Rahmen des § 541 a BGB
(anders § 541 b BGB) überhaupt Berücksichtigung finden können, jedenfalls war die
Durchführung der Fensterarbeiten für die Beklagten nicht unzumutbar. Der
Fensteraustausch hätte nach den Angaben der Kläger innerhalb eines halben Tages
vorgenommen werden können. Dies entspricht bei der sich aus der vorgelegten Skizze
eingebenden Größe des Wohnraums dem gewöhnlichen M4 der Dinge (§ 287 ZPO).
Konkrete Angaben zu einer wesentlich längeren Dauer der Arbeiten enthält das
Vorbringen der Beklagten nicht. Die angesichts des Umfangs und der voraussichtlichen
Dauer der Arbeiten eintretende Beeinträchtigung hätte sich auf ein Zimmer beschränkt
und muss angesichts der Größe der Wohnung (4 Zimmer, Küche, Diele, Bad) als
unwesentlich angesehen werden. Eine ausdrückliche Erklärung der Kläger, den
Handwerkerschmutz und die Reinigung betreffend, war, wie ausgeführt, nicht
erforderlich, im übrigen haben sich die Kläger nach dem Inhalt der vorgelegten
Korrespondenz auch nie geweigert, derartige Arbeiten durchzuführen bzw. durchführen
zu lassen. Zu einer schriftlichen Zusage waren sie nach § 541 a BGB nicht verpflichtet.
Die Beklagten berufen sich auch zu Unrecht auf Sternel II 201 und die dort zitierte
Rechtsprechung. Die Ausführungen von Sternel betreffen allein die Durchführung von
Verbesserungsmaßnahmen nach § 541 a Abs. 2 a.F. BGB (nunmehr § 541 b BGB),
nicht aber § 541 a bzw. § 541 a ABs. 1 a.F. BGB. Eine Unzumutbarkeit war im Hinblick
auf die nach Klageerhebung verbleibende Restmietzeit aber auch deshalb nicht
gegeben, weil die Beklagten diese "Unzumutbarkeit" durch ihre Hinhaltetaktik und
unberechtigte Weigerung, die gleichzeitig eine positive Vertragsverletzung darstellte,
selbst herbeigeführt haben. Wie sich aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt, haben
sich die Kläger seit August 1985 vergeblich bemüht, die Zustimmung der Beklagten zu
dem geplanten Fensteraustausch zu erlangen. Hätten die Beklagten, wozu sie
verpflichtet waren, den Arbeiten bereits zu diesem Zeitpunkt zugestimmt so wäre für die
Annahme einer Unzumutbarkeit wegen des bevorstehenden Mietendes gleichfalls kein
Raum gewesen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 2.000,00 DM.
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