Urteil des AG Neuss vom 02.11.2010

AG Neuss (forderung, datum, zpo, erklärung, eröffnung, nachweis, freigabe, abteilung, pauschal, vollmacht)

Amtsgericht Neuss, 65 M 2851/10
Datum:
02.11.2010
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
65. Abteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
65 M 2851/10
Tenor:
wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 20.09.2010 kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
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Mit Schreiben vom 02.08.2010 erteilte die … unter Vorlage einer Inkassovollmacht im
Namen der in Insolvenz befindlichen Gläubigerin den Auftrag aus dem
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 01.07.1998 – Az….– gegen die
Schuldnerin zu vollstrecken. Der Vollstreckungsbescheid wies noch die …. als
Gläubigerin aus. Mit Handelsregisterauszügen belegte die Gläubigerin die
Rechtsnachfolge. Desweiteren legte sie eine undatierte Freigabeerklärung des
Insolvenzverwalters vor. Der Gerichtsvollzieher lehnte unter Hinweis darauf, dass nicht
hinreichend belegt sei, dass die Gläubigerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Inhaberin der zu vollstreckenden Forderung sei, die Vollstreckung ab. Dagegen richtet
sich die Erinnerung der Gläubigerin.
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II.
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Die gem. § 766 PO zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
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Der Gerichtsvollzieher ist zur Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen nicht
verpflichtet, da die Bevollmächtigte der Gläubiger nicht den Nachweis geführt hat, aus
dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 01.07.1998 vollstrecken zu
dürfen. Damit liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 704 ZPO
nicht vor.
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Es ist weder offenkundig noch durch öffentliche Urkunden belegt, dass sie trotz der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen Inhaberin der
streitgegenständlichen Forderung ist. Grundsätzlich kann zwar der Insolvenzverwalter
Vermögensgegenstände freigeben, mit der Folge, dass diese nicht mehr der
Insolvenzmasse gehören. Mit der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Erklärung des
Insolvenzverwalters kann der Nachweis der Freigabe der streitgegenständliche
Forderung aber nicht geführt werden. Die Erklärung bezieht sich pauschal auf die "von
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dieser Inkassovollmacht betroffene Forderungen" und trägt kein Datum. Es ist daher
nicht ersichtlich, ob die von der Bevollmächtigten der Gläubigerin vorgelegte Vollmacht
oder eine andere Inkassovollmacht der Gläubigerin, die – wie von ihm dienstlich
versichert – dem Gerichtsvollzieher und seinen Kollegen gleichfalls vorliegen, gemeint
ist. Es fehlt daher an der hinreichenden Bestimmtheit der Freigabeerklärung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO
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Neuss, den 02.11.2010
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Direktorin des Amtsgerichts
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