Urteil des AG Neuruppin vom 29.03.2017

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Gericht:
AG Neuruppin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
42 C 174/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG,
§ 5 Abs 1 S 1 ArbGG, § 17a Abs
2 GVG
Rechtswegeröffnung: Streitigkeit zwischen dem bei einem
Versicherungsunternehmen angestellten Auszubildenden und
dem ausbildenden Inhaber einer Versicherungsagentur
Tenor
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht Neuruppin verwiesen.
Gründe
A
Der Kläger ist als selbständiger Versicherungsvertreter Inhaber einer Generalvertretung
der ... Versicherungs-AG. Die Beklagte war für eine Übergangszeit ab Dezember 2002 -
in selbständiger Nebentätigkeit - für den Kläger tätig. Die für den 01. Januar 2004 in
Aussicht genommene Einstellung der Beklagten bei der ... Versicherungs-AG als
„Kundenbetreuerin im Außendienst in Ausbildung“ verschob sich bis zum 01. April 2003
Voraussetzung der Einstellung war der Besitz eines PKW. Das ab dem 01. April 2003 von
der ... Versicherungs-AG vergütete versicherungspflichtige Ausbildungsverhältnis
dauerte bis zum 31. Dezember 2003. In dieser Zeit erfolgte der Einsatz der Beklagten
als Kundenbetreuerin in der Agentur des Klägers, dem die von der Beklagten
akquirierten Umsätze als Provision gut geschrieben wurden.
Zur Vorbereitung der mit der ...-Versicherungs-AG zu vereinbarenden Tätigkeit in der
Agentur des Klägers überließ dieser - ohne schriftliche Fixierung - der Beklagten einen
PKW gegen Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 200,00 EUR. Ob die
Beklagte eine weitergehende Kostenbeteiligung (Reparaturen, Instandhaltung,
Versicherung) zusagte, ist zwischen den Parteien streitig. Nach dem Ende der
Ausbildungszeit wurde die Beklagte ab 01. Januar 2004 von der ...-Versicherungs-AG als
Kundenbetreuerin übernommen und der Agentur des Klägers zugewiesen. Ab diesem
Zeitpunkt erfolgte eine Kostenbeteiligung durch den Kläger nach gesonderten
Vereinbarungen mit der ...-Versicherungs-AG. Im Februar 2004 beendete die Beklagte
die Geschäftsbeziehung zum Kläger und gab das Fahrzeug zurück.
B
Der Kläger verlangt in diesem Rechtsstreit von der Beklagten die Bezahlung der
monatlichen Nutzungsentschädigung für die Zeit von Januar 2003 bis Februar 2004 (14
Monate á 200,00 EUR), die für diese Zeit aufgewendete Kraftfahrt-Versicherungsprämie
(500,49 EUR) sowie die Kosten einer an dem Fahrzeug am 01. März 2004
durchgeführten Inspektion + Schadenreparaturen (1.611,01 EUR). Auf die Forderung
rechnet der Kläger zugunsten der Beklagten u.a. eine Provision aus einem
Versicherungsvertrag an, den die Beklagte im ersten Kalenderquartal 2003 für die
Agentur des Klägers akquiriert hatte (...).
C
Das Gericht hat über die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorab zu
entscheiden (§ 17 a Abs. 2 GVG).
Für die Streitigkeit der Parteien ist der Weg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem
Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG).
In der Zeit vom 01. April 2003 bis Februar 2004 war die Beklagte zwar nicht bei dem
Kläger angestellt, sondern bei der ... Versicherungs-AG. Der tatsächliche Einsatz der
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Kläger angestellt, sondern bei der ... Versicherungs-AG. Der tatsächliche Einsatz der
Beklagten erfolgte aber im Betrieb des Klägers. Die rechtliche Stellung der Beklagten
zum Kläger stellte sich ähnlich dar, wie die eines Leiharbeitnehmers zum Entleiher. Für
deren Verhältnis gilt, dass für Ansprüche des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher die
Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind (Germelmann u.a. ArbGG, 4. Aufl. § 2 Rz. 52).
Auch für Schadensersatzansprüche, die der Entleiher gegen den ihm überlassenen
Leiharbeitnehmer geltend macht, ist die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit begründet
(überzeugend LAG Hamm, NZA-RR 2004, 106).
Der Kläger als tatsächlicher Beschäftigungsbetrieb verlangt vorliegend von der
Beklagten die Bezahlung von Nutzungsentschädigung für einen PKW, den er der
Beklagten, wie er selbst im Schriftsatz vom 29. März 2006 formuliert, zur Vorbereitung
der zukünftigen Tätigkeit bei der ... AG überlassen habe. Eine an Sinn und Zweck des
Gesetzes orientierte Auslegung von Zuständigkeitsnormen gebietet es, alle bürgerlich-
rechtlichen Streitigkeiten, die in einer greifbaren Beziehung zum Arbeitsvertrag stehen,
auch prozessual durch die Arbeitsgerichte entscheiden zu lassen (so LAG Hamm a.a.O.
im Anschluss an BAG NZA 2002, 230 sowie NJW 1965, 1624).
In der Zeit von Januar bis März 2003, für die der Kläger im anhängigen Rechtsstreit
ebenfalls eine Nutzungsentschädigung verlangt, war die Beklagte zwar nicht bei der ...
AG mit Einsatzort beim Kläger angestellt gewesen. Die Beklagte trägt dazu eine
selbständige Nebentätigkeit vor (während der Kläger die Zeit als „quasi-Praktikum“
bezeichnet vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ArbGG). Dies bedarf aber keiner näheren
Betrachtung, da die Fahrzeugüberlassung im Hinblick auf den späteren Einsatz zur
Beschäftigung bei dem Kläger erfolgte.
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