Urteil des AG Neuruppin vom 22.09.2008
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Gericht:
AG Neuruppin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
84.1 E OWi 79/08, 841
E OWi 79/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 147 StPO
Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:
Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers
Tenor
Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Akteneinsicht bei der zuständigen
Polizeidienststelle (Gransee oder Wünsdorf) in folgende Unterlagen zu gewähren :
- Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Typ ES 1.0 des
Herstellers
e-GmbH
4009764 vom 14.05.04
Die Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine
Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle
Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden.
Zu den Akten des Bußgeldverfahrens gehören sämtliche verfahrensbezogenen
Unterlagen der Verwaltungsbehörden, die zu den Akten genommen worden sind,
einschließlich der polizeilichen Ermittlungsvorgänge und etwaige Bild -und
Tonaufnahmen, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird
sowie Auszüge aus dem VZR. Dazu gehören auch beigezogene Akten anderer
Behörden.
Nicht zu den Akten gehören Handakten u.a. innerdienstliche Vorgänge, ferner
grundsätzlich nicht Eichurkunden, Lebensakten von technischen Messgeräten und
Lehrgangsbescheinigungen des Messpersonals (vgl.m.w.N. Göhler OWiG 14.Aufl. § 60Rz.
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Aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit folgt, dass Schriftstücke, Unterlagen, Bild-
und Tonaufnahmen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von
Bedeutung sein könnten, den Akten nicht fern gehalten werden dürfen, da dies eine
Verletzung des rechtl. Gehörs wäre.
Befinden sich solche Vorgänge nicht in den Ermittlungsakten, sondern in anderen Akten,
so müssen auch diese den Akten zugänglich gemacht werden.
Das Einsichtsrechts des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines
Geschwindigkeitsmessgerätes ergibt sich bereits aus dem Recht desselben den
Messbeamten als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu
befragen, welches ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung des Gerätes schlechterdings
möglich sein dürfte.
Das Akteneinsichtsrecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt.
Zum einen kann Akteneinsicht nur in solche Unterlagen gewährt werden, die tatsächlich
auch vorhanden sind.
Akteneinsicht in Unterlagen, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind und die nur im
Original vorhanden und durch die sachbearbeitende Polizeidienststelle ständig benötigt
werden, wie die Bedienungsanleitung der Messgeräte kommt nur durch Einsichtnahme in
den Räumen der jeweiligen Dienststelle der Polizei in Betracht.
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Der Fertigung von Kopien derselben stehen urheberrechtliche Bestimmungen zum
Schutz dieser Aufzeichnungen entgegen.
Aus dem Inbegriff des Dienstablaufes bei den Polizeidienststellen kann daher auch nur
eine derartige Akteneinsichtnahme nach vorheriger terminlicher Absprache erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 (2) Nr.2 OWiG,465(1) StPO
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 62 Abs.2 Satz 2 OWiG).
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