Urteil des AG Neuruppin vom 14.07.2006
AG Neuruppin: allgemeine geschäftsbedingungen, anwaltskosten, rechtshängigkeit, kopie, transparenz, sammlung, miete, vertragsmuster, quelle, rückforderung
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Gericht:
AG Neuruppin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
42 C 112/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 305c Abs 2 BGB, § 5 Abs 3 S 3
HeimG, § 5 Abs 5 HeimG, § 5
Abs 8 S 1 HeimG
Transparenzgebot für formularmäßige Heimverträge
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.033,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.766,73 € ab dem 14. Juli 2006
sowie auf weitere 266,59 € seit dem 21. März 2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Zulassungsberufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Pflegeheim. Die Klägerin ist Bewohnerin und Empfänger von
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Parteien haben im Juni 2002 einen
schriftlichen Heimvertrag abgeschlossen, wegen dessen Inhalts auf die als Anlage K 1
zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung verwiesen wird (Blatt 5 bis 19 GA). Der von der
Klägerin zu tragende Eigenanteil beträgt 923,18 € monatlich. Ab Februar 2006 betrug
der Eigenanteil durch Hochstufung in die Pflegestufe 3 1.296,40 €/Monat. Für Zeiten
vorübergehender Abwesenheit der Klägerin enthält § 13 Abs. 4 des Vertrages folgende
Regelung:
„Die Vergütungsregelung bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners
bestimmt sich nach der maßgeblichen Regelung des jeweils gültigen
Landesrahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI, siehe Anlage Nr. 1“.
Die dem Vertrag beigefügte Anlage 1 „Auszüge aus dem Rahmenvertrag für
vollstationäre Pflege gemäß § 75 SGB XI für Brandenburg“ (Kopie Bl. 18 GA) führt in
seiner maßgeblichen Passage wie folgt aus:
Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 14. Dezember 2005 bis 20. Februar 2006 in
stationärer Krankenhausbehandlung. Die gesetzliche Pflegeversicherung erbrachte in
dieser Zeit keine Leistungen an das Heim der Beklagten. Für ersparte
Verpflegungskosten erteilte die Beklagte der Klägerin eine Gutschrift von 351,90 € (Kopie
Blatt 40 GA).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Juni 2006 wurde die Beklagte zur Erstattung von
1.766,73 € aufgefordert.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei für die Dauer des Krankenhausaufenthalts
zur Erstattung des von der Klägerin gezahlten Eigenanteils verpflichtet
(Einzelberechnung Blatt 2/3 der Klageschrift). Außerdem schulde sie die Erstattung des
nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr der
klägerischen Prozessbevollmächtigten für den von jenen geführten außergerichtlichen
Schriftverkehr.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.033,32 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2006 zu zahlen
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5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2006 zu zahlen
sowie die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 144,59 € nebst Zins in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, zur Erstattung ersparter Aufwendungen nicht verpflichtet zu
sein. Miete und Investitionskosten seien bei der Beklagten auch für die Zeit der
auswärtigen Krankenhausunterbringung der Klägerin angefallen. Auf Grund der
unberechtigten anwaltlichen Rückzahlungsaufforderung der Klägerin seien auch der
Beklagten außergerichtliche Anwaltskosten von 144,59 € entstanden, die die Klägerin
ihrerseits zu erstatten habe. Insoweit erklärt die Beklagte hilfsweise und vorsorglich die
Aufrechung mit einer etwa begründeten Klageforderung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet. In dem Heimvertrag ist für Zeiten der
Abwesenheit der Bewohnerin eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang
eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt (§ 5 Abs. 8 S. 1 Heimgesetz). Der
Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 03. Februar 2005 (NJW-RR 2005, 777) unter
Tz 3 a) cc) ausdrücklich aus, dass der Gesetzgeber in der Schaffung transparenter
Heimverträge einen inhaltlichen Schwerpunkt seiner Novellierung des Heimgesetzes
gesehen hat und dass nach Ansicht des BGH nicht recht verständlich wäre, warum
Leistungsempfängern der Pflegeversicherung ein hoher Grad an Transparenz
vorenthalten bleiben solle. Dies muss insbesondere für einen Heimvertrag mit
typischerweise pflegebedürftigen Personen gelten, deren Verständnismöglichkeit
komplizierter rechtlicher und vertraglicher Regelungen in der Regel nur mehr
eingeschränkt vorhanden ist. Dies verlangt eine erhöhte Klarheit von Formulierungen,
wenn der Anspruch einer autonomen vertraglichen Vereinbarung Geltung beanspruchen
will. Bei dem Heimvertrag handelt es sich augenscheinlich um ein Vertragsmuster,
mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zweifel bei ihrer Auslegung gehen zu
Lasten des Verwenders, hier also der Beklagten (§ 305 c Abs. 2 BGB).
Der Vertrag enthält zwar in seinem § 13 Abs. 4 i. V. m. § 27 der Anlage 1 eine Aussage
zu einer Vergütungsregelung bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners. Diese
Aussage, zentral in § 27 der Anlage 1, ist aber weitestgehend unverständlich. Dies gilt
nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits für einen durchschnittlich begabten
Leser, um so mehr für den typischen Bewohner eines Pflegeheims. Der einzige
verständliche Satz, der die Regelung bei zeitweiser Abwesenheit betrifft, lautet: „Nur bei
urlaubsbedingter Abwesenheit des Pflegebedürftigen hat die Einrichtung jeweils bis zu
drei Tagen Anspruch auf das tägliche Heimentgelt“. Da die Klägerin aber nicht
urlaubshalber abwesend war, sondern im Krankenhaus, erlaubt dieser Satz den
Gegenschluss, dass die Beklagte auch nicht für drei Tage Anspruch auf das tägliche
Heimentgelt hat, sondern für gar keinen Tag.
Die Beklagte muss sich an den verständlichen Aussagen des von ihr selbst verwendeten
Formularvertrages festhalten lassen. Danach ist sie zur Erstattung der Hauptforderung
verpflichtet.
Zinsen in gesetzlicher Höhe schuldet die Beklagte aber nur auf 1.766,73 € ab dem 13.
Juli 2006, im übrigen ab Rechtshängigkeit (§ 286 Abs. 3 S. 1; 291 BGB). Die Kosten des
anwaltlichen Mahnschreibens vom 12.06.2006 hat die Beklagte der Klägerin nicht zu
erstatten. Ein Rechtsgrund hierfür, insbesondere ein vorbestehender Zahlungsverzug
der Beklagten ist nicht dargetan.
Die Erstattungsforderung ist andererseits nicht durch die der Beklagten ebenfalls
vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten gemindert. Die Rückforderung des bereits
gezahlten Eigenanteils der Klägerin erfolgte zu Recht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 92 Abs. 2; 709 S. 1; 511 Abs. 4
ZPO.
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