Urteil des AG Neumünster vom 14.03.2017

AG Neumünster: fahrzeug, wertminderung, unfall, minderwert, reparatur, haftpflichtversicherer, marktpreis, eigentum, anfang, verein

1
2
3
4
5
Gericht:
AG Neumünster
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
32 C 1453/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 Abs 1 BGB, § 251 BGB, §
823 BGB
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Merkantiler Minderwert bei
älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung
Tenor
Der Beklagte zu 2, wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 437,78 €
nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 250,00 € für die Zeit vom 15.
September 2007 bis zum 2. November 2007 und in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2007 sowie in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere 187,78 € seit dem 23.
November 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden zur Hälfte den Klägern und zur
Hälfte dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger
werden zur Hälfte dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten
der Beklagten zu 1. werden den Klägern auferlegt. Im Übrigen trägt jede Partei ihre
Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter Verzicht auf die Darstellung des Tatbestandes gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg, soweit sie sich gegen den Beklagten
zu 2. richtet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist demgegenüber unbegründet.
Die Kläger können von dem Beklagten zu 2. den Ersatz eines unfallbedingt für ihr
Fahrzeug zu veranschlagenden merkantilen Minderwerts sowie die Begleichung
weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangen.
Der Anspruch der Kläger auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts ergibt sich aus
§§ 7 Abs. 1 StVG, 823 ff. BGB. Nach diesen Vorschriften haften Halter und Führer
eines unfallbeteiligte Kraftfahrzeugs gesamtschuldnerisch für die aus dem Unfall
entstandenen Schäden. Das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1. und damit
seine umfassende Schadensersatzpflicht für die unfallbedingten Schäden sind
außer Streit. Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation der Kläger bestritten
haben, ergibt sich diese aus § 1006 Abs. 1 BGB, wonach das Eigentum der Kläger
an dem unstreitig in ihrem Besitz befindlichen Pkw Volvo vermutet wird. Außerdem
haben die Kläger ihr Eigentum durch die Vorlage von Kopien des Kaufvertrages
und des Fahrzeugscheins belegt. Die Beklagten haben die Vermutung nicht
widerlegt.
Der zu ersetzende Schaden umfasst bei einem verunfallten Kfz gemäß §§ 249
Abs. 1, 251 BGB nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des BGH auch
einen merkantilen Minderwert, wenn ein solcher nach fachgerechter Reparatur des
Fahrzeugs verbleibt (vgl. nur BGH Z 161, [151]), Ob ein solcher Schaden
entstanden ist und wie hoch er ist, hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach
freier Überzeugung zu entscheiden, wobei es unter Würdigung aller bekannten
Faktoren eine Schätzung vorzunehmen hat. Es kann sich dafür sachverständiger
Hilfe bedienen, dies bleibt jedoch seinem Ermessen überlassen.
8
9
10
Nach den vorstehenden Grundsätzen hat sich das Gericht die Überzeugung
gebildet, dass nach der Reparatur des Fahrzeugs ein relevanter Minderwert
verblieben ist, den es mit 250,00 € als zutreffend beziffert einschätzt. Die von den
Beklagten angeführten Grenzen für die Anerkennung einer Wertminderung - ein
Fahrzeugalter von 5 Jahren und eine Laufleistung von 100.000 km - sind durch die
technische Entwicklung überholt (vgl. BGH a.a.O.). Der BGH führt zutreffend aus,
dass für die Beurteilung eines Minderwertes nicht die Laufleistung an sich, sondern
ihre Bedeutung für die Bewertung des betreffenden Kfz auf dem
Gebrauchtwagenmarkt maßgeblich ist Gleiches muss für das Fahrzeugalter gelten.
Solange für Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung und vergleichbarem Alter
noch ein Gebrauchtwagenmarkt besteht und ein Unfallschaden zu einem
geringeren Marktpreis führt, gibt es keinen Grund, die Zuerkennung eines
Minderwerts vom Unterschreiten starrer Grenzen abhängig zu machen. Das
Gericht ist angesichts des erheblichen Wiederbeschaffungswerts von 8.300 €, den
der Gutachter der Kläger ermittelt hat und der von den Beklagten nicht angegriffen
worden ist, überzeugt, dass das Fahrzeug mit seinen zum Unfallzeitpunkt knapp 8
Jahren und einer Laufleistung von rund 116.500 km durchaus noch marktgängig ist
und dass sich der reparierte Unfallschaden auf den Marktpreis auswirkt. Im
Rahmen der Rückabwicklung von Kfz-Kaufverträgen geht die Rechtsprechung bei
der Schätzung von Nutzungsersatzansprüchen heute von einer durchschnittlichen
Laufleistung eines Pkw von mindestens 200,000 km, oft mehr aus (vgl. die
Übersicht bei Staudinger-Kaiser(2004), § 346 Rn. 233). Der BGH (a.a.O.) weist
darauf hin, dass Bewertungsinstitute mittlerweile Marktpreise für gebrauchte Pkw
bis zürn Alter von 12 Jahren ermittelten und dabei regelmäßig darauf hinwiesen,
dass die Unfallfreiheit Voraussetzung ihrer Bewertung ist Auch dem kann
entnommen werden, dass sich die fehlende Unfallfreiheit selbst bei älteren Pkw
noch im Marktwert niederschlagen kann. Bei dem klägerischen Pkw ist davon
auszugehen, dass das der Fall ist. Trotz völliger und ordnungsgemäßer
Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs
verbleibt eine Wertminderung allein deshalb, weil bei einem großen Teil des
Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb
unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH a.a.O.). Eine erhebliche
Beschädigung hat vorgelegen; dies ergibt sich aus dem unstreitigen
Reparaturumfang, und das Misstrauen möglicher Käufer im Hinblick auf die
Vollständigkeit der Reparatur und möglicherweise versteckt gebliebene
Unfallschäden bleibt bei einer Reparatur dieses Umfangs auch dann bestehen,
wenn, wie die Beklagten anführen, keine tragenden Teile beschädigt worden sind.
Gerade bei einem Fahrzeug der Marke Volvo, die gemeinhin ein Publikum
anspricht, das besonderen Wert auf Zuverlässigkeit und Langlebigkeit legt und
bereit ist, dafür einen relativ hohen Preis auch noch für ein gebrauchtes Fahrzeug
zu zahlen, muss davon ausgegangen werden, dass sich ein reparierter
Unfallschaden mit einem Reparaturvolumen von rund 8.800 € abschreckend und
damit preismindernd auswirkt.
Die Höhe des Minderwerts scheint angesichts des erheblichen Reparaturumfangs
mit 3 % des Wiederbeschaffungswerts moderat angesetzt. Es ergibt sich insofern
kein Anlass, die Schätzung des Sachverständigen S. nicht als zutreffend zugrunde
zu legen. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens war deswegen nicht
geboten. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Minderwertermittlung durch einen
gerichtlich bestellten Sachverständigen anders ausfällt, es ist jedoch - gerade weil
sich die Wertminderung nicht arithmetisch errechnen lässt - nichts dafür
ersichtlich, dass sie zutreffender wäre (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 251
Rn. 15).
Die Kläger können von dem Beklagten zu 2. zudem weitere 187,78 € an
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Die streitige
Erhöhungsgebühr ist gemäß Nr. 1008 RVG-VV angefallen. Der Klägervertreter hat
von Anfang an zwei Anspruchsteller in derselben Angelegenheit vertreten. Damit
liegen die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes vor.
Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Wertminderungsbetrages für den
Zeitraum vom 15. September 2007 bis zum 2. November 2007 aus §§ 849, 246
BGB. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz können die
Kläger erst seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen; dies
gilt auch für die Wertminderung, Vorheriger Verzug des Beklagten zu 2. ist nicht
dargetan. Zwar wirkt im Regelfall die Verzugsbegründung gegenüber dem Kfz-
Haftpflichtversicherer abweichend von § 425 BGB auch gegenüber dem
11
12
13
14
15
Haftpflichtversicherer abweichend von § 425 BGB auch gegenüber dem
Versicherungsnehmer; dies jedoch aufgrund besonderer
versicherungsvertraglicher Bestimmungen (vgl. Palandt-Grüneberg, 67. Aufl., §
425 Rn. 3), die für das litauische Versicherungsverhältnis nicht ohne Weiteres
zugrunde gelegt werden können und für deren Geltung die Kläger nichts dargelegt
haben.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung war die Klage abzuweisen, ebenso
wegen der weitergehenden Gebührenforderung für die vorgerichtliche Tätigkeit
nach einem Wert von 250,00 €. Der Wertminderungsbetrag war von Anfang an
Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit des klägerischen
Prozessbevollmächtigten und ist deswegen entweder im Gegenstandswert der
Gebührennote vom 5. September 2007 berücksichtigt oder zu Unrecht nicht
berücksichtigt, wobei in letzterem Falle auch bei zusätzlicher Berücksichtigung kein
Gebührensprung einträte. Die Kosten sind demnach bereits mit beglichen bzw.
nunmehr tituliert. Wird vorgerichtlich eine Forderung geltend gemacht und nur zum
Teil bezahlt, so fallen die vorgerichtlichen Gebühren nach der Gesamtforderung an;
wird die Forderung wegen des nicht gezahlten Teils sodann vorgerichtlich
weiterverfolgt, fällt hierfür keine neue Geschäftsgebühr an (§ 15 Abs. 2 RVG).
Die Klage gegen die Beklagte zu 1. war insgesamt abzuweisen. Gegen sie besteht
keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte zu 1. ist nicht Haftpflichtversicherer des
Beklagten zu 2. und daher auch nicht passivlegitimiert. Sie hat sich auch nicht als
Versicherer aufgeführt, sondern nach dem eigenen Vortrag der Kläger von
vornherein als Abwickler zu erkennen gegeben. Dass die Verfolgung eines
Anspruchs im Ausland als unzumutbar angesehen wird, wie die Kläger geltend
machen, vermag keinen Anspruch gegen einen Dritten zu begründen, nur weil er -
erkennbar als Vertreter - den Beteiligten die Abwicklung im Vorfeld erleichtert hat.
Im Übrigen ist eine Geltendmachung gegen den ausländischen Kfz-
Haftpflichtversicherer regelmäßig nicht nötig, denn der Anspruch kann gegen den
Verein „Deutsches Büro Grüne Karte e.V." gerichtet werden (Prölls/Martin-
/Cr7appma/W7, 27 Aufl., § 3 PflVersG Rn. 3 - ausdrücklich nicht gegen den nur mit
der Regulierung beauftragten deutschen Versicherer).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und der Anwendung
der sog. „Baumbach'schen Formel". Im Prozessrechtsverhältnis der Kläger zum
Beklagten zu 2. sind die Zuvielforderungen im Verhältnis zur Gesamtforderung
geringfügig und haben keine höheren Kosten verursacht, so dass insoweit den
Beklagten zu 2. die volle Kostenlast trifft.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus ZPO § 708 Nr. 11,
711, 713
Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Gründe des § 511 Abs. 4 ZPO für die
Zulassung liegen nicht vor.