Urteil des AG Neumünster vom 13.03.2017

AG Neumünster: fahrzeug, höhere gewalt, kollision, abbiegen, geschwindigkeit, anhörung, vollstreckung, kennzeichen, gegenverkehr, firma

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
AG Neumünster
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
31 C 1644/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 3 Nr 1 StVO, § 9 Abs 1
StVO, § 7 Abs 1 StVG, § 17
Abs 1 StVG
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision zwischen
Linksabbieger und Überholer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.441,83
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
26.08.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
- die Klägerin 51 %,
- die Beklagten als Gesamtschuldner 49 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 11.07.2005 auf
Schadensersatz in Anspruch.
Am 11.07.2005 kam es auf der W Straße in Neumünster zu einer Kollision
zwischen dem von der Zeugin … Pkw Ford Galaxy der Klägerin, amtliches
Kennzeichen … dem von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw, amtliches
Kennzeichen … , das bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist.
Die Zeugin … befuhr die W Straße in Richtung Kieler Straße und wollte nach links in
die Nelkenstraße abbiegen, als der Beklagte zu 1) gerade dabei war, den Pkw Ford
Galaxy links zu passieren. Der Ford Galaxy wurde im linken vorderen Bereich
beschädigt, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) in etwa mittig auf der
Beifahrerseite.
Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend:
- Reparaturkosten gemäß Rechnung der Firma … (Anlage K 2 = Bl. 17, 18 d. A):
5.956,69 EUR brutto (5.135,08 EUR netto)
- Kosten eines Unfallersatzwagens gemäß Rechnung der Firma … vom 30.07.2005
(Anlage K 3 = Blatt 19 d. A) in Höhe von 603,20 EUR brutto (520,00 EUR netto)
- Gutachterkosten gemäß Rechnung des … vom 21.07.2005 (Anlage K 4 = Blatt
20 d. A) in Höhe von 498,21 EUR brutto (429,49 EUR netto)
- allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR
Von einem Gesamtbetrag in Höhe von 7.083,10 EUR. macht die Klägerin 70 %
geltend.
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Dazu trägt die Klägerin vor, die Zeugin … mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45
km/h auf der W Straße gefahren, habe den Fahrtrichtungsanzeiger nach links
gesetzt und sich durch einen Schulterblick vergewissert, dass von hinten kein
Fahrzeug kam. Sie habe in den Rückspiegel gesehen, sich umgedreht und deutlich
hinter sich den Pkw des Beklagten zu 1) gesehen. Sie habe die Geschwindigkeit
verringert, sich kurz vor dem Abbiegen in die Nelkenstraße noch einmal
umgedreht und auch zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug des Beklagten noch
deutlich hinter sich gesehen. Als sie nun nach links abgebogen sei, sei es zur
Kollision gekommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
4.958,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 26.08.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten erwidern, die Zeugin … sei an einem rechts parkenden Fahrzeug
vorbeigefahren und habe sich in langsamer Fahrt nach rechts eingeordnet, obwohl
in ca. 100 m Entfernung ein weiteres/rechts parkendes Fahrzeug gestanden habe.
Der Beklagte zu 1) habe angenommen, dass sie den Pkw Ford rechts zum Halten
habe bringen wollen. Er sei daher an dem Ford links vorbeigefahren. Als er sich auf
gleicher Höhe neben dem Fahrzeug der Klägerin befunden habe, habe diese ihr
Fahrzeug nach links gelenkt und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gerammt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen
auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Das Gericht hat den Beklagten zu 1) nach § 141 ZPO angehört und sodann Beweis
über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeuginnen … und … erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug
genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 06.12.2005.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von
2.441,83 EUR aus §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG, § 823 BGB.
Der Unfall ereignete sich bei dem Betrieb bei der Fahrzeuge und wurde nicht durch
höhere Gewalt verursacht. Keine der Parteien hat dargelegt, dass der Unfall durch
ein für sie unabwendbares Ereignis verursacht worden wäre. Unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge der Fahrer beider Fahrzeuge, erachtet das Gericht eine
Haftungsquote von 60 % : 40 % als angemessen im Sinne des § 17 Abs. 1 StVG.
Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin … , deren
Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muss, die Sorgfaltsanforderungen
des § 9 St\/O in der Weise außer Acht gelassen hat, dass sie nicht nochmals vor
dem Linksabbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat. Ein
weitergehender Sorgfaltsverstoß ist durch die Beweisaufnahme nicht
nachgewiesen worden. Dass sich die Zeugin … mit ihrem Fahrzeug deutlich nach
rechts zum Fahrbahnrand hin eingeordnet hätte, ist schon durch die Anhörung des
Beklagten zu 1) nicht bestätigt worden. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden,
dass die Zeugin … sich nicht bis zur Mitte, also möglichst weit links, eingeordnet
hätte. Der Beklagte zu 1) hat in seiner Anhörung angegeben, da kein
Gegenverkehr geherrscht habe, sei die linke Spur frei gewesen. Die Zeugin … hat
ausgesagt, für Gegenverkehr sei kein Platz mehr gewesen, als ihr Mann an dem
parkenden Fahrzeug vorbei gefahren sei und zum Überholen der Zeugin …
angesetzt gehabt habe.
Die Zeugin … hat ausgesagt, sie sei zur Straßenmitte hin gefahren. Allein aus der
Anstoßkonstellation lässt sich diese Angabe nicht widerlegen. Es bleibt offen, ob
der Beklagte zu 1) die Gegenfahrbahn benutzte, als er zum Überholen der Zeugin
… ansetzte.
23
24
25
26
27
28
29
30
31
Weiter lässt sich nicht feststellen, dass die Zeugin … die beabsichtigte
Richtungsänderung nicht angezeigt hätte. Auch insoweit ist das Ergebnis der
Beweisaufnahme offen geblieben. Der Beklagte zu 1) hat - ebenso wie die Zeugin
… - angegeben, die Zeugin … habe den linken Blinker nicht gesetzt gehabt.
Demgegenüber hat die Zeugin … ausgesagt, sie habe nach links geblinkt, als sie
an den beim Blumenladen parkenden Fahrzeugen vorbei gefahren sei, um gleich
darauf nach links in die Nelkenstraße abzubiegen.
Offen bleibt auch, ob die Zeugin … beim Setzen des linken Richtungsanzeigers auf
den nachfolgenden Verkehr geachtet hat. Die Zeugin hat den entsprechenden
Vortrag der Klägerin bestätigt. Das Gericht vermag allein aufgrund der Angaben
der Zeugin keine sicheren Feststellungen hierzu zu treffen.
Dass sie allerdings der doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, steht
zur Überzeugung des Gerichtes fest. Denn hätte die Zeugin … unmittelbar vor
dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr geachtet, hätte sie
den Beklagten zu 1) links hinter sich herannahen sehen. Unstreitig fuhren die
Fahrzeuge vor der Kollision ca. 40 km/h oder weniger. Beim Linksabbiegen befand
sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bereits in Höhe des von der Zeugin …
gefahrenen Fords. Das ergibt sich aus dem Schadensbild. Das Fahrzeug des
Beklagten zu 1) wurde unstreitig nahezu mittig im Bereich der Beifahrertür
getroffen.
Auf Seiten des Beklagten zu 1) ist zu berücksichtigen, dass dieser bei für ihn
unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt hat. Die Zeugin … hatte sich,
nachdem sie an einem rechts parkenden Fahrzeug vorbeigefahren war, wieder
rechts eingeordnet. Erst ungefähr 50 m weiter war rechts ein weiteres Fahrzeug
geparkt. Allein aus dem Umstand, dass die Zeugin … zunächst wieder zurück auf
die rechte Fahrspur gefahren ist, konnte der Beklagte zu 1) nicht den Schluss
ziehen, sie wolle nun anhalten. Angesichts der deutlich verlangsamten
Geschwindigkeit der Beklagten und der örtlichen Verhältnisse - beide Fahrzeuge
mussten wegen der kurz vor der Einmündung Nelkenstraße rechts parkenden
Fahrzeuge zumindest auf ihrer Fahrspur weit links fahren - war für den Beklagten
zu 1) unklar, wie sich die Zeugin … weiter verhalten würde.
Ein weiterer Verschuldensvorwurf kann dem Beklagten zu 1) nicht gemacht
werden. Wie bereits ausgeführt, kann nicht positiv festgestellt werden, ob die
Zeugin … sich ordnungsgemäß einordnete und die beabsichtigte
Richtungsänderung anzeigte. Dementsprechend kann auch nicht festgestellt
werden, dass der Beklagte zu 1) die Zeugin … überholte, obwohl sie sich
ordnungsgemäß eingeordnet und die Richtungsänderung ordnungsgemäß
angezeigt hätte.
Der Höhe nach ist der geltend gemachte Schaden hinsichtlich der Nettobeträge
unstreitig. Unstreitig ist die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt, so dass
Mehrwertsteuerbeträge nicht geltend gemacht werden können. Die allgemeine
Unfallkostenpauschale schätzt das Gericht (noch) auf 20,00 EUR.
Ausgehend von einem Gesamtschaden in Höhe von 6.104,57 EUR ergibt sich auf
der Grundlage eine Haftungsquote von 60 % : 40 % (zu Lasten der Klägerin) eine
Forderung in Höhe von 2.441,83 EUR.
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.