Urteil des AG Neukölln vom 29.03.2017
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Gericht:
AG Neukölln
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 C 105/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 536 BGB
Wohnraummiete: Mietminderung wegen zunehmenden
Straßenverkehrslärms in der Sonnenallee in Berlin-Neukölln
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.958,04 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit der Klage die Feststellung, dass ihnen ein Recht zur
Mietminderung aufgrund von Verkehrslärmbelästigung zusteht.
Die Kläger sind seit dem 1. März 1972 Mieter der Wohnung in der ... Eigentümer und
Vermieter war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die .... Am 1.9.2006
fand für das Immobilienobjekt ein Eigentümerwechsel statt, nunmehrige Eigentümerin ist
die Beklagte. Diese hat als Bevollmächtigte die ... eingesetzt.
Das Haus ... befindet sich an der ... Beim ... handelte es sich zum Zeitpunkt des
Mietvertragsabschlusses um eine Sackgasse, mittlerweile handelt es sich um eine
Durchgangsstraße, die über die ehemalige Grenze zur ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik (DDR) bis in den ... führt. Bei der Verlängerung des ... in
westliche Richtung über die ... rüber handelt es sich um die ... die zu der
Autobahnauffahrt ... führt. Zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses existierte diese
Autobahn noch nicht. Wenige hundert Meter von der ... entfernt befindet sich der S-
Bahnhof "...". Dieser war zwischenzeitlich nicht in Betrieb.
Die Wohnung der Kläger verfügt bereits über besonderen Schallschutz.
Die Kläger sind der Ansicht, aufgrund fortgesetzter Entwicklung von Lärmbelästigungen
ein Recht zur Minderung in Höhe von 9 % des Bruttomietzinses zu haben. Dies
begründen sie im Einzelnen damit, dass aus der Sackgasse ... eine sehr lebhafte
Durchgangsstraße um den Kreuzungsbereich ... geworden sei, die Anbindung der neues
Autobahn zur Ausfahrt ... über .../... den Lärmpegel durch den stark frequentierten
Autoverkehr in eine nach ihrer Ansicht nicht mehr tolerierbaren Höhe hochtreibe, die S-
Bahnstation "..." wieder in Betrieb genommen worden sei, neben der S-
Bahnstreckenführung zum neu errichteten Bahnhof ... würden Tag und Nacht Güterzüge
in einer unerträglichen Lautstärke über die Schienen rattern und die Flugschneise des
Wasserflugzeuges vom Hafen ... direkt neben der unmittelbaren Häuserfront der Kläger
liege. Sie behaupten diesbezüglich, dass dieser zusätzliche Lärmfaktor, besonders in der
Frühjahrs-/Sommerzeit, noch stärker als der Flugzeuglärm vom Flughafen ... zu ihnen
durchdringe.
Die Kläger rügten in der mündlichen Verhandlung am 9.5.2007 die Vollmacht der
Beklagtenvertreter und zwar dahingehend, ob die Beklagtenvertreter von der ...
ordnungsgemäß bevollmächtigt worden seien.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die Kläger gegenüber der Beklagten berechtigt sind, den Mietzins
für die von den Klägerin im Hause ... Berlin, angemietete Wohnung von monatlich brutto
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für die von den Klägerin im Hause ... Berlin, angemietete Wohnung von monatlich brutto
518,04 Euro ab dem 1. Dezember 2006 um 9 %, bezogen auf die Bruttomiete, mithin
um 46,62 Euro monatlich im Hinblick auf die stark ausgeprägten Lärmbelästigungen zu
mindern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein etwaiges Recht der Kläger zur Mietminderung
jedenfalls verwirkt sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2006 ordnungsgemäß durch
ihre Prozessbevollmächtigten vertreten. Eine aufgrund der Rüge der Kläger gemäß §§
88, 80 ZPO erforderliche Originalvollmacht haben die Prozessbevollmächtigten der
Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2007 eingereicht. In dieser wurden sie durch die ...
bevollmächtigt, die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten. In Hinblick
auf den Inhalt der Rüge der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9.5.2007 ist diese
Vollmacht als ausreichend anzusehen.
Dass sich die Vollmacht für die Prozessbevollmächtigte auf Sachen ... bezieht, ist
unschädlich, da sich aus dieser Bezeichnung ausreichend genau ergibt, dass hiermit das
gegen die Kläger geführte Verfahren gemeint ist, zudem auch noch das gerichtliche
Aktenzeichen in der Vollmacht mit angegeben worden ist. Ebenso unschädlich ist, dass
die schriftliche Vollmacht erst am 16. Mai 2007 und somit nach der mündlichen
Vollmacht ausgestellt worden ist. Da die Erteilung der Vollmacht auch formlos möglich
ist (vgl. Vollkommer in: Zöller, § 80 Rn. 5), war eine schriftliche Vollmacht nur zum
Nachweis der Vollmacht gemäß § 80 ZPO erforderlich. Dieser Nachweis musste gemäß §
88 ZPO erst nach der Rüge durch den Kläger erbracht werden. Die Vollmacht reicht zum
Nachweis der Bevollmächtigung auch aus. Es bestehen auf Seiten des Gerichts keine
Zweifel daran, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die ... erfolgt ist.
Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Sie ist aufgrund der - zwischen den Parteien auch
unstrittigen - Eigentumsübertragung kraft Gesetzes gemäß § 566 BGB in das
Mietverhältnisses eingetreten. Auf eine Mitteilung an die Mieter kommt es für diese
Rechtsfolge nicht an, sodass die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 10.
Mai 2007, unabhängig von der Tatsache, dass die Klage, sollte die Beklagte nicht
ordnungsgemäß in das Mietverhältnis eingetreten sein, wegen ihrer dann fehlenden
Passivlegitimation als unbegründet abzuweisen wäre, für den vorliegenden Rechtsstreit
unerheblich sind.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, den Klägern steht ein Recht zur Mietminderung
gemäß § 536 BGB aufgrund der von ihnen dargestellten Lärmbelästigungen nicht zu.
Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache von demjenigen, der
vertraglich vereinbart wurde, nachteilig abweicht. Maßgeblich ist dabei, ob die Störung
nach den bei Vertragsabschuss ersichtlichen Umständen als vertraglich vorausgesetzt
geltend kann, wobei sich auch aus dem Grundgedanken des § 536 b BGB ergibt, nach
dem eine Minderung ausgeschlossen ist, wenn der Mieter den Mangel der Mietsache bei
Abschluss des Mietvertrages kennt, dass der Mieter nicht berechtigt ist, den Mietzins
herabzusetzen, wenn die Beeinträchtigung zwar erst im Laufe der Mietzeit eintritt, der
Mieter jedoch bereits bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Eintritt der Störung
rechnen musste (vgl. OLG München, Urteil vom 26.3.1993, 21 U 6002/92, NJW-RR 1994,
654).
Bei einer Wohnung, die im innerstädtischen Bereich zur Straßenfront gelegen ist, muss
mit Straßenlärm und auch mit einer Zunahme des Verkehrs und des damit
einhergehenden Lärms gerechnet werden. Bei einer derartigen Wohnung entspricht es
regelmäßig nicht dem Willen der Parteien und der Verkehrssitte, in Straßenlärm, den der
Vermieter nicht zu vertreten hat, einen Fehler der Mietsache zu sehen, der zu einer
Minderung berechtigt (vgl. AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 6.12.2000, 100 C 184/00,
Grundeigentum 2001, 348). Anderes mag es im Einzelfall dann liegen, wenn eine ruhige
Villenstraße aufgrund geänderter Verkehrsleitung sich in eine Durchgangsstraße wandelt
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Villenstraße aufgrund geänderter Verkehrsleitung sich in eine Durchgangsstraße wandelt
(vgl. LG Berlin, Urteil vom 12.10.2000, 62 S 234/00, GE 2001, 135). Um einen solchen
Fall handelt es sich vorliegend nicht. Mag es sich vielleicht bei der ... zum Zeitpunkt des
Mietvertragsabschlusses noch um eine sehr viel ruhigere Gegend als heutzutage
gehandelt zu haben, mussten die Kläger doch bereits zu diesem Zeitpunkt damit
rechnen, dass es zu einer Steigerung des Verkehrsflusses kommen würde.
Zwar war die ... bis zur Grenzöffnung 1989 durch die Grenze zur DDR unterbrochen, mit
der Folge, dass es sich nicht um eine Durchgangsstraße wie heutzutage handelte. Es
handelte sich aber trotzdem nicht um eine ruhige Straße bzw. es war für die Kläger
bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar, dass es sich nicht um eine
ruhige Straße auch in Zukunft handelt würde. Die Unterbrechung der ... war nicht bereits
in der Höhe des ..., sondern erst ca. 1,5 km weiter südlich. Bis zu der Unterbrechung
kam noch eine weitere Wohnsiedlung, nämlich die so genannte ... zwischen ... und ...
Diese Siedlung entstand zwar erst zwischen 1975 und 1981 als Ergebnis eines
städtebaulichen Wettbewerbs, jedoch war bereits zum Zeitpunkt des
Mietvertragsabschlusses 1972 für die Kläger erkennbar, dass diese neue Siedlung
entstehen würde, sie konnten nicht damit rechnen, dass dieses Gebiet nicht zu
Wohnzwecken genutzt werden würde. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die ...
zwar durch die Grenze unterbrochen war, jedoch sich dort an der Grenze zur DDR auch
nach dem Bau der Mauer am 13. August 1961 ein Grenzübergang befand, sodass auch
aufgrund es damit verbundenen Grenzverkehrs die ... bereits in den 70er Jahren des
letzten Jahrhunderts nicht als ruhige Nebenstraße eingeschätzt werden kann.
Dass die ... aufgrund der Besonderheit durch die Teilung der Stadt keine
Hauptdurchgangsstraße des Bezirks Neukölln werden würde, wie sie zum jetzigen
Zeitpunkt ist, und dass es sich bei dem ... für die Zukunft auch weiterhin aufgrund der
Grenze zur DDR um eine Sackgasse handeln würde, darauf konnten die Kläger nicht
vertrauen. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass es zu einer Öffnung der Grenze
und der damit verbundenen Verkehrszunahme kommen würde. Auch wenn es zeitweise
nicht danach aussah, wurde von Seiten der Politik doch stets darauf hingearbeitet, die
Teilung der Stadt zu beenden. Die Mieter im unmittelbaren Grenzbereich können sich
daher nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt vor dem Mauerfall nunmehr
verkehrsreiche Wohngegenden ruhig waren.
Auch eine Verstärkung des Lärmpegels durch die Anbindung der neuen Autobahn zur
Ausfahrt ... über ... stellt nach Ansicht des Gerichts keinen Mangel dar. Auch hier handelt
es sich um eine im Rahmen des innerstädtischen Verkehrs übliche Zunahme, wobei
auch zu berücksichtigen ist, dass der Bau einer Autobahn an dieser Stelle bereits lange
geplant war und die Kläger auch bereits bei Anmietung der Wohnung 1972 damit hätten
rechnen können, dass es zu einem späteren Zeitpunkt, wenn auch bereits erst in
einigen Jahrzehnten, zum Bau einer Autobahn an dieser Stelle kommen würde.
Ausweislich der Angaben der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf ihrer
Internetseite zu dem Thema "BAB ... - Das Vorhaben" reichen die Pläne, den inneren
Autobahnring Berlins von Tempelhof bis Neukölln zu verlängern, bereits bis in die
sechziger Jahre zurück.
Die Wiederinbetriebnahme der S-Bahnstation ... und der damit verbundene Lärm stellt
ebenfalls keinen Mangel dar. Der S-Bahnhof ... war lediglich, ebenso wie die Strecke an
diesem, zwischen 1980 und 1993 aufgrund eines Reichsbahnerstreiks stillgelegt. Zum
Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch die Kläger 1972 war dieser
dementsprechend in Betrieb. Dass mittlerweile unter Umständen auf dieser Strecke
mehr Züge fahren als 1972 gehört zu der üblichen Steigerung des Verkehrs im
innerstädtischen Bereich, mit dem, wie bereits dargelegt, der Mieter rechnen muss. Dies
gilt auch für die Zunahme des Verkehrs auf den Schienen, die zum neu errichteten
Bahnhof ... führen. Dass Verkehrswege - auch Schienewege - ausgebaut werden, gehört
zu in Großstädten wie Berlin üblichen Vorgängen, die auch ein Mieter bei der Anmietung
einer Wohnung einkalkulieren muss.
Der Lärm, der nach dem Vortrag der Kläger durch das Wasserflugzeuge vom Hafen ...
verursacht wird, stellt ebenfalls keinen Mangel dar. Auch wenn mit der Stationierung des
Wasserflugzeuges 1972 sicherlich nicht zu rechnen war, ist zu berücksichtigen, dass
Fluglärm für die Bewohner des Hauses ... aufgrund der Nähe zum Flughafen Berlin ...
nichts neues ist, insbesondere für die Bewohner die bereits 1972 dort wohnen. Zum
Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch die Kläger handelte es sich bei dem
Flughafen Berlin ... um den zivilen Flughafen West - Berlins. Die Zahl der Fluggäste auf
diesem stieg bis 1975 auf über sechs Millionen. In diesem Jahr wurde der Flughafen
Berlin - ... dann für den zivilen Luftverkehr durch den neu errichteten Flughafen ... ersetzt
(...). Die Wohnung wurde dementsprechend mit Fluglärm angemietet, dass das
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(...). Die Wohnung wurde dementsprechend mit Fluglärm angemietet, dass das
Wasserflugzeug, das nur einige Male am Tag innerhalb der Saison, nach dem Fahrplan
des Wasserflugzeuges in der Flugsaison vom 24. März bis 20. November 2005 Mittwochs
bis Freitags zwischen 9.30 Uhr und 17.30 Uhr 9 Mal und Samstags und Sonntags
zwischen 10.00 Uhr und 17.30 Uhr 8 Mal, startet bzw. landet, eine stärkere
Lärmbelästigung darstellen soll, ist bereits nicht nachvollziehbar. Jedenfalls handelt es
sich aber nach Ansicht des Gerichts nicht um einen wesentlichen Mangel, da die
Lärmbelästigungen, die von dem Wasserflugzeug ausgehen, nur kurzzeitig auftreten und
nicht innerhalb der Nachtzeiten und zudem in Hinblick auf den sowieso bereits starken
Verkehrslärm nicht wesentlich weiter ins Gewicht fallen.
Auch die Gesamtschau der einzelnen von den Klägern angeführten Punkte führt nicht
zur Bejahung eines Mangels in Form von Verkehrslärm. Der innerstädtische Verkehr
innerhalb Berlins hat insgesamt seit 1972 enorm zugenommen und viele Bewohner der
Häuser an den größeren Straßen müssen, soweit sie nicht zwischenzeitlich umgezogen
sind, damit leben, dass der Verkehrslärm, der früher für sie nicht weiter ins Gewicht viel,
so stark zugenommen hat, dass er aus ihrer Sicht kaum erträglich ist und die
Nutzbarkeit von Balkonen einschränkt. Dies stellt aber - wie bereits dargestellt - keinen
Mangel der Mietsache dar. Der gesteigerte Verkehrslärm spielt sicherlich im
Zusammenhang mit Mietverträgen eine Rolle, nämlich beispielsweise in der Form, dass
eine Neuvermietung für die Vermieter schwieriger wird, sie ggf. mit der Miete dabei
heruntergehen müssen und Mieterhöhungen gemäß §§ 558 ff. BGB geringer ausfallen.
Ein Recht zur Mietminderung ergibt sich daraus aber eben nicht, ebenso wenig wie der
Vermieter im Falle einer Verkehrsberuhigung von Straßen kein Recht zur Mieterhöhung
erhält. Dass im Fall der Kläger aufgrund der Besonderheit der Lage der ... im Jahr 1972
anders zu beurteilen ist, ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen. Bei der ... in
diesem Bereich handelte es sich zu keinem Zeitpunkt um eine, wie vom Landgericht
Berlin im Urteil vom 12. Oktober 2000, 62 S 234/00, Grundeigentum 2001, 135, als
Besonderheit herausgestellte, ruhige Villenstraße, die sich aufgrund geänderter
Verkehrsleitung in eine Durchgangsstraße verwandelte. Auch der Fall des Amtsgerichts
Köpenick (Urteil vom 17.1.2006, 3 C 262/05, WuM 2006, 145) ist mit dem vorliegenden
nicht vergleichbar. Das streitgegenständliche Haus befand sich dort zum Zeitpunkt des
Mietvertragsabschlusses in einer Straße, die erkennbar auf Dauer als Sackgasse
angelegt und dann zu einem späteren Zeitpunkt für den Durchgangsverkehr geöffnet
worden war. Die Kläger mussten jedoch aufgrund der Besonderheiten Berlins damit
rechnen, dass der ... nicht immer eine Sackgasse bleiben und auch die ... zu einer
stärkeren Durchgangsstraße würde. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen.
Da es bereits an einem erheblichen Mangel im Sinne des § 536 BGB fehlt, war die Klage
abzuweisen. Auf die Frage der Verwirkung eines etwaigen Rechts zur Minderung kommt
es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§
708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus §§ 48 GKG, 9 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2005,
XII ZR 248/04) und richtet sich damit nach den dreieinhalbjährigen Betrages der
begehrten Mietminderung.
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