Urteil des AG Neukölln vom 13.03.2017

AG Neukölln: halle, widerklage, erstellung, klageerweiterung, vergütung, link, quelle, sammlung, erhaltung, ausnahme

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
AG Neukölln
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 C 9/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
1. Die Verfahren Amtsgericht Neukölln 7 C 9/06 und 10 C 7/06 werden zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren 7 C 9/06.
2. Das Amtsgericht Neukölln erklärt sich für örtlich und sachlich unzuständig und
verweist den Rechtsstreit auf den Antrag der Klägerin nach Anhörung des Beklagten an
das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Halle.
Gründe
Im Verfahren 7 C 9/06 nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Vergütung für
Buchführungsarbeiten in den Monaten April bis einschließlich August 2005, für die
Erstellung der Bilanz zum 31.12.2003 sowie für die Erstellung der Umsatzsteuer- und der
Gewerbesteuererklärung für 2003, in Höhe von insgesamt 3004,45 € zuzüglich
Nebenforderungen in Anspruch. Im Verfahren 10 C 7/06 macht die Klägerin gegenüber
der Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Vergütung für ihre Tätigkeit bei der Begleitung
der Beklagten anlässlich der Betriebsprüfung/Außenprüfung durch das Finanzamt in der
Zeit vom 02.08. bis zum 30.09.2005 in Höhe von 4.345,40 € nebst Zinsen geltend. Die
Rechtsstreit sind jeweils aus gesondert eingeleiteten Mahnverfahren hervorgegangen.
Die Klägerin beantragt, die Verfahren zu verbinden und den verbundenen Rechtsstreit an
das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Landgericht Halle zu verweisen.
Die Voraussetzungen für eine Verbindung gemäß § 147 ZPO liegen vor.
Durch die Verbindung ist das Amtsgericht sachlich unzuständig geworden. Gemäß § 506
ZPO analog war der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht
Halle zu verweisen. § 506 ZPO betrifft seinem Wortlaut nach zwar lediglich den Fall, dass
durch Widerklage oder Klageerweiterung ein Anspruch erhoben wird, der zur
Zuständigkeit des Landgerichts gehört. Die Vorschrift muss aber ihrem Sinn und Zweck
nach auf die Fälle der hier vorliegenden Art Anwendung finden; dies gilt jedenfalls dann,
wenn der Kläger die Verbindung und die Verweisung beantragt (vgl. AG Neukölln MDR
2005, 772 f.).
Nach herrschender Ansicht soll zwar eine Verbindung von Verfahren nicht zu einer
Veränderung der Zuständigkeit führen (vgl. z.B. Peters in MüKo, ZPO, 2. Aufl., § 147 Rdn.
13 m.w.N.). Lediglich dann, wenn sich die klagende Partei durch Aufspaltung der
Rechtsstreite die „amtsgerichtliche Zuständigkeit erschleicht“, wird ganz überwiegend
die entsprechende Anwendung des § 506 ZPO bejaht (a.a.O.) Diese Auffassung
überzeugt nicht.
Richtig ist zwar, dass die Vorschrift des § 506 ZPO eine Ausnahme von der Regelung des
§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO darstellt. In den in § 506 ZPO aufgeführten Fällen, sollen - unter
Durchbrechung des in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO normierten Grundsatz der Erhaltung der
Zuständigkeit des Prozessgerichts - die Parteien in die Lage versetzt werden, eine
Verweisung an das nach der Klageerweiterung bzw. Erhebung der Widerklage an sich
zuständige Gericht herbeizuführen.
Angesichts der gleichen Interessenlage muss im vorliegenden Fall der Verbindung
entsprechendes gelten. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die
Klägerin durch die Zurücknahme einer der Klagen und die anschließende Erweiterung der
anderen Klage um den mit der zurückgenommenen Klage geltend gemachten Anspruch
jederzeit die unmittelbare Anwendung des § 506 ZPO erzwingen könnte.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum