Urteil des AG Nettetal vom 09.06.2004

AG Nettetal: anscheinsvollmacht, mahnkosten, gespräch, anforderung, vertreter, verzug, geschäftsfähigkeit, auflage, anschluss, minderjähriger

Amtsgericht Nettetal, 19 C 91/04
Datum:
09.06.2004
Gericht:
Amtsgericht Nettetal
Spruchkörper:
Zivilrichterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 C 91/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 343,48 nebst 5%
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 102,78 seit dem
01.04.2003, aus Euro 237,70 seit dem 29.04.2003 zuzüglich
vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von Euro 10,00 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
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Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
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Die Beklagte schuldet der Klägerin die Zahlung der Rechnungen vom 07.03. und
04.04.2003 in Höhe von insgesamt Euro 340,48 wegen der Herstellung entsprechender
Verbindungen von R-Gesprächen, wie sie die Klägerin vornimmt und wie sie in der hier
berechneten Höhe unstreitig vom Anschluss der Beklagten getätigt wurden.
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Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass sie, da sie nicht selbst diese R-
Gespräche entgegengenommen hätte, sondern ihr minderjähriger Sohn, insoweit nicht
Schuldnerin der Klägerin geworden ist.
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Insoweit hat die Beklagte gemäß den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht für diese
Telefonate ihres Sohnes einzustehen. Eine Anscheinsvollmacht ist dann gegeben,
wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei
pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil
annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (vergl.
hierzu Palandt/Heinrichs, 62. Auflage, § 173 BGB, Randziffer 14 m.w.N.). Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben, da die Beklagte grundsätzlich ihrem Sohn erlaubt
hatte, das Telefon zu nutzen, ihm jedoch kostenträchtige Gespräche verboten haben
will. Damit durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Sohn der Beklagten auch zur
Nutzung ihrer Dienstleistungen berechtigt war, da es Aufgabe der Beklagten gewesen
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wäre, zu überwachen, inwieweit der Sohn der Beklagten sich an das Verbot seiner
Mutter hielt. Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, das Verhalten ihres Sohnes könne ihr
deshalb nicht zugerechnet werden, da er minderjährig sei. Bei der Anscheinsvollmacht
handelt es sich nämlich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Tatbestand, sondern um
die Zurechnung eines schuldhaft verursachen Rechtsschadens, sie setzt nur die
Geschäftsfähigkeit des Vertretenen voraus, nicht jedoch die ihres Vertreters (vergl.
Palandt aaO). Damit wäre es allein Sache der Beklagten gewesen, das Verbot zu
überwachen, wofür sie trotz Hinweis der Klägerin nichts vorgetragen hat.
Auch soweit sie behauptet, dass der Sohn nicht erkennen konnte, dass die
Entgegennahme der hier streitgegenständlichen R-Gespräche kostenpflichtig sei und
eine vorherige entsprechende Belehrung nicht erfolgt sei, hat das Beklagtenvorbringen
keinen Erfolg. Insoweit hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.05.2004 diese
Ansage in wörtlicher Rede wiedergegeben und auch ausgeführt, dass die Preisansage
aus technischen Gründen zwingend erfolgen muss, insbesondere auf Anforderung
danach die Taste 1 oder 2 gedrückt werden muss, um das Gespräch anzunehmen.
Damit kann die Beklagte diesen klägerischen Vortrag nicht mit Nichtwissen bestreiten,
sondern sie hätte sich mit ihrem Sohn als ihren Vertreter besprechen müssen, ob der
klägerische Vortrag so zutreffend ist. Da die Höhe der hier geltend gemachten
Forderung unstreitig ist, schuldet die Beklagte der Klägerin die Zahlung der
Telefonkosten in Höhe von Euro 340,48 zuzüglich des vorgerichtlichen
Verzugsschadens in Höhe von Euro 3,00. Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen
und vorgerichtlicher Mahnkosten rechtfertigen sich aus Verzug.
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Nach alledem war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, wobei sich die
Nebenfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO ergeben.
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Streitwert: bis Euro 400.
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