Urteil des AG Nettetal vom 02.07.2001

AG Nettetal: kreuzung, einspruch, fahrzeug, fahren, betriebsgefahr, verkehrsunfall, unfallfolgen, kennzeichen, sicherheitsleistung, auflage

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Nettetal, 19 C 314/00
02.07.2001
Amtsgericht Nettetal
19. Zivilabteilung
Urteil
19 C 314/00
Das Versäumnisurteil des hiesigen Amtsgerichts
vom 02.04.20.01 wird aufrechterhalten und der Einspruch der Klägerin
zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem
vorgenannten Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn die
Beklagten eine Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.000,00 erbringen.
Die Sicherheit kann auch in Form einer Bürgschaft einer öffentlich-
rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank gestellt werden.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz von den Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom
12.10.2000, der sich gegen 11.50 Uhr in N im Bereich der Kreuzung F/V ereignete. Die
Klägerin befuhr die Straße V in Fahrtrichtung J-straße. Sie erreichte die Kreuzung V/F mit
ihrem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen KR. An dieser Kreuzung gilt mangels
Beschilderung die Vorfahrtsregel "rechts vor links". Aus Sicht der Klägerin von rechts kam
das Fahrzeug VW-Golf des Beklagten zu 1., amtliches Kennzeichen VIE, welches die
Beklagte zu 2.) steuerte und das bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist. Als beide
Fahrzeuge in die Kreuzung zwecks Überquerung einfuhren, kam es zu einem
Zusammenstoß, wobei das klägerische Fahrzeug an seiner Vorderfront, mit Schwerpunkt
rechts, beschädigt wurde und das von der Beklagten zu 2.) gelenkte im linken vorderen
Bereich. Die Klägerin geriet mit ihrem Pkw Opel danach noch gegen einen im weiteren
Verlauf der Straße Vorbruch rechts parkenden Pkw. Streitig ist, ob die Beklagte zu 2.) der
Klägerin ein Handzeichen gegeben und auf ihr Vorfahrtrecht verzichtet hatte.
Die Klägerin begehrt Ersatz des vom Sachverständigen W. geschätzten
Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeuges in Höhe von DM 2.900,00, der Kosten für den
Sachverständigen in Höhe von DM 248,24, sowie eine allgemeine Kostenpauschale in
Höhe von DM 50,00, so dass sie hier DM 3.128,24 nebst Zinsen einklagt. Nachdem die
Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mitgeteilt hatte, dass für die beiden zum
Termin vom 02.04.2001 geladenen Zeugen ein türkischer Dolmetscher erforderlich ist und
zur Sache nicht verhandelt hatte, war auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes
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Versäumnisurteil ergangen, wogegen die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt hatte.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2.) hätte am Einmündungsbereich der Kreuzung
wegen zweier dort befindlicher Fußgänger gestanden, die die Straße überqueren wollten.
Gleichzeitig hätte sie der Klägerin ein Handzeichen dergestalt gegeben, dass diese fahren
solle. Hierauf vertrauend sei die Klägerin in die Kreuzung eingefahren, worauf plötzlich und
unerwartet die Beklagte zu 2.) angefahren sei und es zu dem hier fraglichen
Zusammenstoß gekommen sei.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 02.04.2001 aufzuheben und die Beklagten zu
verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin DM 3.198,24 nebst 8% Zinsen seit dem
06.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und den Einspruch zurückzuweisen.
Sie bestreiten, dass die Klägerin von der Beklagten zu 2.) ein Handzeichen erhalten habe,
vielmehr habe die Beklagte zu 2.) an der Kreuzung nur kurz angehalten und danach sei
seitens der Klägerin das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 2.) missachtet worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P sowie der Zeugen B
und S, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom
02.04.- und 11.06.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Zurecht war das klageabweisende Versäumnisurteil vom 02.04.2001 ergangen und der
Einspruch war als unbegründet zurückzuweisen, da der Klägerin hier kein
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 12.10.2000
zusteht.
Zwar stünde der Klägerin grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten
aus § 7 Abs. 1, 18 StVG in- Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz zu, da auch das
von der Beklagten zu 2.) gelenkte Fahrzeug am Zusammenstoß beteiligt war. Jedoch ergibt
die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge, dass die Klägerin für die Unfallfolgen alleine haftet.
Zu Lasten der Klägerin ist hier nämlich von einer Vorfahrtsverletzung auszugehen, da
unstreitig mangels Beschilderung gemäß § 8 Abs. 1 5. 1 StVO die Regelung "rechts"
vor "links" galt und die Klägerin gegenüber der von rechts kommenden Beklagten zu 2.)
wartepflichtig war und bei einer Vorfahrtsverletzung der Beweis des ersten Anscheins dafür
spricht, dass der Wartepflichtige diese schuldhaft verletzt hat (vgl. hierzu
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33.Auflage, § 8 StVO, Rdz. 69 m.w.N.). Nach
den Regeln des Beweises des ersten Anscheins auch davon auszugehen, dass dieser
Verstoß unfallursächlich geworden ist und die Betriebsgefahr des vom Vorfahrtberechtigten
gelenkten Fahrzeuges in vollem Umfange hinter der durch das erhebliche Verschulden des
Wartepflichtigen gelenkten Fahrzeuges in vollem Umfange zurücktritt (vgl. Jagusch a.a.O.
m.w.N.).
Der somit gegen die Klägerin sprechenden Beweis des ersten Anscheines vermochte
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diese nicht zu entkräften, was ihr durch den Nachweis der Tatsache gelungen wäre, dass
die Beklagte zu 2.) hier dadurch auf ihr Vorfahrtrecht verzichtet hätte, dass sie der Klägerin
ein Handzeichen gegeben hätte, dass diese fahren könne. An eine solchen Verständigung
der Autofahrer stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen, so dass ein
Verkehrsteilnehmer nur dann auf ein Verzicht des Vorfahrtsrechts vertrauen darf, wenn
durch eindeutige Handzeichen sich die Verkehrsteilnehmer nachweisbar verständigt haben
(vgl. hierzu Jagusch a.a.O. Rdz. 37; BGH DAR 60, 137). Eine solche unmissverständliche
Verständigung hat die Klägerin hier gerade nicht bewiesen. Der Zeuge S konnte nicht
angeben, wie das Zeichen genau gegeben wurde, welches die Beklagte zu 2.) der Klägerin
gegeben hätte. Seine Aussage ist auch insoweit widersprüchlich, als er zwar sicher wissen
wollte, dass ein Zeichen gegeben wurde, jedoch, gleichzeitig bekundete, er wisse nicht wie
und habe nicht so genau hingesehen und im weiteren noch ausführte, es sei die Opel-
Fahrerin - mithin die Klägerin - gewesen, die ihm und dem Zeugen B ein Zeichen gegeben
hätte, dass diese die Straße überqueren könnten, sie dies aber nicht getan hätten, aber es
sein könne, dass der Zeuge B nach dem Unfall über die Straße gegangen ist, was im
Widerspruch zur Aussage des Zeugen B steht, wonach es die Beklagte zu 2.) war, die
sowohl der Klägerin als auch den beiden Zeugen als Fußgänger das Handzeichen
gegeben haben soll und beide Zeugen auch die Straße tatsächlich überquerten. Soweit der
Zeuge B bekundete, die Beklagte zu 2.) habe zunächst den beiden Fußgängern ein
Handzeichen gegeben, dass sie über die Straße gehen könnten und dann das gleiche
Zeichen der Klägerin gegeben, hat das Gericht schon Bedenken, ob tatsächlich der Zeuge
B, der dann begonnen hatte, die Straße zu überqueren, noch gesehen haben will, dass die
Beklagte zu 2.) ein zweites Handzeichen an die Klägerin gegeben hatte. Darüber hinaus
bekundete er dann, es sei eine kurze Geste gewesen, die die Beklagte zu 2.) aus dem
Handgelenk zunächst den Fußgängern und dann der Opel-Fahrerin gegeben hätte, so
dass aufgrund dieser Handbewegungen keinesfalls sicher sein konnte, dass tatsächlich die
Beklagte zu 2.) mit der zweifachen Handbewegung die Klägerin meinte. Damit hätte die
Klägerin abwarten müssen, wie sich die Beklagte zu 2.) weiterverhält. Auch aus der
Aussage der Zeugin P, deren Anwesenheit bei dem Unfall die beiden Zeugen in Abrede
stellten, ergibt sich nicht, dass die Beklagte zu 2.) eindeutig durch Handzeichen auf ihr
Vorfahrtrecht gegenüber der Klägerin verzichtet hätte.
Damit ist die Klägerin beweispflichtig dafür geblieben, dass die Beklagte zu 2.) hier noch
auf ihr Vorfahrtsrecht verzichtet hatte.
Daneben konnte ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten zu 2.) nicht festgestellt
werden, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt. Die Beklagte zu 2.) behielt mithin ihr
Vorfahrtsrecht. Bei der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist das klägerische Fehlverhalten als dergestalt
hoch zu bewerten, dass dahinter die allein verbleibende Betriebsgefahr des
Beklagtenfahrzeuges in vollem Umfange zurücktritt und die Klägerin ihre Unfallfolgen
alleine zu tragen hat.
Nach alledem war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, wobei sich die
Nebenfolgen aus § 91, 709 Satz 2 ZPO rechtfertigen.
Streitwert: DM 3.198,24