Urteil des AG Münster vom 22.11.2005

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Amtsgericht Münster, 3 C 3832/04
Datum:
22.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 3832/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Gesellschafter der Firma D GmbH. Für diese Firma war die Beklagte als
Steuerberaterin tätig. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht einigten sich die
Parteien.
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Die Beklagte war außerdem für den Kläger auch für dessen privaten
Steuerangelegenheiten tätig.
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Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Schadenersatz für Schlechtleistungen
durch die Beklagte. Die Forderung ist mit insgesamt 1.052,00 € zwischen den Parteien
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unstreitig.
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Die Beklagte rechnet mit Honorarforderungen auf, von denen sie behauptet, sie im
Jahre 2002 erbracht zu haben.
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Alle Rechnungen für Tätigkeiten aus dem Jahre 2002 datieren vom 24.08.2004. Es
handelt sich um Rechnungen über 1.208,60 € (Bl. 71 d. A.), über 773,02 € (Bl. 76 d. A.)
und über 826,62 € (Bl. 79 d. A.).
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Forderungen verjährt seien. Darüber hinaus
seien sie werwirkt, weil mit Schreiben vom 19.10.2000 eine andere
Abrechnungsvereinbarung getroffen worden sei. Darüber hinaus seien auch die
Rechnungen nicht fachgerecht und etwaige Vorschüsse nicht verrechnet worden.
Darüber hinaus seien die Leistungen auch für den Kläger unbrauchbar gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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die
Beklagte
zu
verurteilen,
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1. 1. 306,78 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2002 zu zahlen,
2. 2. weitere 322,11 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2004 zu zahlen,
3. 3. weitere 147,23 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 18.05.2004 zu zahlen,
4. 4. weitere 224,40 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 17.07.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die von ihr vorgelegten Rechnungen seien ordnungsgemäß,
insbesondere ihre Leistungen bis auf die mit der Klage geltend gemachten Schäden
fachgerecht. Vorschüsse seien gegenüber der Firma D GmbH abgerechnet worden,
weitere Vorschüsse habe sie nicht erhalten.
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Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Akteninhalt und die
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gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger kann von der Beklagten unstreitig die von ihm geltend gemachten
Schadenspositionen zum Gesamtbetrag von 1.000,52 € verlangen.
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Die Forderung ist allerdings durch Aufrechnung mit Honorarforderungen der Beklagten
erloschen.
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Die Beklagte hat mit Rechnung vom 24.08.2004 für die in dieser Rechnung genannten
Tätigkeit einen Bruttobetrag von 1.208,60 € verlangt. Durch Aufrechnung mit dieser
Forderung in Höhe der Klageforderung ist diese erloschen.
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Die Honorarforderung ist nicht verjährt. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB verjähren die
Forderungen des Steuerberaters in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus,
dass der Steuerberater seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat. Für
Steuerberaterleistungen, die im Jahre 2002 erbracht worden sind, haben die
Verjährungsfristen jeweils Ende des Jahres 2002 begonnen, so dass zum Zeitpunkt der
Aufrechnung im Jahre 2004 die Forderung noch nicht erloschen war.
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Soweit der Kläger bestreitet, dass die Arbeiten im Jahre 2002 ausgeführt worden sind,
ist dem nicht nachzugehen, weil hier der Kläger selbst in der M war zu überprüfen und
darzutun, dass die Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt erbracht worden sind.
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Die Forderungen sind auch nicht verwirkt. Die Verwirkung von Forderungen ist ein
Ausnahmeinstitut, das neben der Verjährung nur unter ganz besonderen Umständen
angewandt wird. Weder ist hier der Zeitablauf zwischen der Tätigkeit der Beklagten und
der Rechnungsstellung ausreichend, um eine Verwirkung anzunehmen. Zum anderen
ist auch die Tatsache, dass die Beklagte die Forderung erst später geltend macht nicht
ausreichend, um hier das sogenannte Umstandsmoment zu erfüllen. Der Prozess vor
dem Landgericht, die Tatsache, dass auch der Kläger noch private
Schadensersatzforderungen hat und die Kündigung des Vertrages im Jahre 2002
konnten für den Kläger nur den Schluss zulassen, dass die Beklagte auf ihre Forderung
verzichtet, soweit der Kläger selbst keine Forderungen mehr geltend macht.
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Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe keine Vorschüsse abgerechnet, so wäre
es seine Aufgabe gewesen darzutun, welche Vorschüsse tatsächlich einbehalten
worden sind. Im übrigen hat die Beklagte auch nachgewiesen, dass Vorschüsse bei der
Abrechnung der Gebühren für die D GmbH jeweils in Anrechnung gebracht worden
sind.
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Unsubstantiiert ist auch der Vortrag des Klägers, soweit er die in der Rechnung
enthaltenen Tätigkeiten als nicht fachgerecht bezeichnet. Hier hätte der Kläger schon
konkret vortragen müssen, was die Beklagte neben den die Schadensersatzforderungen
auslösenden Tätigkeiten, weiterhin falsch gemacht hat. Der Kläger kann auch nicht
damit gehört werden, dass die von der Beklagten entwickelten Tätigkeiten für ihn
nutzlos gewesen seien, schließlich sind die Tätigkeiten unstreitig erfolgt und bis auf die
den Schadensersatz verursachenden Tätigkeiten gegenüber den Steuerbehörden auch
erfolgreich gewesen.
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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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