Urteil des AG Münster vom 21.03.2006
AG Münster: gegenleistung, scheidung, rente, eltern, alter, betrug, verkehrswert, rechtskraft, erbrecht, programm
Amtsgericht Münster, 46 F 159/00
Datum:
21.03.2006
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
46. Abteilung für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
46 F 159/00
Schlagworte:
Anfangsvermögen Immobilie Rechtenverpflichtung
Normen:
§ 1374 Abs. 2 BGB
Leitsätze:
Bei einer Übertragung einer Immobilie von den Eltern auf den
Antragsteller handelt es sich um einen Erwerb mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, auch wenn als Gegenleistung für die Übertragung
eine Rentenzahlungsverpflichtung vereinbart wird.
Tenor:
I.
Die am 28.11.1969 vor dem Standesbeamten des Standesamts N zur
Heiratseintrag-Nr. 1635 geschlossene Ehe der Parteien wird
geschieden.
II.
Die Vereinbarung der Parteien in dem gerichtlichen Vergleich zu
Protokoll vom 13.12.2005 betreffend die Regelung des
Versorgungsausgleichs wird familiengerichtlich genehmigt.
III.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin mit dem
Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung einen Zugewinnausgleich in
Höhe von 226.393,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der
Scheidung zu zahlen.Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
V.
Das Urteil ist wegen der Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung
von Zugewinnausgleich gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
I. Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Scheidung:
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Die Parteien haben am 28.11.1969 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind die Kinder
I, geb. am 13.04.1970, Verena, geb. am 01.02.1972, Holger, geb. am 22.05.1981,
Hilmar, geb. am 29.03.1983, und Hauke, geb. am 08.12.1988, hervorgegangen. Die
Parteien haben sich im August 1999 getrennt und seitdem nicht mehr zusammengelebt.
Sie sehen keine Möglichkeit zur Wiederherstellung der ehelichen
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Lebensgemeinschaft.
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Die Antragstellerin beantragt Scheidung der Ehe.
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Der Antragsgegner beantragt ebenfalls Scheidung der Ehe.
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Die Ehe der Parteien war bei dieser Sachlage zu scheiden, §§ 1565, 1566 Abs. 1 BGB.
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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht die mehr als ein Jahr
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dauernde Trennung der Ehegatten fest. Danach und nach der Erklärung der Parteien in
ihrer Anhörung, keine Möglichkeit zur Wiederherstellung der Ehe zu sehen, ist diese im
Sinne des Gesetzes gescheitert.
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II. Versorgungsausgleich:
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Der von den Parteien im Termin vom 13.12.2005 vereinbarte Verzicht auf die
Durchführung des Versorgungsausgleichs war gemäß § 1587 o BGB familiengerichtlich
zu genehmigen, da die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1
BGB unbillig wäre. Denn der Antragsgegner ist für sein Alter hinreichend abgesichert,
da er Eigentümer von wertvollen Hausgrundstücken in der Innenstadt von N ist, welche
nur zu einem geringen Teil in den Zugewinnausgleich fallen.
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III. Zugewinn:
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1. T a t b e s t a n d :
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Die Parteien sind Miteigentümer des Hausgrundstückes A. in N, welches seit der
Trennung der Parteien von der Antragstellerin bewohnt wird. Der Antragsgegner ist
außerdem Eigentümer des Hausgrundstückes L-Straße sowie E-Straße in N, welche
beide vermietet sind.
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Mit Übertragungsvertrag vom 08.10.1984 übertrug der am 09.02.1921 geborene Vater
des Antragsgegners diesem das Hausgrundstück L-Straße in N, welches mit einer noch
valutierenden Grundschuld in Höhe von 175.000,00 DM belastet war. Für diese
übernahm der Antragsgegner die persönliche Haftung. Als Gegenleistung für die
Übertragung übernahm der Antragsgegner weiter die Verpflichtung, an seinen Vater
eine lebenslange Rente in Höhe von 5.800,00 DM zu zahlen, deren Höhe im gleichen
Verhältnis wie die Bruttomieten steigen sollten. Nach dem Tod des Vaters war die selbe
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Rente an die Mutter des Antragsgegners zu zahlen. Die Verpflichtung zur
Rentenzahlung wurde durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch abgesichert. In §
11 des Vertrages heißt es weiter: "Für den Fall, dass das Besitztum L-Straße zu
Lebzeiten der Eltern des Erschienenen zu 2) oder eines von ihnen veräußert werden
sollte, steht den Eltern als Gesamtgläubigern im Sinne des § 428 BGB nach dem Tod
eines von ihnen dem Überlebenden allein ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums
an dem in § 1 bezeichneten Grundbesitz zu Zug um Zug gegen Erstattung der Zins- und
Tilgungsbeträge, die zur Ablösung des Darlehens der Westdeutschen Landesbank bis
dahin geleistet worden sind, und Zug um Zug gegen Erstattung der Rentenbeträge, die
bis dahin gezahlt sind." Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 267
ff d.A. verwiesen.
Mit weiterem Übertragungsvertrag vom 15.12.1995 übertrug der Vater des
Antragsgegners diesem das Hausgrundstück E-Straße "zur vorweggenommenen
Erbfolgeregelung". Als Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes E-Straße
verpflichtete sich der Antragsgegner, seinem Vater eine monatliche Rente in Höhe von
7.000,00 DM zu zahlen, welche ebenfalls an die Entwicklung der Bruttomieten
gebunden war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 380 ff. d.
A. verwiesen.
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Zum Stichtag 09.11.2000 war das Grundstück L-Straße mit einer Hypothek zugunsten
der M. in Höhe von 121.893,00 DM belastet. Des weiteren war zugunsten des Vaters
des Antragsgegners eine Grundschuld in Höhe von 320.000,00 DM eingetragen, wobei
zwischen den Parteien streitig ist, ob diese noch valutiert. Außerdem war eine unstreitig
noch valutierende Grundschuld in Höhe von 99.540,00 DM eingetragen.
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Im Vermögen des Antragsgegners befand sich außerdem ein Pkw im Wert von 5.000,00
DM. An Passiva macht der Antragsgegner einen Kontensaldo in Höhe von 55.311,00
DM sowie Anwaltskosten in Höhe von 1.305,00 DM geltend.
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Die Antragstellerin erhielt im Jahre 1993 von ihrer Mutter eine Schenkung in Höhe von
140.000,00 DM. In ihrem Endvermögen befand sich das hälftige Miteigentum an der
Grundbesitzung A. sowie ein Pkw Opel Astra im Wert von 10.000,00 DM sowie ein
Kontenguthaben bei der E. in Höhe von 11.077,00 DM. Des weiteren hatte sie auf
Sachverständigen- und Anwaltskosten jeweils 1.228,00 €, 1.483,00 € sowie 2.500,00 €
zu zahlen.
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Die Antragstellerin behauptet, das Anfangsvermögen des Antragsgegners betrage
gleich null. Denn der Antragsgegner habe sowohl das Hausgrundstück L-Straße als
auch das Hausgrundstück E-Straße nicht mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
erworben. Vielmehr sei der Erwerb durch ein reines Austauschgeschäft erfolgt. Es
handele sich materiell um einen Kaufvertrag mit einer vollwertigen Gegenleistung des
Antragsgegners für die Übertragung des Grundstückes. Dies ergebe sich zum einen aus
dem Wortlaut der Verträge, in denen es heiße "als Gegenleistung für die Übertragung
des Grundstücks übernimmt der Erschienene...". Auch sei in dem Übertragungsvertrag
bezüglich des Hausgrundstückes L-Straße nicht davon die Rede, dass es sich um ein
Rechtsgeschäft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handeln solle. Für ein
wirtschaftliches Austauschgeschäft spreche weiterhin, dass der wirtschaftliche Wert der
Rentenverpflichtung den Wert der Grundbesitzung überstiegen habe. Im übrigen
spreche auch die in § 11 vorgesehene Rückgewährregelung an die Eltern des
Antragsgegners für den Fall der Weiterveräußerung an Dritte für ein wirtschaftliches
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Austauschgeschäft und nicht für einen Vertrag im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge.
Bezüglich der Grundbesitzung E-Straße könne auch nicht maßgeblich sein, dass es im
Übertragungsvertrag heiße, dass der Vater des Antragsgegners "dem Grundbesitz zur
vorweggenommenen Erbfolgeregelung auf seinen Sohn" übertrage. Auch insoweit habe
der Antragsgegner ausdrücklich "als Gegenleistung..." für die Übertragung des
Grundstückes eine monatliche Rente in Höhe von 7.000,00 DM übernommen. Auch
hierbei handele es sich um eine vollwertige Gegenleistung. Dies insbesondere auch im
Hinblick darauf, dass der Vater des Antragsgegners bereits durch die für das
Hausgrundstück L-Straße zu zahlende Rente in Höhe von 5.800,00 DM vollständig
versorgt gewesen sei. Schon angesichts der Höhe der Rentenzahlungen sei diese nicht
mit einem Nießbrauch oder Leibgedinge, welche typischerweise bei Übertragungen
zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart würden, zu vergleichen. Auch
sei die Vereinbarung der reinen Geldzahlungsverpflichtung nicht einem Nießbrauch
oder Altenteil gleichzustellen, sondern wie eine übliche Zahlungsverpflichtung im
Anfangs- und Endvermögen zu behandeln.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin mit Rechtskraft der Scheidung
520.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Der Antragsgegner behauptet, die Übertragung der beiden Hausgrundstücke L-Straße
sowie E-Straße sei nach dem Willen der Parteien als vorweggenommene Erbfolge
erfolgt. Es komme nach der Rechtsprechung für die Voraussetzungen von § 1374 Abs. 2
BGB nicht darauf an, ob überhaupt eine Gegenleistung erbracht wird, sondern ob die
Gegenleistung eine andere ist, als sie auf dem freien Markt zwischen nicht erbrechtlich
miteinander verbundenen Personen in gleicher Weise getroffen worden wäre. Für
vorweggenommene Erbfolgen typische Gegenleistungen in Form von Leibgedingen,
Freistellung von bestehenden Belastungen oder Rentenzahlungen stünden dem Erwerb
mit Rücksicht auf eine künftiges Erbrecht nicht entgegen, sondern seien geradezu
typisch hierfür. § 1374 Abs. 2 BGB sei daher selbst noch bei einem gewissen
Übergewicht der kapitalisierten Gegenleistung anzuwenden. Hier liege die
Rentenverpflichtung unter dem Wert des Hausgrundstückes, welches zum Zeitpunkt der
Übertragung einen Wert in Höhe von 2.700.000,00 DM gehabt habe. Bei einem Zinssatz
von 5 % ergebe sich eine Jahresrendite in Höhe von 135.000,00 DM bzw. 11.250,00 DM
monatlich. Dem gegenüber betrage die monatliche Rentenverpflichtung lediglich
5.800,00 DM, also nur die Hälfte des auf dem Kapitalmarkt mit dem Wert des Hauses zu
erwirtschaftenden Renditebetrages. Auch der Vertragstext vom 08.10.1984 laute
dahingehend, dass die Rentenleistung ausschließlich aus der Rendite des Objektes,
nämlich den Mieteinnahmen zu erbringen sei. Damit habe der Vater des
Antragsgegners am Ertrag des Hausgrundstückes L-Straße beteiligt werden sollen,
wobei die Rentenzahlung unterhalb der tatsächlichen Einnahmen gelegen habe. Damit
sei durch die Rentenzahlung nicht die Substanz des Hausgrundstückes aufgezehrt
worden. Vielmehr habe allein ein Teil der Rendite an den Vater des Antragsgegners
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weitergegeben werden sollen. Gleiches gelte für das Hausgrundstück E-Straße.
Das Gericht hat über den zwischen den Parteien streitigen Wert des Hausgrundstückes
L-Straße Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. E vom 06.10.2003 verwiesen.
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2. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Der Antragsgegner ist i.H.v. 442.787,50 DM bzw. 226.393,65 € der Antragstellerin aus
§§ 1372 ff BGB zum Ausgleich des Zugewinns verpflichtet.
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a)>Zugewinn des Antragsgegners
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aa) Anfangsvermögen:
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Sowohl das Hausgrundstück L-Straße als auch das Hausgrundstück Dodo-
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straße 14 sind gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Antragsgegners
hinzuzurechnen, da der Antragsgegner und seine Eltern mit der Übergabe den
zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollten, wobei mit der Übergabe zum einen die
Eigentumsnachfolge auf den Antragsgegner und zum anderen die lebenslange
Beteiligung des Vaters an den Mieten bewirkt werden sollte. Ein Vermögenserwerb mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht ist im Regelfall anzunehmen, wenn einem
Abkömmling ein Grundstück übergeben wird (BGH FamRZ 1990, S. 1084). Dem steht
auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner sich "als Gegenleistung" zu einer
Rentenzahlung i.H.v. 5800 DM verpflichtet hat. Denn das Hausgrundstück L2 hatte nach
dem von dem Gericht eingeholten Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt der
Übertragung einen Verkehrswert von 2.000.192,00 DM, während der Wert der Reallast,
also der kapitalisierten Rentenverpflichtung, zum Zeitpunkt der Übertragung nach dem
von dem Gericht eingeholten Sachverständigengutachten lediglich 916.000,00 DM
betrug. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Übertragung auf den persönlichen
Beziehungen des Antragsgegners zu seinem Vater beruhte und damit der
Ausnahmeregelung des § 1374 Abs. 2 BGB unterfällt (vgl. BGH NJW 1978, S.1809).
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Dasselbe gilt für das Hausgrundstück E-Straße, dessen Wert die Antragstellerin mit
1.000.000,00 DM beziffert hat. Demgegenüber betrug der Wert der kapitalisierten
Rentenleistung in Höhe von 7.000,00 DM zum Zeitpunkt der Übertragung am
15.12.1995 lediglich 569.771,49 DM. Auszugehen ist insoweit von dem Alter des Vaters
des Antragsgegners zum Übertragungszeitpunkt von 74 Jahren zehn Monaten, gerundet
75 Jahren. Zugrundezulegen ist weiter die zum Übertragungszeitpunkt geltende
abgekürzte Sterbetafel Deutschland #####/####(vergl. Finanzgericht L, Urteil vom
07.04.2003, Deutsches Steuerrecht 2004, Seite 39). Entsprechend dem für das
Hausgrundstück L-Straße eingeholten Sachverständigengutachten ist außerdem ein
Rechnungszins von 5 % zugrundezulegen. Damit ergibt sich nach dem Programm
Gutdeutsch "Rentenkapitalisierung" (Stand Februar 2006) folgender kapitalisierter Wert
der Rentenverpflichtung:
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Alter des Mannes: 75 Jahre
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Rechnungszins: 5 %
35
Rechnungszins: 5 %
35
Monatsrente: 7.000,00 DM
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7.000,00 DM = 3.579,04 €
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Barwert: 291.319,54 €
38
569.771,49 DM
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In das Anfangsvermögen einzustellen ist daher der Verkehrswert des Hausgrundstückes
L-Straße in Höhe von 2.000.192,00 DM entsprechend den Feststellungen des
Sachverständigen. Hiervon ist nach BGH NJW 2005, Seite 3710 der Wert der
Rentenverpflichtung in Abzug zu bringen. Diese ist zu kapitalisieren (vergl. BGH am
angegebenen Ort, Ziffer 2 b). Nach dem von dem Gericht eingeholten
Sachverständigengutachten beträgt der kapitalisierte Wert der Reallast zum
Übertragungszeitpunkt am 08.10.1984 916.000,00 DM. Von dem Verkehrswert des
unbelasteten Grundstücks abzuziehen ist weiterhin die von dem Antragsgegner
übernommene Grundschuld in Höhe von 175.000,00 DM, so dass sich folgender Wert
des belasteten Grundstücks ergibt:
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Verkehrswert: 2.192.000,00 DM
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abzüglich Reallast: - 916.000,00 DM
42
abzüglich Grundschuld: - 175.000,00 DM
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verbleiben: 1.101.000,00 DM
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wertangepasst nach dem allgemeinen Verbraucherpreis-Monatsindex(2000) nach dem
Programm Gutdeutsch mit Anfangsdatum 08.10.1984/Enddatum 09.11.2000:
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*100,3/74,22 1.489.845,00 DM
46
Das Hausgrundstück E-Straße ist zwar materiell sowohl im Anfangs- als auch im
Endvermögen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat jedoch insoweit keine
Wertsteigerung vorgetragen. Rechnerisch bleibt das Hausgrundstück E-Straße als
solches daher sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen außen vor. Als
Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist allerdings ebenfalls der Wert der
Rentenverpflichtung in Höhe von monatlich 7.000,00 DM. Dieser betrug zum Zeitpunkt
der Übertragung noch 569.771,49 DM (s.o.), wertangepasst nach dem allgemeinen
Verbraucherpreis-Monatsindex 2000 (*100,3/94,3) mit Anfangsdatum 15.12.1995
606.024,00 DM.
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Damit ergibt sich folgendes Anfangsvermögen des Antragsgegners:
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Hausgrundstück L-Straße: 1.489.845,00 DM
49
Reallast E-Straße: - 606.024,00 DM
50
Anfangsvermögen: 883.821,00 DM
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bb) Endvermögen:
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Das Endvermögen des Antragsgegners im Sinne von § 1375 BGB betrug zum Stichtag
09.11.2000 1.880.075,00 DM :
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Der Wert des unbelasteten Hausgrundstückes L-Straße betrug zu diesem Zeitpunkt
nach dem Sachverständigengutachten 3.510.000,00 DM, der Wert der - an die
Mietsteigerungen gebundene Reallast - ebenfalls nach dem
Sachverständigengutachten 1.069.000,00 DM. Abzuziehen sind außerdem eine
unstreitige Grundschuld in Höhe von 99.540,00 DM sowie eine Hypothek bei der M. in
Höhe von 121.893,00 DM. Nicht zu berücksichtigen ist die weitere zugunsten des
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Vaters des Antragsgegners eingetragene Grundschuld in Höhe von 320.000,00 DM.
Denn der Antragsgegner hat eine entsprechende Forderung seines Vaters gegen ihn
nicht substantiiert vorgetragen.
55
Bezüglich des Hausgrundstücks E-Straße ist wiederum die - kapitalisierte -
Rentenverpflichtung des am 09.11.2000 79 Jahre neun Monate alten Vaters des
Antragsgegners als Passivposten zu berücksichtigen. Dabei ist nunmehr das Alter des
Vaters des Antragsgegners am 09.11.2000 von 79 Jahren neun Monate, gerundet 80
Jahre zugrundezulegen. Damit ergibt sich nach der abgekürzten Sterbetafel
Deutschland #####/####folgender Barwert nach dem Programm Gutdeutsch, Stand
01.01.2006:
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Alter des Mannes: 80
57
Rechnungszins: 5 %
58
Monatsrente: 7.000,00 DM
59
7.000,00 DM = 3.579,04 €
60
Barwert: 228.185,27 €
61
446.291,59 DM.
62
Des weiteren ist die zum 09.11.2000 auf dem Hausgrundstück E-Straße lastende
Grundschuld in Höhe von 91.994,00 DM abzuziehen.
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Der ebenfalls im Endvermögen zu berücksichtigende hälftige Miteigentumsanteil des
Antragsgegners an der Grundbesitzung E. hatte nach dem von der Antragstellerin
vorgelegten Gutachten des Sachverständigen L. zum Stichtag 09.11.2000 einen Wert in
Höhe von 350.000,00 DM abzüglich der hälftigen Verbindlichkeiten bei der M. in Höhe
von 67.631,00 DM sowie bei den Eheleuten N2 in Höhe von 32.000,00 DM, also noch
250.369,00 DM.
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Damit ergibt sich folgendes Endvermögen des Antragsgegners:
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Verkehrswert des Hausgrundstücks L-Straße: 3.510.000,00 DM
66
abzüglich Reallast: - 1.069.000,00 DM
67
abzüglich Grundschuld: - 99.540,00 DM
68
abzüglich Lübecker Hypothek: - 121.893,00 DM
69
Wert des Hausgrundstücks L-Straße: 2.219.567,00 DM
70
Grundschuld E-Straße: - 91.954,00 DM
71
Reallast E-Straße: - 446.291,00 DM
72
Hausgrundstück E.: 250.369,00 DM
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Pkw: 5.000,00 DM
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Kontensaldo: - 55.311,00 DM
75
Anwaltskosten: - 1.305,00 DM
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Endvermögen: 1.880.075,00 DM.
77
Damit übersteigt das Endvermögen des Antragsgegners dessen Anfangsvermögen um
(1.880.075,00 DM - 883.821,00 DM =) 996.254 DM.
78
b) Zugewinn der Antragstellerin:
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Im Anfangsvermögen der Antragstellerin ist gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die von der
Mutter im Jahre 1993 erhaltene Schenkung in Höhe von 140.000,00 DM, wertangepasst
nach dem allgemeinen Verbraucherpreis-Jahresindex 2000 (*100/90) 155.556 DM
(Berechnung nach Gutdeutsch, Stand Februar 2006) zu berücksichtigen.
80
Damit ergibt sich folgender Zugewinn der Antragstellerin:
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Endvermögen:
82
hälftiges Miteigentum an der Grundbesitzung
83
A.: 250.369,00 DM
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(siehe oben)
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Guthaben Deutsche Bank: 11.077,00 DM
86
Opel Astra: 10.000,00 DM
87
Anwalts- und Sachverständigenkosten: - 1.228,00 DM
88
- 1.483,00 DM
89
- 2.500,00 DM
90
Endvermögen insgesamt: 266.235,00 DM
91
abzüglich Anfangsvermögen: - 155.556,00 DM
92
Zugewinn der Antragstellerin: 110.679,00 DM.
93
Damit ergibt sich folgender Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von
Zugewinnausgleich:
94
Zugewinn des Antragsgegners: 996.254,00 DM
95
Zugewinn der Antragstellerin: 110.679,00 DM
96
Differenz: 885.575,00DM
97
: 2: 442.787,50 DM
98
226.393,65 €.
99
Der Anspruch auf 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit der Scheidung ergibt sich aus §§ 288, 286 Abs. 2 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 93 a, 711 ZPO.
101