Urteil des AG Münster vom 24.11.2001
AG Münster: kaution, fristlose kündigung, wohnung, aufrechnung, mangel, datum, klagebegehren, mieter, rückzahlung, pauschal
Amtsgericht Münster, 7 C 3988/01
Datum:
24.11.2001
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Abteilung für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 C 3988/01
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.790,58 DM nebst
8,42% Zinsen aus 37,08 DM seit dem 01. August 2000,
9,26% Zinsen aus 200,00 DM seit dem 01. Oktober 2000,
9,26% Zinsen aus 854,00 DM seit dem 01. November 2000,
9,26% Zinsen aus 100,00 DM seit dem 01. Dezember 2000 und
9,26% Zinsen aus 12,50 DM seit dem 16. August 2001
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1% und die Beklagte zu
99%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Mit Vertrag vom 02. Dezember 1999 hatte die Beklagte von den Klägern eine Wohnung
im Mietobjekt xxx angemietet. Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger
Nachforderungen aus einer Heizkostenabrechnung, rückständige Mietzinsansprüche
der Monate Oktober bis Dezember 2000 und den vereinbarten Kautionsvertrag in Höhe
von 1.587,00 DM geltend.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf den Inhalt der Schriftsätze
vom 23. Juli 2001 nebst Anlagen (Blatt 11 bis 27 d.A.) und vom 26. September 2001
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nebst Anlagen (Blatt 37 bis 54 d.A.) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.816,07 DM nebst 8,42% Zinsen aus 62,57
DM seit dem 01.08.2000, 9,26% Zinsen aus 200,00 DM seit dem 01.10.2000, 9,26%
Zinsen aus 854,00 DM seit dem 01.11.2000, 9,26% Zinsen aus 100,00 DM seit dem
01.12.2000, 9,26% Zinsen aus 12,50 DM seit dem 16.08.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, in den Monaten Oktober bis Dezember habe die Heizung nicht
funktioniert, so dass ein Anspruch auf Mietminderung bestanden habe. Die Kaution
brauche nicht gezahlt zu werden, da der Beklagten aus einem früheren Mietverhältnis
Ansprüche auf Rückzahlung einer Kaution zustünden. Kosten für eine
Zwischenablesung könnten dem einziehenden Mieter nicht in Rechnung gestellt
werden.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt des
Schriftsatzes vom 12. September 2001 (Blatt 31 bis 34 d.A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist in Höhe von 2.790,58 DM begründet; mit dem weitergehenden
Klagebegehren war die Klage abzuweisen.
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Die Klage war abzuweisen, soweit die Kläger Kosten für eine Zwischenablesung in
Höhe von 25,49 DM geltend gemacht haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Amtsgerichts N (vgl. 48 C 801/93 AG N in WuM 1996, Seite 231 ff. mit weiteren
Nachweisen) können Kosten einer Zwischenablesung jedenfalls nicht dem
einziehenden Mieter - wie im vorliegenden Verfahren - auferlegt werden. Die
Nebenkostenabrechnung der Kläger war daher um den Betrag von 25,49 DM zu kürzen,
so dass den Klägern gegenüber der Beklagten bezüglich der Heizkostenabrechnung
lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 37,08 DM zusteht.
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Mit dem weitergehenden Klagebegehren war die Klage begründet. Im vorliegenden
Verfahren mag dahingestellt bleiben, ob die Beklagte grundsätzlich berechtigt gewesen
wäre, mit Rückzahlungsansprüchen aus einer früher gezahlten Kaution für eine andere
Wohnung der Kläger aufzurechnen. Im vorliegenden Verfahren scheidet eine derartige
Aufrechnung grundsätzlich aus, da die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, dass
ihr irgendwelche Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution zustünden. Die Beklagte
hatte in diesem Zusammenhang unstreitig für eine frühere Wohnung der Kläger eine
Kaution von 2.066,82 DM gezahlt. Über diese Kaution haben die Kläger mit Schreiben
vom 11. Mai 2000 abgerechnet und im einzelnen substantiiert vorgetragen, dass die
Beklagte für Betriebskosten 13,56 DM, für Heizkosten 101,00 DM nachzahlen müsse
und für Schönheitsreparaturen bzw. angerichtete Schäden Beträge von 513,30 DM bzw.
1.385,00 DM zu zahlen seien. Diese Beträge haben die Kläger mit der Kaution von
2.066,82 DM verrechnet; der Restbetrag von 53,87 DM ist unstreitig an die Beklagte
ausgezahlt worden. Zu diesem substantiierten Vorbringen der Kläger hat die Beklagte
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mit keinem Wort Stellung genommen, so dass das Vorbringen der Kläger in diesem
Zusammenhang als unstreitig anzusehen ist und etwaige Rückzahlungsansprüche der
Beklagten aus der geleisteten Kaution somit erloschen sind. Eine Aufrechnung der
Beklagten mit dieser früher gezahlten Kaution gegenüber der für die jetzige Wohnung
fälligen Kaution ist somit nicht möglich, so dass die Klage in diesem Zusammenhang in
vollem Umfang begründet ist.
Unstreitig hat die Beklagte Mieten in Höhe von 1.154,00 DM für die Monate Oktober und
November nicht bezahlt. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf
beruft, sie habe die Miete gemindert, weil die Heizkörper während der fraglichen Monate
nicht funktioniert hätten, kann die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht gehört werden.
Auch wenn die Beklagte für diesen Heizungsdefekt ihre Tochter als Zeugin angeboten
hat, hat die Beklagte mit keinem Wort vorgetragen, den Klägern von diesem
angeblichen Defekt vor dem Monat Januar 2001 Mitteilung gemacht zu haben, so dass -
wenn der Mangel überhaupt bestanden hat - die Kläger keinerlei Möglichkeit hatten,
etwaige Mängel zu beheben. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die Kläger
mit Schreiben vom 07. Dezember 2000 gegenüber der Beklagten eine fristlose
Kündigung wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen hatten und sich daraufhin der
Mieterverein N für die Beklagte meldete. In diesem Schreiben vom 14. Dezember 2000
wird ein angeblicher Mangel an der Heizungsanlage mit keinem Wort erwähnt; erst nach
einer weiteren Kündigung der Kläger vom 18. Januar 2001 trägt der Mieterverein unter
dem Datum des 13. Februar 2001 - neben vielen anderen Mängeln - u.a. pauschal vor
"Seit einiger Zeit funktioniert die Heizung nicht". Dieser Satz bezieht sich ausschließlich
auf die Küche und wird im Zusammenhang mit einem klemmenden Fenster und einem
undichten Wasserhahn aufgeführt. Unter den gegebenen Umständen bedarf es nach
Auffassung des Gerichts keiner näheren Begründung, dass dieses Schreiben von Mitte
Februar 2001 nicht geeignet ist, Mietminderungen wegen einer nicht funktionierenden
Heizung in Höhe von 40 bzw. 70% (!) zu begründen, so dass Aufrechnungsansprüche
der Beklagten gegenüber der unstreitigen Mietzinsforderung der Kläger nicht bestehen.
Der Klage war daher - bis auf den oben erwähnten Betrag von 25,49 DM - stattzugeben.
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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 ff. BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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