Urteil des AG Münster vom 12.03.2009

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Amtsgericht Münster, 13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08
Datum:
12.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
13. Abteilung für Strafsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Ds 540 Js 1613/08 - 177/08
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Nachstellens wild lebender
Tiere einer streng geschützten Art zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt.
Die sichergestellte nordische Krähenfalle wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen
notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 66 Abs. 2, 65 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1, 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, 74
Abs. 1 StGB, 465 StPO.
Gründe:
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I.
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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 48 Jahre alte Angeklagte ist Landwirt von
Beruf. Er ist verheiratet und hat zwei unterhaltpflichtige Kinder. Sein monatliches
Nettoeinkommen beträgt 2.000 €. Seit 1978 ist der Angeklagte Inhaber eines
Jagdscheins. 1980 absolvierte er in C2 einen Jagdschutzlehrgang.
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Ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 28.08.2008 ist der
Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
4
II.
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Die Beweisaufnahme hat zu folgenden weiteren Feststellungen geführt:
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Am 01.04.2006 pachtete der Bruder des Angeklagten, Herr S, das Jagdrevier S3 IV in
Groß S3. In diesem Revier, in dem der Angeklagte die Jagdaufsicht übernahm, fand er
in dem westlich der L 600 und südlich der B 67 gelegenen Waldmischgebiet Q. in einer
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Senke eine sogenannte nordische Krähenfalle vor. Die Falle, bei der es sich um ein mit
Maschendraht bespanntes Holzgestell in den Ausmaßen von ca. 1,5 m x 2 m x 2 m
handelte, war im oberen Bereich mit einer trichterförmigen schrägen Öffnung versehen,
die den Vögeln zwar das Einschlüpfen, nicht aber das Entkommen ermöglichte. Obwohl
dem Angeklagten bekannt war, dass der Einsatz derartiger Fallen überhaupt und das
Jagen von Greifvögeln – insbesondere Mäusebussarden und Sperbern -, die nach
Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 streng geschützt sind, verboten ist, setzte der
Angeklagte diese Falle zumindest in der Zeit vom 24.02.2008 bis zum 09.04.2008 dazu
ein, derartige Vögel zu jagen. Als Köder verwendete der Angeklagte in der Falle eine
Taube und zwei Krähen, die er regelmäßig, u. a. am 09.04.2008, mit Futter und Wasser
versorgte.
Die Falle wurde am 09.04.2008 auf Veranlassung der hinzu gerufenen Polizeibeamten
und es hinzu gerufenen Zeugen O, dem zuständigen Beamten der unteren
Landschaftsbehörde, abtransportiert und sichergestellt.
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III.
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Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht
ihr hat folgen können, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zu deren Umfang
auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird.
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Der Angeklagte, dem nach seinen eigenen Einlassung bekannt war, dass sowohl die
Verwendung derartiger "Krähenfallen" als auch das Jagen von Greifvögeln verboten ist,
hat in Abrede gestellt, mit der im Jagdrevier vorgefundenen Falle derartige Vögel gejagt
zu haben. Er habe die Falle ausschließlich als Voliere bzw. als "Wildgarten" zum
Aufpäppeln kranker Krähen genutzt, um diese alsdann als Lockvögel bei der Jagd auf
Rabenkrähen, die vom 01. August eines jeden Jahres und bis zum 20.02. des
Folgejahres erlaubt ist, einzusetzen. Auf diese Idee sei er gekommen, nachdem sein
Hund anlässlich eines Reviergangs im Januar 2008 eine verletzte Krähe aufgenommen
und zu ihm gebracht habe. Diese Krähe habe er zunächst allein in die Falle gesetzt und
dabei das Hineingelangen anderer Vögel dadurch unmöglich gemacht, dass er die Falle
oben mit Reisig und Holzlatten bedeckt habe. Die Falle sei daher nicht fängisch gestellt
gewesen. Als Unterstand für die Krähe habe er etwa zwei Tage später eine Schutzhütte
in Form eines Holzkastens in die Falle eingebaut und einen Wasser- und Futtertopf
hineingestellt. Da eine einzelne Krähe oft kümmere, habe er zur Gesellschaft der Krähe
etwa 14 Tage später eine Taube hineingesetzt. Anfang Februar habe ihm sein Hund
eine zweite kranke Krähe gebracht, die er ebenfalls in die Falle gesetzt habe. Die Vögel
habe er annähernd täglich mit frischem Wasser und Futter versorgt, wobei er mit dem
Auto ca. 5 bis 8 Km bis zur Falle habe fahren müssen. Auch am 09.04.2008 habe er die
Falle aufgesucht, um die darin befindlichen beiden Krähen und die Taube mit Wasser
und Futter zu versorgen. Irgendwann zuvor sei ihm allerdings aufgefallen, dass die
Wasser- und Futtertöpfe, was die Vögel unmöglich selbst hätten bewerkstelligen
können, verschiedentlich umgestoßen und das Reisig oben von der Falle entfernt
worden sei. Darüber habe er sich zunächst keine Gedanken gemacht. Im Nachhinein
sei ihm jedoch klar geworden, dass hier unbekannte Personen am Werk gewesen
seien. Im Übrigen sei die Falle aufgrund ihres Standortes nicht geeignet gewesen,
Greifvögel zu fangen, selbst wenn der trichterförmige Einlass zeitweise nicht durch
Geäst oder Reisig abgedeckt gewesen sei.
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Diese Einlassung hat das Gericht - soweit sie den getroffenen Feststellungen
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entgegensteht – als widerlegt angesehen aufgrund des Ergebnisses der übrigen
Beweisaufnahme.
Soweit der Angeklagte behauptet, er habe die Falle ausschließlich als Wildgarten bzw.
als Voliere verwendet, um kranke Krähen aufzupäppeln, handelt es sich nach
Überzeugung des Gerichts um eine Schutzbehauptung. Denn – entgegen den Angaben
des Angeklagten – war die Falle jedenfalls im Tatzeitraum fängisch gestellt und ist vom
Angeklagten dazu verwendet worden, Greifvögeln und damit Tieren einer streng
geschützten Art nachzustellen und zu fangen.
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Dass die Falle zumindest im Tatzeitraum fängisch gestellt und – entgegen den Angaben
des Angeklagten – von ihm nicht so mit Reisig oder Holzlatten so abgedeckt war, dass
oben keine Vögel hineinschlüpfen konnten, ergibt sich aus den Aussagen der I3, M3,
M2, O, Q, I4, N, I6 und S2 sowie aus den Fotos Bl. 7, 8, 9 und 16 d. A., die allseits in
Augenschein genommen worden sind.
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Der Zeuge S2, Vermessungsingenieur des Kreises C, hat ausgesagt, er habe sich am
08.01.2008 an der fraglichen Örtlichkeit aufgehalten, um Vermessungsarbeiten
durchzuführen. Dabei habe er in einer Senke einen Drahtkäfig entdeckt, dessen
Funktion ihm zur damaligen Zeit unbekannt gewesen sei. Oben habe der Käfig ein Loch
gehabt, das völlig frei gewesen sei. Innerhalb des Käfigs hätten ein Fressnapf, ein
Wassergefäß sowie eine Schutzhütte gestanden. Im Käfig habe sich nur eine Taube
befunden. Weitere Tiere habe er in dem Käfig nicht gesehen, obwohl er sich ca. 10
Minuten in einer Entfernung von etwa 5 Metern vom Käfig aufgehalten habe, um den
dortigen Ringwall in seine Karte einzuzeichnen. Dass es sich bei dem Käfig um eine
Falle gehandelt habe, habe er erst später an Ort und Stelle von den ermittelnden
Polizeibeamten erfahren, als er sich zufällig wieder dorthin begeben habe, um
bestimmte Vermessungsnacharbeiten durchzuführen. Der Zeuge N hat ausgesagt, er
sei Mitte Februar 2008 einem entsprechenden Hinweis nachgegangen und habe die
Krähenfalle – wie auf dem Foto Bl. 16 d. A. abgebildet - vorgefunden. In der Falle habe
sich eine Futter- und eine Wasserstelle und ein Holzkasten befunden. In der Falle sei
eine verängstigte Taube herumgeflattert. Weitere Vögel habe er nicht gesehen, obwohl
er sich die Falle genauer angesehen und darum herum gegangen sei. Oben auf der
Falle hätten zwar zwei oder drei Hölzer gelegen. Dadurch sei das Einschlüpfen von
Vögeln in die Falle jedoch nicht unmöglich gemacht worden. Die Falle sei daher
fängisch gestellt gewesen, wie er genau gesehen habe. Er habe sich sodann an das
Komitee gegen den Vogelmord gewandt und sei am 03.03.2008, 07.03.2008,
25.03.2008 und 26.03.2008 teils gemeinsam mit den I3, I4 und I6 bei der Falle gewesen
und habe sich dort jeweils mehrere Stunden von früh morgens bis in den späten
Nachmittag bzw. in den Abend hinein in der Nähe der Falle aufgehalten und diese
beobachtet, um den Betreiber der Falle an Ort und Stelle überführen zu können. Dazu
habe der Zeuge I3 an zwei Tagen das Wassergefäß in der Falle umgestoßen, um den
Betreiber der Falle zu veranlassen, sich entsprechend mit der Falle zu beschäftigen. Er,
der Zeuge N, habe den Betreiber der Falle an Ort und Stelle zwar nicht gesehen. Er
habe aber an den Tagen, an denen er die Falle beobachtet habe, jeweils festgestellt,
dass die Falle unverändert fängisch gestellt gewesen sei. Am 03.03.2008 habe sich
neben einer Taube auch eine Krähe in der Falle befunden. Am 06.04.2008 habe er
festgestellt, dass sich eine Taube und zwei Krähen in der Falle, die unverändert
fängisch gestellt gewesen sei, befunden hätten. Zudem habe er am 06.04.2008
gesehen, dass eine Bussardfeder in der Falle gelegen habe und Knochen von einem
kleinen Greifvogel neben der Falle gelegen hätten. Die Zeugen I4, I3 und I6 haben die
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Angaben des Zeugen N, soweit sie gemeinsam mit diesem die Falle beobachtet haben,
bestätigt. Dabei ist der vom Zeugen I6, einem WDR- Journalisten, gefertigte Film in der
Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen und festgestellt worden, dass
sich oben auf der Falle keine Zweige oder Gegenstände befanden, die ein Einschlüpfen
von Vögeln in die Falle hätten verhindern können.
Die Zeugen M und M2, die am 09.04.2008 gemeinsam mit dem I3 die Falle beobachtet
haben, haben ausgesagt, sie hätten den Angeklagten an diesem Tage dabei
beobachtet, wie er sich zur Falle begeben und die darin befindlichen Vögel gefüttert
habe. Dabei sei der Angeklagte auch gefilmt worden. Die Falle, so der Zeuge M2, sei
oben nicht abgedeckt gewesen und es hätten sich zwei Krähen und eine Taube darin
befunden. Außerdem hätten eine Bussardfeder in der Falle und der Fuß eines kleinen
Greifvogels neben der Falle gelegen. Nachdem der Angeklagte, so haben die Zeugen
M, M2 und I3 weiter ausgesagt, von ihnen angesprochen worden sei, habe er seinen
Namen genannt und erklärt, dass er der Jagdaufseher des Reviers sei, der die in der
Falle befindlichen Krähen gesundpflegen würde. Ohne auf das Eintreffen der vom I3
telefonisch verständigten Polizei zu warten, sei der Angeklagte dann mit seinem Auto
davongefahren. Die Zeugen O und Q haben ausgesagt, sie seien von der Polizei
informiert worden und hätten sich daraufhin am 09.04.2008 an Ort und Stelle begeben.
Hier hätten sie die Falle in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass sich in
der Falle keine Vögel mehr befunden hätten. Oben auf der Falle habe sich nur ein Ast
befunden, der vom I3 darauf gelegt worden sei. In der Falle, so hat der Zeuge Q
bekundet, habe sich Gefieder befunden, dass von einem Mäusebussard oder Sperber,
jedenfalls aber von einem Greifvogel gestammt habe.
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Aufgrund der Aussagen der vorgenannten Zeugen, die die Falle an verschiedenen
Tagen gezielt beobachtet haben, steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass der Angeklagte die Falle dazu eingesetzt hat, Greifvögel zu jagen, wobei er
zunächst eine Taube als Köder benutzt hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen
insbesondere der Zeugen S2 und N. Denn beide Zeugen haben bekundet, dass sich
nur eine Taube in der Falle befunden hätte, als sie die Falle am 08.01.2008, so der
Zeuge S2, bzw. Mitte Februar 2008, so der Zeuge N, gesehen hätten. An der
Glaubwürdigkeit der Zeugen S2 und N sowie an der Glaubhaftigkeit und Richtigkeit
ihrer Aussagen haben sich keine Zweifel ergeben. Beide Zeugen haben die Falle über
einen längeren Zeitraum beobachtet. Zudem ist auf dem unteren Foto Bl. 16 d. A. nur
eine Taube zu erkennen. Daher ist die Einlassung des Angeklagten, er habe zuerst eine
verletzte Krähe in die Falle gesetzt und 14 Tage später zur Gesellschaft dieser Krähe
eine Taube hineingesetzt, widerlegt. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich
dabei vielmehr um eine Schutzbehauptung, wenn der Angeklagte in Bezug auf die
verletzte Krähe weiter angegeben hat, er habe diese Krähe und Anfang Februar 2008
die zweite kranke Krähe aufpäppeln wollen, um sie über sechs Monate später, nämlich
ab dem 01. 08.2008 als Lockvögel bei der dann erlaubten Jagt auf Rabenkrähen
einzusetzen.
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Aufgrund der Aussagen der Zeugen I3, M, M2, O, Q, I4, N, S2 und I6 steht ferner zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass die Falle – entgegen der Einlassung des
Angeklagten – zumindest im Zeitraum von 24.02.2008 bis zum 09.04.2008 fängisch
gestellt war. Denn die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Falle
jedenfalls nicht so abgedeckt war, dass keine Vögel hineingelangen konnten.
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Zwar haben die Zeugen I5, I2 und I ausgesagt, sie hätten festgestellt, dass die Falle, als
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sie sie gesehen hätten, oben mit Zweigen und Hölzern abgedeckt gewesen sei. Bei
diesen Zeugen war jedoch zu berücksichtigen, dass sie – im Unterschied zu den
übrigen Zeugen – die Falle nicht gezielt und über einen längeren Zeitraum beobachtet
haben. Die Zeugin I hat die Falle nach ihren Angaben nur einmal anlässlich eines
Spaziergangs mit ihrem Hund aus einer Entfernung von ca. 3 m gesehen. Der Zeuge I5
hat ausgesagt, die Falle sei ihm einmal Ende Februar/Anfang März 2008 vom
Angeklagten gezeigt worden. Weil er, der Zeuge, sich bereit erklärt gehabt habe, die
darin befindlichen Vögel während der Zeit der Abwesenheit des Angeklagten zu
versorgen, sei ihm dabei vom Angeklagten erklärt worden, wie das Versorgen der
Vögel, es habe sich um eine Taube und eine Krähe gehandelt, gemacht werden müsse.
An die Falle selbst sei er damals nicht unmittelbar herangetreten, sondern habe nur
oben gestanden und runter gesehen, wobei er bemerkt habe, dass Reisig auf der Falle
gelegen habe. Bedingt durch eine Krankheit habe er die Vögel aber anschließend nicht
versorgen können, so dass er, der Zeuge, tatsächlich nur dieses eine Mal bei der Falle
gewesen sei. Der Zeuge I2 hat ausgesagt, er habe die Falle entdeckt, als er am
10.03.2008 auf der Suche nach einer Herkulesstaude gewesen sei. Dabei habe er
gesehen, dass auf der Falle sechs oder sieben daumendicke Zweige gelegen hätten,
wodurch die Falle seiner Meinung nach nicht fängisch gestellt gewesen sei, was
allerdings – wie insbesondere die in Augenscheinnahme des vom Zeugen I6 am
07.03.2008 gefertigten Films ergeben hat – tatsächlich nicht der Fall war.
Dass der Angeklagte mittels der Falle Greifvögeln nachstellen wollte und dabei
zumindest in einem Falle erfolgreich war, ist gleichfalls zur Überzeugung des Gerichts
festgestellt worden. Zwar sind die beiden Mäusebussarde, die in einiger Entfernung von
der Falle tot aufgefunden worden sind, nicht mittels der Falle gefangen worden. Denn
die diesbezüglich durchgeführte Untersuchung des staatlichen Veterinäramtes vom
10.04.2008, die auszugsweise verlesen worden ist, hat ergeben, dass die beiden Vögel,
was dem Angeklagten nicht angelastet werden konnte, vergiftet worden sind.
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Allerdings befanden sich in der Falle selbst jedenfalls Greifvogelfedern, wie die Zeugen
N, I3, M2, I4 und Q und festgestellt haben. Dabei hat der Zeuge Q bekundet, dass
derartige Fallen, wenn sie – wie hier – aufgestellt und mit Tauben und Krähen als Köder
bestückt werden, geeignet sind, Greifvögel, auch Mäusebussarde und Sperber zu
fangen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen und an der Glaubhaftigkeit und Richtigkeit
seiner Aussage bestehen keine Zweifel. Der Zeuge ist von Beruf Biologe und verfügt –
wie er im Einzelnen ausgeführt hat – über die entsprechenden Erfahrungen.
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Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung dessen, dass sich tatsächlich Federn
eines Greifvogels in der Falle befanden, war der Hilfsantrag der Verteidigung, durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen, dass die Falle nach
Standort und Art nicht geeignet war, Greifvögel zu fangen, zurückzuweisen.
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Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zumindest im
Zeitraum von 24.02.2008 bis zum 09.04.2008 mittels der Krähenfalle Greifvögeln
nachgestellt hat, obwohl ihm bekannt war, dass das Jagen von Greifvögeln, die nach
Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 streng geschützt sind, verboten ist.
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Dabei war allerdings nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte gewohnheitsmäßig
gehandelt hat. Gewohnheitsmäßiges Handeln erfordert nämlich ein Verhalten, dass
durch wiederholte Begehung einen selbständigen Hang zu einem Delikt im Sinne von §
66 BNatSchG aufweist. Dies konnte im Hinblick auf das Betreiben der Falle, dass –
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wovon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen ist – nur in einem Falle
dazu geführt hat, dass ein Greifvogel damit gefangen worden ist, nicht festgestellt
werden.
IV.
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Damit hat der Angeklagte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des
vorsätzlichen Nachstellens wild lebender Tiere einer streng geschützten Art gem. §§ 66
Abs. 2, 65 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1, 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG erfüllt, indem er
zumindest im Zeitraum vom 24.02.2008 bis zum 09.04.2008 mittels der von ihm
betriebenen Falle Greifvögeln verbotswidrig nachgestellt hat, obwohl ihm bekannt war,
dass es sich dabei um Tiere handelt, die nach Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97
streng geschützt sind.
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Dieses Vergehen ist gem. § 66 Abs. 2 BNatSchG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bedroht.
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Bei der nach § 46 StGB vorzunehmenden konkreten Strafzumessung viel zu Gunsten
des Angeklagten ins Gewicht, dass dieser bisher strafrechtlich noch nicht in
Erscheinung getreten ist. Auch liegen gegen ihn bisher keine negativen Erkenntnisse in
naturschutzrechtlicher Hinsicht vor. Im Hinblick darauf kam vorliegend nur die
Verhängung einer Geldstrafe in Betracht, die das Gericht unter Berücksichtigung aller für
und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in Höhe von 60 Tagessätzen
für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Die Höhe des Tagessatzes ist
entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf 50,00 €
bemessen worden.
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V.
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Die sichergestellte Falle war gem. § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.
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VI.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 464 StPO.
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