Urteil des AG Münster vom 05.11.2009

AG Münster (sohn, zpo, kenntnis, spiel, internet, telefon, nummer, fahrlässigkeit, anlass, anscheinsvollmacht)

Amtsgericht Münster, 5 C 323/09
Datum:
05.11.2009
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 323/09
Schlagworte:
Haftung des Anschlussinhabers für die In-Anspruchnahme von
Bezahldiensten durch minderjährige Haushaltsmitglieder
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
(ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO)
2
Die Klage ist unbegründet. Zwischen der Beklagten und der Zedentin, deren Inkasso die
Klägerin betreibt, ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, aufgrund dessen die
Zedentin eine Vergütung verlangen könnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der von
der Klägerin vorgetragenen Weise ein Preishinweis erfolgt ist. Unbestritten hat nicht die
Beklagte die fragliche Zielrufnummer angewählt, sondern deren minderjähriger Sohn.
Dessen Verhalten kann der Beklagten auch nicht im Wege der Anscheinsvollmacht
zugerechnet werden. Auch wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, dass
auch minderjährige Familienmitglieder berechtigt sind den vorhandenen
Telefonanschluss zu nutzen, so gilt dies nicht für die hier in Frage stehende
Inanspruchnahme. Das Telefon wurde hier ausschließlich für die Zwecke eines
Bezahlvorgangs benutzt. Der Sohn der Beklagten beteiligte sich an einem Spiel im
Internet, bei welchem, um weiterspielen zu können, eine angegebene Nummer
angewählt wird, wodurch Forderungen der Zedentin generiert werden. Die Beklagte hat
unbestritten vorgetragen, dass sie von diesem Vorgang erst erfahren hat, nachdem sie
die Rechnung der E erhalten hatte. Darin, dass sie von dem Vorgang nichts gewusst
hat, liegt auch keine Fahrlässigkeit. Ohne besonderen Anlass brauchte die Beklagte
keine Kenntnis von derartigen Spielen zu haben und sie brauchte entsprechend auch
keine Kenntnis davon zu haben, dass ihr Sohn sich an solchen Spielen beteiligte.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 ZPO.
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