Urteil des AG Münster vom 24.11.2007

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Amtsgericht Münster, 19b DS 63 Js 1999/07 AK 168/07 jug. VH: 19b VRJs
166/07
Datum:
16.11.2007
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
19. Strafabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19b DS 63 Js 1999/07 AK 168/07 jug. VH: 19b VRJs 166/07
Rechtskraft:
24.11.2007
Tenor:
Der Angeklagte ist schuldig der Beleidigung in zwei
Fällen und einer exhibitionistischen Handlung.
Der Angeklagte wird angewiesen, an dem nächst möglichen Anti-
Gewalt-Kurs beim Verein T. , X-Straße in ####1 N, teilzunehmen.
Gegen den Angeklagten werden zwei Freizeitarreste festgesetzt.
Von der Auferlegung der Kosten wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften: §§ 183, 185, 194, 53 StGB, 1, 3 JGG.
G r ü n d e :
1
Der zu den Tatzeiten ca. 16 Jahre und 10 Monate alte Angeklagte ist bereits
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 18.09.2006 hat die Staatsanwaltschaft N ein
Verfahren wegen Sachbeschädigung nach § 45 I JGG eingestellt.
2
Der Angeklagte lebt mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in N.-K. ......wird
weiter ausgeführt .....Im ersten Moment macht der Angeklagte einen gepflegten und
positiven Eindruck. Er kann sich gut äußern. Diese Zurückhaltung gibt er jedoch im
Laufe des Gespräches, insbesondere wenn es für ihn unangenehm wird, auf. Er zeigt
sich dann als aufbrausend und hat sich offensichtlich nicht mehr unter Kontrolle. Auch in
der Familie kommt es zu Gewaltausbrüchen, bisher allerdings nur gegen Mobiliar. Auch
nach der Hauptverhandlung hat er seine Aggressionen an der Tür des Gerichtssaals
ausgelassen, indem er diese zugeschlagen hat.
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Der Verurteilung liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
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1. Führendes Verfahren ##b Ds ## Js #####/####AK ###/##:
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Am 25.04.2007 gegen 12:10 Uhr befand sich der Angeklagte in der Hauptschule H-
Straße, wo der Zeuge M die Klasse des Angeklagten und auch den Angeklagten in
einer Vertretungsstunde unterrichtete. Die Klasse sollte eine Schön- und
Rechtschreibübung durchführen. Der Angeklagte weigerte sich mehrfach, dieser
Anordnung nachzukommen. Daraufhin wollte ihn der Zeuge in den Trainingsraum
schicken. Der Angeklagte weigerte sich jedoch zu gehen und begann den Zeugen zu
bedrohen ("Ich krieg dich") bzw. zu beleidigen ("Verpiss dich Alter") bis hin zu der
Äußerung "Ich ficke deine Mutter".
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Schließlich konnte ein hinzugerufener Kollege des Zeugen den Angeklagten bewegen,
in den Trainingsraum zu gehen. Einige Zeit später kam der Angeklagte allerdings in die
Klasse zurück und bedrohte den Zeugen erneut und forderte ihn auf, doch mit hinaus zu
kommen. Damit meinte der Angeklagte offensichtlich eine körperliche
Auseinandersetzung. Schließlich verließ er erneut den Klassenraum mit den Worten
"Ich ficke deine Mutter".
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Nach der Stunde begegnete der Angeklagte dem Zeugen nochmals vor dem
Lehrerzimmer und rempelte ihn absichtlich grob an.
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Der Angeklagte ist im Wesentlichen geständig. Er will sich jedoch durch den Zeugen
provoziert gefühlt haben.
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Damit hat sich der Angeklagte in zwei Fällen der Beleidigung strafbar gemacht.
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Verbundenes Verfahren ##b Ds ## Js #####/####AK ###/##:
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Als der Angeklagte am 26.03.2007 nachmittags gegen das Gebäude der B. in S.
urinierte, wurde er von der Schulleiterin aus ihrem Büro heraus gesehen. Die Zeugin S
öffnete ihr Fenster und stellte den Angeklagten zur Rede. Daraufhin drehte er sich
provokant mit geöffneter Hose und entblößtem Geschlechtsteil zu der Zeugin hin und
fragte "Was willst du denn?".
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Der Angeklagte bestreitet, sich der Zeugin mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt zu
haben. Er will vielmehr lediglich den Kopf zur Seite gedreht haben und die Hose
geschlossen haben, bevor er sich mit dem übrigen Körper der Zeugin zuwandte.
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Diese Einlassung ist widerlegt durch die Aussage der Zeugin S, an deren
Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keine Zweifel bestehen.
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Demgegenüber hat die Freundin des Angeklagten, die Zeugin T, die Einlassung des
Angeklagten bestätigt. Danach habe sie zwischen dem Fenster, hinter dem die Zeugin
sich befand, und dem Angeklagten gestanden. Wobei sie den Penis des Angeklagten
nicht gesehen haben will und daraus schließt, dass die Zeugin diesen auch nicht habe
sehen können. Sie will damit ausschließen, dass sich der Angeklagte der Zeugin S
absichtlich entblößt gezeigt habe.
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Diese Zeugin hat die Aussage offensichtlich gemacht, um den Angeklagten der
Bestrafung zu entziehen. Dabei handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine
Falschaussage.
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Damit hat sich der Angeklagte auch einer exhibitionistischen Handlung strafbar
gemacht.
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Um auf den Angeklagten erzieherisch einwirken zu können, soll er an dem nächst
möglichen Anti-Gewalt-Kurs beim Verein T. teilnehmen. Darüber hinaus soll er zwei
Freizeitarreste verbüßen. Vielleicht bringen diese den im Übrigen völlig uneinsichtigen
Angeklagten zur Vernunft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.
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