Urteil des AG Münster vom 24.10.2007

AG Münster: hardware, duldung, hausordnung, vermieter, sozialwohnung, gewerbe, gemeinde, software, einzug, mietvertrag

Amtsgericht Münster, 48 C 355/87
Datum:
24.10.2007
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
48. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
48 C 355/87
Tenor:
Die Klage wird wegen der Anträge zu 1. und 2. abgewiesen.
Auf den Antrag zu 3. hin werden die Beklagten verurteilt, die vom Kläger
angekündigte Maßnahme zur Verbesserung des Wohnraums der Parter-
rewohnung, nämlich:
„ Ausführungsbeginn: 11.03.1988, eine Woche vor Frühling
Art und Umfang:
Entfernung Warmwasser- und Heizungstherme,
Zusammenfassung zu einem neuen Gerät mo-
dernster Bauart ohne Zündflamme, mit Abgas-
überwachung elektr. dabei Öffnung der Wand
für neue Rohre. Entfernung des untauglichen
alten Lüftungskastens zur Toilette innen, Ersatz
Flachkanal mit Gebläse, Putzarbeiten, Fliesen
beilegen, ev. erneuern. Thermostatventile in al-
len Räumen anbringen
Dauer:
Eine Woche.
Mietzins:
Wie bekannt keine Erhöhung!“
zu dulden.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/7 der Kläger, zu 2/7 die
Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger hat am 12.05.1986 das Haus B. in N käuflich erworben. Durch Mietvertrag
vom 05.10.1984 mit der Voreigentümerin sind die Beklagten Mieter der Sozialwohnung
im ersten Geschoss geworden.
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Der Kläger führt im vorliegenden Verfahren unter anderem Klage darüber, dass der
Beklagte Ehemann in einem der gemieteten Räume ein Gewerbe betreibe, denn dort
habe er drei Computeranlagen für Datenverarbeitung aufgestellt. Das gehe auch daraus
hervor, dass er an den Klingelschildern den Zusatz " B1." angebracht habe. Er
bemängelt, dass der Beklagte lediglich eine Gewerbeanmeldung für die Gemeinde Z im
Osnabrücker Gebiet vorgelegt habe, aus der sich kein Genehmigungsvermerk ergebe.
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Der Kläger verlangt von den Beklagten des weiteren, dass sie sich an den Mietvertrag
und die Hausordnung halten sollten, insbesondere was die Treppenhausreinigung
betrifft.
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Schließlich beabsichtigt der Kläger, in der Wohnung der Beklagten am 1.03.1988 mit
den Arbeiten für eine Umgestaltung und Modernisierung der Heizungs- und
Warmwasseranlage zu beginnen, deren Duldung er von den Beklagten verlangt. Wegen
der Einzelheiten insoweit wird insbesondere auf seinen Schriftsatz vom 09.01.1988 mit
Durchschrift seines Schreibens an die Beklagten vom 09.01.1988 (Bl. 50/51 und 56 d.
A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt jetzt noch:
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1. Die Beklagten zu verurteilen, ihm ein Genehmigungsschreiben MS zur
Gewerbsausübung in der Sozialwohnung sowie die Gewerbsgenehmigung für N
vorzulegen. (B1.),
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2. die Beklagten zur Einhaltung des Mietvertrages/Hausordnung, insbesondere zur
Treppenhausreinigung zu verurteilen,
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3. die Beklagten zur Duldung der angegebenen Maßnahmen zur Verbesserung des
Wohnraumes Parterre zu verurteilen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten tragen vor, der Beklagte Ehemann habe eine halbe Stelle als
wissenschaftlicher Assistent an der Universität in N und erstelle in deren Rahmen für
seinen Arbeitgeber Computerprogramme. Diese Arbeit müsse er notgedrungen zu
Hause erledigen, da im Institut ein Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt sei. Anfang
1987 habe er sich einen neuen modernen Tischcomputer angeschafft. Da er lediglich
eine halbe Arbeitsstelle inne habe, sei er auf einen weiteren Verdienst angewiesen und
habe deshalb aus steuerrechtlichen Gründen ein Gewerbe angemeldet. Im Rahmen
dieser freiberuflichen Tätigkeit erstelle er gelegentlich Software und Hardware. Seine
Produkte verkaufe er unter dem Namen B1..
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Die Beklagten haben Fotokopie der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde X des
Beklagten zu 1. vom 19.01.1987 vorgelegt. Insoweit wird auf Blatt 45 d. A. Bezug
genommen.
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Des weiteren wird Bezug genommen auf das von ihnen vorgelegte Schreiben des
Oberstadtdirektors der Stadt N, Amt für Wohnungswesen, an den Mietverein für N und
Umgegend e. V. vom 18.12.1987, Blatt 41 d. A.
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Bezüglich der Heizungsanlage behaupten die Beklagten – was insoweit unstreitig ist-,
dass am 20.08.1987 bei einer Routineüberprüfung durch die Stadtwerke N
verschiedene Mängel an dem in der Wohnung befindlichen Gasgerät festgestellt worden
seien.
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Die Beklagten bestreiten weiter, ihrer Verpflichtung zur Reinigung des Treppenhauses
nicht nachzukommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet. Im übrigen war sie abzuweisen.
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1. Die im Antrag zu 1. genannten Nachweise kann der Kläger als Vermieter von den
Beklagten nicht verlangen.
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Der Kläger hat die vom Beklagten behauptete Tätigkeit im Zusammenhang mit
seinen Computern nicht bestritten und andere Tätigkeiten nicht dargelegt. Bei der
Herstellung von Software handelt es sich mit Sicherheit um eine Beschäftigung,
durch die andere, insbesondere die Mitmieter, nicht gestört werden. Belästigung,
die bei der Herstellung von Hardware auftreten könnten, hat der Kläger ebenfalls
nicht schlüssig dargelegt. Die Behauptung des Klägers, kurz nach dem Einzug der
Beklagten seien in der darüber liegenden Wohnung erheblich störende Schlag-
und Bohrgeräusche festgestellt worden, lässt einen Rückschluss darauf, dass dies
mit der Erstellung von Hardware zusammen hängen könne, nicht zu. Derartige
Geräusche, insbesondere kurz nach einem Einzug, können auf allen möglichen
Tätigkeiten beruhen.
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Zudem ergibt sich auch aus dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben des
Amtes für Wohnungswesen, dass von dessen Seite die Wohnung der Beklagten
inspiziert worden ist und Einwendungen gegen die Nutzung eines Raumes als
Arbeitszimmer nicht erhoben werden, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das
Wohnungsbindungsrecht.
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Auch das Verlangen des Klägers nach Vorlage einer Gewerbegenehmigung für N
berührt nicht das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter, sondern allein den
privaten Bereich des Mieters, für den sich der Vermieter normalerweise nicht zu
interessieren hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ausnahmsweise anders sein
könnte, liegen nicht vor.
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2. Der Klageantrag zu 2. war abzuweisen, da die Beklagten zur Einhaltung des
Mietvertrages und der Hausordnung schon deshalb verpflichtet sind, weil sie diese
unterschrieben haben. Das Gericht kann hier nur tätig werden aufgrund einzelner
Verstöße, die kann aber auch im Einzelnen dargelegt werden müssten. So hat der
Kläger in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen, wann, wir oft, wodurch und in
welcher Weise die Beklagten gegen ihre Pflicht zur Hausreinigung verstoßen
haben. Der Klageantrag ist unschlüssig.
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3. Die Beklagten sind zur Duldung der im Klageantrag zu 3. angekündigten
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Maßnahmen zur Verbesserung der Heizungs- und Warmwasseranlage aufgrund
des § 541 a Abs. 2 BGB verpflichtet, soweit ihnen dies zugemutet werden kann.
Der Einbau eines Gerätes modernster Bauart ist zweifellos eine Verbesserung der
gemieteten Räume. Der Kläger hat den Beklagten für die Zeit der Ausführung
kostenlos die vollkommen renovierte Wohnung in der 3. Etage rechts zum
Aufenthalt angeboten und weiter erklärt, dass die Toilette immer funktionsfähig
bleibe und das Bad morgens und abends voll benutzbar sei. Unter diesen
Umständen ist den Beklagten die Erduldung der Arbeiten, die mit dem Einbau der
neuen Heizung zusammen hängen, zuzumuten. Sie waren dem gemäß dem
Antrag entsprechend zu verurteilen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff.. 11.
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