Urteil des AG Münster vom 15.09.2009

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Amtsgericht Münster, 28 C 2750/09
Datum:
15.09.2009
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 2750/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung
entsprechende Sicherheit.
Tatbestand:
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Die Kläger sind seit 1991 Mieter der im I. Obergeschoß links des Hauses C-Weg in N
gelegenen Wohnung. In einem Beweissicherungsverfahren #### Amtsgericht N stellte
der Sachverständige M durch Gutachten vom 11.02.2009 fest, dass sich in der Wohnung
in der Einfüllkammer der Waschmaschine und im Spülkasten der WC-Anlage eine
schleimige Masse absetzte, die abgetrocknet als schwarzer Belag vorzufinden war.
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Die Kläger machen geltend, es handele sich um einen Mangel. Sie behaupten, die
schwarze Masse haben einen äußerst unangenehmen pentranten Geruch. Sie setze
sich auch in den Wasserhahnperlatoren und im Duschkopf ab.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, die Ursache der Schleimbildung in der
Einfüllkammer der Waschmaschine, im Spülkasten der WC-Anlage
sowie in den Wasserhahnperlatoren der im I. OG links des Hauses, C-
Weg, N, gelegenen Wohnung zu beseitigen, sowie an sie als
Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 277,03
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab 6.08.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte macht geltend, ein Mangel der Mietsache liege nicht vor.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
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Das selbständige Beweisverfahren ##### AG N lag vor und war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage war abzuweisen.
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Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Mangel der Mietsache nicht vor. Der
Sachverständige M hat in seinem Gutachten vom 11.02.2009 im selbständigen
Beweisverfahren festgestellt, dass es in allen Trinkwasserleitungen zur Bildung eines
sogenannten Biofilms kommt. Dieser Biofilm wird normalerweise nicht bzw. nur selten
ausgespült. In der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs und in
einschlägigen Hygieneinstituten wurde dieser Biofilm/diese Biofilmausflockung als in
keiner Weise gesundheitsschädlich eingestuft. Bis zum Abschluss der Forschungen
über dieses Phänomen sind lediglich die Armaturen regelmäßig mechanisch mit der
Bürste zu reinigen und Kleinteile, wie Perlatoren und Duschköpfe sind mit Wasser
auszukochen. Unter diesen Umständen sieht das Gericht die Entstehung eines
derartigen Biofilms in Trinkwasserleitungen nicht als Mangel der Mietsache an. Die
Klage war abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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