Urteil des AG Münster vom 24.07.2007
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Amtsgericht Münster, 3 C 3832/06
Datum:
24.07.2007
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 3832/06
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 602,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 240,63 Euro
seit dem 01.01.2005, aus weiteren 140,49 Euro seit dem 01.01.2006,
aus weiteren 160,67 Euro seit dem 01.01.2007 sowie aus weiteren
60,21 Euro seit dem 01.04.2007 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger verlangt von dem Beklagten restliche Mietzahlungen.
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Der Beklagte hat von dem Kläger eine Wohnung im Hause S-Weg c in Z1 gemietet. In
den Jahren 2004 bis einschließlich März 2007 hat der Beklagte die Miete um insgesamt
602,00 Euro gemindert. Die Mietminderung erfolgte in den Monaten November, bzw.
Dezember bis Mai und Juni des jeweiligen Jahres.
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Der Kläger behauptet, eine Mietminderung stehe dem Beklagten nicht zu, weil es zu
keinerlei Belästigung des Beklagten gekommen sei. Soweit in den Wintermonaten
tatsächlich eine Rauchentwicklung aus den Nachbarhäusern festgestellt werden konnte,
ist dies hinzunehmen, weil der Beklagte von vornherein in eine ältere Wohngegend
gezogen ist.
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Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 602,20 Euro nebst
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5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 240,83 Euro seit dem 01.01.2005, aus
140,49 Euro seit dem 01.01.2006, aus weiteren 160,67 Euro seit dem 01.01.2007 sowie
aus 60,21 Euro seit dem 01.04.2007 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass er zur Mietminderung in Höhe von etwa
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5 Prozent der Miete berechtigt sei. Seit dem Jahre 2004 sei in den Wintermonaten
festzustellen, dass von den gegenüberliegenden Häusern eine erhebliche
Beeinträchtigung durch beißenden Qualm und Rußpartikel zu vermelden sei. Obwohl
man dies dem Kläger mitgeteilt habe, habe dieser für Abhilfe nicht gesorgt. Im
Dezember 2005, und auch 2006, habe man festgestellt, dass in den Heizungsanlagen
der Nachbarhäuser unzulässigerweise Briketts und Holz verheizt worden sei.
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Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Akteninhalt und die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Beklagte wäre nur zu einer Minderung der Miete berechtigt, wenn die Nutzung der
Wohnung durch nachhaltige, beeinträchtigende Emissionen eingeschränkt wäre.
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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht dargetan. Zum einen muss der
Beklagte bestimmte Emissionen, die in dem Wohngebiet ortsüblich sind, hinnehmen.
Aus den überreichten Fotos ist ersichtlich, dass es sich hier um ein älteres Wohngebiet
handelt, in dem auch noch Heizungsanlagen verwand werden, die mit stärkerer
Rauchemission arbeiten. Ob, wann, und in welchem Umfange hier stärkere Emissionen
festgestellt wurden, hat der Beklagte nicht dargetan. Das hier gelegentlich falsche
Brennstoffe verwendet werden, berechtigt zur Mietminderung noch nicht.
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Darüber hinaus hat die Stadt Z1 im Jahre 2004 festgestellt, dass keine
beeinträchtigenden Emissionen vorliegen, die über die zulässigen hinausgehen. Soweit
aber die Heizungsanlagen genehmigt sind, und sachgemäß im Rahmen der
gesetzlichen Verordnungen betrieben werden, steht auch dem Beklagten ein
Minderungsrecht gegenüber dem Vermieter, der im übrigen darauf dann keinen Einfluss
mehr hat, nicht zu. Im übrigen war offensichtlich der Zustand, wie er sich heute darstellt,
schon bei Anmietung der Wohnung vorhanden, so dass auch schon aus diesem Grunde
eine Mietminderung nicht gefordert werden kann.
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Die von dem Beklagten einbehaltenen Mieten belaufen sich unstreitig auf 602,00 Euro.
Diese Mietminderung bis einschließlich März 2007 muss der Beklagte nunmehr
nachentrichten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus § 708 Ziff. 11 ZPO.
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