Urteil des AG Münster vom 27.02.2007

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Amtsgericht Münster, 7 C 4811/06
Datum:
27.02.2007
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 C 4811/06
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,19 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem
29.11.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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(Entfällt gemäß § 495 a ZPO)
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht der geltend
gemachte Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag zu (§ 535
Abs. 2 BGB)
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Der Beklagte schuldet der Klägerin einen restlichen Mietzins für den Monat Juli 2006 in
Höhe von 126,19 EUR.
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Der Beklagte war nicht berechtigt, die Mietzahlung für diesen Monat um die Summe der
Kabelgebühren für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2005 zu kürzen. Der Mieter ist
nicht befugt, die Betriebskostenposition der Kabelgebühren einfach herauszustreichen,
weil er kein Interesse mehr an einem Kabelanschluss hat. Die Wohnung wurde mit
Kabelanschluss vermietet, sodass die Klägerin nicht nur berechtigt, sondern sogar
verpflichtet ist, diesen weiterhin zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung des
Mietvertrages ist nur im beiderseitigen Einverständnis möglich (vgl. hierzu Urteil des AG
C vom 13.01.2005, Az. #####). Zu einer solchen Einigung ist es vorliegend jedoch –
was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht gekommen.
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Die Rechtslage ändert sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin im Mai 2004 mit dem
Unternehmen "K D" eine neue Vereinbarung zur Versorgung des Mietobjekts mit
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Fernseh- und Hörfunkprogrammen abgeschlossen hat, aufgrund derer sich die
monatlich zu zahlenden Kabelgebühren für den Beklagten von vormals 6,28 EUR auf
nunmehr 8,85 EUR erhöhten. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin bei
Abschluss des neuen Vertrages nicht verpflichtet, den zuvor geäußerten Wunsch des
Beklagten, ihn nicht mehr mit Kabelfernsehen zu versorgen, zu berücksichtigten. Zwar
ergeben sich aus dem Mietverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere unter
Berücksichtigung der langen Dauer desselben, Treuepflichten, jedoch gehen diese
nicht soweit, dass eine der Parteien verpflichtet ist, auf einseitigen Wunsch der anderen,
Bestandteile des zugrundeliegenden Mietvertrages abzuändern bzw. ganz aufzuheben.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Kabelgebühren ist auch nicht durch Rücktritt
bzw. Kündigung des Beklagten untergegangen. Dem Beklagten steht ein Rücktrittsrecht
nicht zu. Weder haben sich die Parteien vertraglich ein solches vorbehalten, noch ergibt
sich ein solches aus dem Gesetz. Insbesondere ist aus § 554 Abs. 3 BGB kein
Rücktrittsrecht des Beklagten herzuleiten. Dieser ermöglicht dem Mieter lediglich eine
Kündigung des gesamten Mietverhältnisses unter den dort näher dargelegten
Voraussetzungen, nicht jedoch die Kündigung eines Teils der im Mietvertrag
geschlossenen Vereinbarungen. Eine Teilkündigung einzelner Vertragsbestandteile
oder Nebenabreden des Mietvertrages ist zudem ausgeschlossen (vgl. Palandt § 542
Rn. 16 a.E.).
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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